Einkommensteuer

Steuerfreibetrag 2010 – Infos und Tipps

6. März 2014

Steuerfreibetrag 2010

Brutto gleich netto – für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland ist das nur ein schöner Traum, hält Vater Staat doch fordernd seine Hand auf, wenn es darum geht, das mühsam erzielte Einkommen zu versteuern. Weitere Abgaben wie Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung schmälern das Einkommen zusätzlich. Je höher das Einkommen, desto höher ist in der Regel auch der Beitrag, den der Arbeitnehmer an die Gesellschaft abzuführen hat – hier handelt es sich um eines der Grundprinzipien unseres Sozialstaates. Der Steuerfreibetrag 2010 soll für eine gerechtere Besteuerung sorgen und das ziemlich komplexe Steuersystem etwas vereinfachen.

Grundfreibetrag

Den Löwenanteil am Steuerfreibetrag 2010 macht der Grundfreibetrag aus. Der Grundfreibetrag gibt an, ab welcher Höhe das erzielte Einkommen versteuert werden muss. Die Höhe des Grundfreibetrages wird mehr oder weniger regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst:

  • Grundfreibetrag 2008: 7664 Euro
  • Grundfreibetrag 2009: 7834 Euro
  • Grundfreibetrag 2010: 8004 Euro

Für den Steuerfreibetrag 2010 bedeutet das, dass ein Jahreseinkommen, das nicht höher als 8004 Euro ist, nicht besteuert werden muss. Erst für den Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, muss Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Beträgt das Jahreseinkommen also 24000 Euro, sind somit lediglich 15996 Euro zu besteuern. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird der doppelte Grundfreibetrag (16008 Euro) angerechnet.

Kinderfreibetrag

Leben Kinder im Haushalt, für die ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht werden kann, besteht auch der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag wird also immer auf das Einkommen derjenigen Personen angerechnet, in deren Haushalt das Kind lebt – im Normalfall betrifft das die Eltern oder Großeltern. Der Kinderfreibetrag 2010 beträgt 2184 Euro pro Kind. Dieser soll helfen, das materielle Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Für die Deckung von Erziehungs-, Ausbildungs- und Betreuungskosten kann ein weiterer Steuerfreibetrag 2010 in Höhe von 1320 Euro in Anspruch genommen werden.

Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinerziehende Elternteile, in deren Haushalt wenigstens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag lebt, können für 2010 einen Alleinerziehendenentlastungsbeitrag in Höhe von 1308 Euro verrechnen. Der tatsächliche Anspruch auf diesen Freibetrag wird vom Finanzamt für jeden Monat überprüft, d. h. für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Entlastungsbeitrag um ein Zwölftel gekürzt.

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag kann angerechnet werden, wenn sich ein volljähriges Kind in einer Ausbildung befindet und zu diesem Zweck auswärts eine Unterkunft benötigt. Für das Kind muss jedoch weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. 2010 liegt der Ausbildungsfreibetrag bei 924 Euro. Der Freibetrag wird gekürzt, wenn sich das Jahreseinkommen des Kindes auf über 1848 Euro beläuft.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein weiterer bedeutender Bestandteil des Steuerfreibetrags 2010. Mit ihm wird festgelegt, ab welchem Betrag Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen. 2010 lag diese Grenze für Alleinstehende bei 801 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Sparer-Pauschbetrag. Bei der betreffenden Bank oder Versicherung muss ein entsprechender Freistellungsauftrag hinterlegt sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge zu verteilen. Wurde kein Freistellungsauftrag eingereicht, werden von der Bank oder Versicherung automatisch 25 % Abschlagssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt.

Was man noch beachten sollte

Neben den bereits aufgeführten, gängigen Formen des Steuerfreibetrags 2010 gibt es noch weitere, speziellere Varianten wie den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, den Altersentlastungsbetrag, den Rabattfreibetrag, den Behindertenpauschbetrag oder den Versorgungsfreibetrag. Um bereits im Laufe des Jahres in den Genuss des Steuerfreibetrags 2010 zu kommen, muss dieser in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Hierfür werden die Angaben aus der Steuererklärung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage genommen. Bei der Abführung der Lohnsteuer werden die entsprechenden Freibeträge auf den Monat umgerechnet und die Steuerlast so gemindert.

 

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