Einkommensteuer

Auch das Finanzamt kann irren – Einspruch beim Steuerbescheid

25. April 2014

Einspruch Steuerbescheid

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches, kompliziertes Gesetzeswerk. Auch wenn sich Steuerpflichtige mit dem Thema Steuern auseinandersetzen, fällt es doch schwer, im Dschungel der Bestimmungen den Überblick zu behalten. Da ist es besser, bei der Erstellung seiner Steuererklärung fachkundigen Rat einzuholen. Doch nicht nur den Bürgern unterlaufen Fehler. Auch in den Finanzämtern führen Unkenntnis der Sachlage, Probleme bei der Datenübertragung, Zahlendreher oder ganz einfache Rechenfehler zu einem Steuerbescheid, der nicht korrekt ist. Meist handelt es sich dabei um Fehler, die die Steuerschuld erhöhen, deshalb ist es sehr wichtig, nach Erhalt den Steuerbescheid gründlich zu prüfen. Bei offensichtlich falschen Steuerforderungen oder einer unterschiedlichen Auslegung der Steuergesetze sollte innerhalb der festgesetzten Frist gehandelt werden: Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen kostet nichts und ist schnell erledigt.

Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Einspruch beim Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige persönlich einlegen. Er kann jedoch auch seinen Steuerberater damit beauftragen. Allerdings muss der Einspruch spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch das Finanzamt erfolgen. Laut Gesetz ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe genau definiert: Dem Datum des Steuerbescheides werden drei Tage zugeschlagen. Der Bescheid sollte also schnellstmöglich und ganz genau kontrolliert werden. Denn es ist ärgerlich, wenn durch einen fehlerhaften Bescheid Geld verloren geht. Erste Anhaltspunkte für Differenzen, um die es sich zu streiten lohnen könnte, finden sich in den „Erläuterungen“. Dort erwähnt das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung abweichende Einschätzungen und erläutert die tatsächliche Berücksichtigung im Steuerbescheid.
Ein Tipp: Enthält die Rechtshilfebelehrung, die jedem Steuerbescheid anhängt, formale oder sachliche Fehler, kann sich der Zeitraum, indem Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden kann, bis zu einem Jahr ausdehnen.

Einspruch gegen den Bescheid als Bitte um Aufklärung

Sind verschiedene Positionen nicht steuermindernd berücksichtigt worden, weil Belege in der Steuererklärung gefehlt haben, kann man das Finanzamt bitten, diese nachträglich noch zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid auszustellen. Es gibt jedoch auch fehlerhafte Bescheide, bei denen Daten nicht oder sogar mehrfach elektronisch ausgewertet wurden. Natürlich gibt es im Steuerrecht auch unterschiedliche Auffassungen des geltenden Rechts. In diesen Fällen kann sich der Steuerpflichtige zunächst bei seinem Steuerberater informieren oder gleich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Denn das Finanzamt ist verpflichtet, zu erklären, warum bestimmte Positionen bei der Feststellung der Steuerschuld nicht berücksichtigt wurden. Bei offensichtlichen Fehlern ist es empfehlenswert, zunächst das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt zu suchen. Ob telefonisch oder vor Ort: Manche Differenzen lassen sich ohne Einspruch gegen den Steuerbescheid schnell klären. Wer länger als einen Monat für die Erstellung der Begründung seines Einspruchs benötigt, kann zunächst vorsorglich Einspruch erheben. Die genaue Begründung sollte dann so schnell wie möglich nachgereicht werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige hier nicht an die Monatsfrist gebunden.

Wie legt man Einspruch ein?

Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann persönlich beim Finanzamt seinen Einspruch gegen den Steuerbescheid vorbringen. Der Einspruch kann aber auch per Brief oder Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Am sichersten ist es, den Einspruch als Einschreiben mit Rückschein an das Finanzamt zu versenden. So ist es dem Steuerpflichtigen möglich, den Widerspruch gegen den erteilten Steuerbescheid zweifelsfrei nachzuweisen. Ein Einspruch muss immer an das Finanzamt geschickt werden, welches den Steuerbescheid ausgestellt hat.

Was sind die Folgen eines Einspruchs?

Klärt sich die unterschiedliche Auffassung über die eingereichte Steuererklärung nach einem Einspruch zugunsten des Steuerbürgers, erhält er einen neuen Bescheid. Bleiben die unterschiedlichen Auffassungen bestehen, besteht nach der Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine Klage bei Gericht einzureichen. Ergibt sich aus der erneuten Überprüfung des Steuerfalls, dass der Steuerpflichtige noch höhere Steuern als im ersten Bescheid zahlen muss, ist er darüber vom Finanzamt zu informieren. Der Einspruch kann auch zurückgenommen werden. Damit tritt der angefochtene, günstigere Steuerbescheid wieder in Kraft.

 

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