Einkommensteuer

Der steuerliche Dschungel bei einer künstlerischen Tätigkeit

5. Juli 2010

In der Regel gehen Künstler einer selbständigen Tätigkeit nach. Doch nicht immer entspricht das dem Fall. Denn gibt beispielsweise ein Sänger ein Konzert, dann ist es eine selbständige Tätigkeit, nimmt dieser jedoch eine CD auf und verkauft die aufgenommene CD dann an einen Verlag, unterliegt es dem Gewerbe und ist anmeldepflichtig.

Ist die Tätigkeit allerdings freiberuflich, gelten Künstler folglich als Unternehmen, wenn sie unter anderem Bilder verkaufen oder Auftritte gegen Entgelt leisten. Dann unterliegt die künstlerische Tätigkeit ab einer bestimmten Höhe des Gewinns der Umsatzsteuer. Wenn es sich allerdings um Umsätze von Theater, Orchestern, Musikensembles und Chöre, die den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zugehörig sind, bleiben diese umsatzsteuerfrei. Auch wenn eine Vorführung oder Konzerte in den steuerfreien Theatern und Einrichtungen stattfinden, gehört es unter die Steuerbefreiung.

Doch wann werden 19 Prozent Umsatzsteuer und wann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben? So unterliegen Kunstgegenstände, darunter zählen vor allem mit der Hand erschaffene Gemälde, Zeichnungen, Bildhauereiarbeiten und Leistungen von Theatern, Orchester und Chören, die nicht der Steuerbefreiung zugehörig sind, dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt aber nicht, wenn es sich um gesangliche oder kabarettistische Auftritte, die im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten, handelt. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen auch Urheberrechte, die gegen entgeltliche Einwilligung die urheberrechtlichen Nutzerrechte, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe erlauben. Unter dem Urheberrecht stehen Werke im Bereich Literatur, Wissenschaft und bildende sowie darstellende Kunst. Das bedeutet, gibt beispielsweise ein Musiker ein Konzert und willigt dann in die Veröffentlichung in den Medien ein, unterliegt das dem vergünstigten Steuersatz.

Allerdings prüft das Finanzamt zunächst, ob es sich bei der jeweiligen Kunst um eine so genannte Liebhaberei handelt, denn oft ist die Grenze zwischen Hobby und Beruf nicht immer klar definiert. Grund liegt häufig darin, dass viele Künstler zunächst eine längere Anlaufzeit für die Erzielung von Einkünften benötigen. Daher prüft das Finanzamt erst einmal. Prüfungspunkte sind unter anderem fehlender Gewinn, berufliche Ausbildung, Art der professionellen Vermarktung und öffentliche Beachtung.
Des weiteren gibt es die Möglichkeit für Künstler nebenberuflich zu agieren. Dann besteht die Option der Kleinunternehmerreglung, wenn das Einkommen nicht im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht 50.000 Euro übersteigt. Allerdings können Vorsteuern nicht mehr abgezogen werden.

Wenn es sich um eine nichtselbständige Tätigkeit verhält, dann unterliegt es dem Lohnsteuerabzug, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist vor der Auszahlung des Lohns die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die eventuelle Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abgeben. Allerdings ist der Lohnsteuerabzug keine eigene Steuer, sondern gehört zu einer Erhebung der Einkommenssteuer. Das bedeutet wiederum, dass die Berechnung zunächst vorläufig berechnet wird und erst am Ende des Jahres bei der Einkommenssteuerveranlagung ermittelt wird. Da aber Künstler oft nur einen geringen Zeitraum einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, gibt es dafür auch eine Sonderreglung. Denn zwischen einer nichtselbständigen und einer selbständigen Tätigkeiten liegen oft auch hohe Zeiträume ohne festes Beschäftigungsverhältnis. Da aber der Lohnsteuerabzug vorsieht, dass der Verdienst über das ganze Jahr gezahlt wird, liegt der Steuertarif daher bei Unterbrechungen deutlich höher und hier greift die Sonderreglung für Künstler ein. So können künstlerische Tätige auch während des Zeitraums ohne festes Beschäftigungsverhältnis diese anrechnen.

Weitere steuerliche Vorteile für Künstler sind Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz. Denn Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Erziehung, Ausbildung, der Wissenschaft oder der Kunstförderung dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Künstler nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet wird. Auch Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als beispielsweise Übungsleiter oder Erzieher sowie aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuerfrei. Das gilt jedoch nur wenn im Dienst einer inländischen juristischen Person oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung gehandelt wird. Darunter fallen beispielsweise Chorleiter oder Kirchenmusiker. Preisgelder hingegen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften steht.

Da Künstler, wenn sie nicht nebenberuflich und nichtselbständig tätig sind, der Umsatzsteuer zugehören, dann haben diese auch eine so genannte Aufzeichnungspflicht. So müssen Entgelte bei Soll Versteuerung und vereinnahmte Entgelte bei Ist Versteuerung sowie der Zeitpunkt der ausgeführten Lieferung beziehungsweise sonstige Leistungen aufgezeichnet werden. Außerdem die vereinnahmten Einnahmen sowie Teilzahlungen von nicht ausgeführten Lieferung und die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgeben getrennt von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen müssen angeben werden. Hinzukommen bei der Aufzählung der Nettorechnungsbetrag sowie die Versteuerbeträge.

 

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