Allgemein, Steuer sparen

Entfernungspauschale – eine falsche Angabe der Kilometer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung

24. Mai 2011

Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht

Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.

Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?

Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer…

bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Lohnsteuer zahlen, ist es hier möglich, dass einzelne Werbungskosten oder auch die Fahrten zur Arbeitsstätte so viele Kosten verursachen, dass hier eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Sprichwörtlich „gute Karten“ hat hier zum Beispiel, wer einen langen Weg zur Arbeitsstätte nachweisen kann, denn hier kann die sogenannte Entfernungspauschale zum Tragen kommen, die die Steuerlast in der Regel erheblich schmälern wird.

Entfernungspauschale senkt die Steuerlast meist drastisch

Da die meisten Steuerpflichtigen an einer Reduzierung der Einkommensteuerlast interessiert sind, wird nicht selten bei der jährlichen Steuererklärung mehr oder weniger geschummelt. Viele sehen dies als sogenannten Kavaliersdelikt an, da eine Steuerhinterziehung eher selten mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.

Wie die Erfahrung immer wieder zeigt, birgt besonders auch die Entfernungspauschale ein hohes Maß an Potenzial, um die Steuer zu senken. Die Entfernungspauschale wird im Volksmund auch als Pendlerpauschale bezeichnet, die ihrerseits die regelmäßigen Fahrten zwischen der Arbeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden.

Entfernungspauschale – hier kommt es auf die gefahrenen Kilometer an

Wer die Entfernungspauschale bei der Steuer absetzen möchte, der kann hier pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro steuerlich geltend machen. Dies ist unabhängig davon, ob mit dem Motorrad, dem Fahrrad oder dem Auto zur Arbeitsstätte gefahren wurde. Ja selbst der Weg zu Fuß, mit dem Bus, der Bahn oder dem Schiff kann abgesetzt werden. Wichtig ist allerdings, dass tatsächlich immer nur der kürzeste Weg zur Arbeit bei der Berechnung der gefahrenen Kilometer gewählt wird.

Schummeln bei der Entfernungspauschale gilt als Steuerhinterziehung

Da eine weite Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte immer eine lukrative steuerliche Begünstigung beinhaltet, sind die Arbeitnehmer daran interessiert, hier wirklich jeden gefahrenen Kilometer zu berechnen. Manchen jedoch reicht diese steuerliche Vergünstigung allerdings noch nicht aus, sodass hier bei der Entfernungspauschale ein wenig geschummelt wird und die Kilometer nach oben hin aufgerundet werden. Auf das ganze Jahr gerechnet, kommt dadurch in der Regel eine wesentlich größere Summe zustande, als dies normalerweise der Fall gewesen wäre. Und das erfüllt explizit den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Entfernungspauschale – Finanzgericht Rheinland-Pfalz verurteilte auf Steuerhinterziehung

In einem aktuellen Fall entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen eine Steuerzahlerin, die im Laufe der vergangenen fünf Jahre bei der Angabe der Entfernungspauschale gemogelt hatte. Statt der tatsächlich gefahrenen zehn Kilometer zur Arbeit, hatte sie die Entfernungspauschale in jedem Jahr mit achtundzwanzig gefahrenen Kilometern angegeben. Das Gericht entschied hier unter dem Aspekt der Steuerhinterziehung, d. h., die Steuersünderin muss für den entstandenen steuerlichen Schaden aufkommen und die zu wenig gezahlte Steuer nachzahlen. Eine Verjährungsfrist konnte in dieser Sache nicht anerkannt werden, da bei einer Steuerhinterziehung nicht die übliche Frist, in diesem Fall die Verjährungsfrist von fünf Jahren, nicht mehr zum Tragen kommt.

Auch versehentliche Falschangabe bei der Entfernungspauschale führt zu Ärger

Natürlich bieten auch versehentlich getätigte Falschinformationen bei der Entfernungspauschale kein Freibrief für eine Straffreiheit. Aus diesem Grund sollte bei der Erstellung der jährlichen Einkommensteuer immer ein besonderes Augenmerk auch auf die Entfernungspauschale gelegt werden. Ein Routenplaner kann hier beispielsweise schnell bei der Berechnung der tatsächlichen Kilometer helfen und so möglichen Ärger bereits im Keim ersticken

 

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