Schenkungssteuer

Aktuelles zur Schenkungssteuer

12. Mai 2014

Steuerfreibetrag 2010

Die Schenkungssteuer wird auf sogenannte unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben. In Deutschland ist die Erhebung dieser Steuer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) geregelt. In § 7 ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden genau definiert. Die Schenkungssteuer muss in der Regel vom Empfänger der jeweiligen Zuwendung gezahlt werden, allerdings kann auch der Schenkende die Steuerzahlung übernehmen.

Definition: Schenkung

Laut Definition handelt es sich bei einer Schenkung um das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden. Dabei gehen Vermögenswerte einer Person in den Besitz einer anderen Person über. Als Schenkung gilt dieser Vermögenstransfer nur, wenn es sich bei den Personen um Inländer und beim Vermögen um Inlandsvermögen handelt.

Die Schenkungsbesteuerung

Bei der Schenkungssteuer gilt – wie auch bei der Erbschaftssteuer – ein Freibetrag, dessen Höhe sich nicht nur an der Höhe des Schenkungsbetrags, sondern auch an der Art des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschenktem und Schenkendem orientiert. Nach einer Frist von 10 Jahren werden diese Steuerfreibeträge erneut gewährt.
Für Kinder gilt pro Elternteil ein Steuerfreibetrag in Höhe von aktuell 200.000 Euro, sodass insgesamt 400.000 Euro von der Schenkungssteuer befreit sind. Eine Kettenschenkung, also eine Schenkung über eine dritte Person, ist in diesem Fall nicht zulässig.

Mittelbare Schenkungen

Es gibt neben der normalen Schenkung auch noch die sogenannte „mittelbare Schenkung“ – diese bezieht sich auf den Grundstücks- oder Immobilienerwerb. Die Schenkungssteuer orientiert sich dabei nicht am eigentlichen Geldwert, sondern vielmehr am Steuerwert der erworbenen Immobilie oder des Grundstücks. Der Steuerwert liegt dabei in der Regel 50 Prozent unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks oder der Immobilie.

Die Schenkungssteuer: Fälligkeit

Das Finanzamt muss über Schenkungen informiert werden, damit die Schenkungssteuer erhoben werden kann. Schenkender sowie Beschenkter haben hierfür drei Monate Zeit. Eine formlose Anzeige der Schenkung mit Namen und Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten ist völlig ausreichend. Außerdem muss diese Anzeige das Datum und den Wert der Schenkung sowie alle vorangegangenen Schenkungen der letzten zehn Jahre beinhalten. Das Finanzamt entscheidet im Anschluss, ob die Schenkung besteuert wird oder nicht. Geht ein entsprechendes Steuerformular von Finanzamt ein, hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit, das Formular ausgefüllt wieder einzureichen.

Die Höhe der Schenkungssteuer

Für die Höhe der Schenkungssteuer sind zwei Faktoren ausschlaggebend:

  • der Verwandtschaftsgrad bzw. das Verhältnis von Schenkendem und Beschenktem
  • der Wert der Schenkung

Aus dem Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag. In Steuerklasse 1 werden zum Beispiel Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder von verstorbenen Kindern sowie Enkel eingeordnet. Der Steuersatz für eine Schenkung liegt für diesen Personenkreis bis zu einem Betrag von 300.000 Euro bei 11 Prozent. Für Kinder gilt hier ein Freibetrag von 400.000 Euro.
Der Wert der Schenkung richtet sich bei Wertpapieren sowie Sachwerten nach dem aktuellen Markt- oder Kurswert, für Schenkungen von Bargeld gilt der entsprechende Betrag. Die Regelungen für Immobilien oder Grundstücke sind etwas komplizierter, denn hier kommen die Vorschriften des Baugesetzbuchs zur Anwendung.

Die Steuerklassen

Bei der Schenkungssteuer gibt es drei verschiedene Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Kinder von verstorbenen Kindern
  • Steuerklasse 2: Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse 3: alle anderen Personen, z. B. Freunde

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer wird nur bei Überschreitung eines bestimmten Freibetrags erhoben. Es gelten folgenden Freibeträge:

  • 500.000 Euro: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Kinder von verstorbenen Kindern
  • 200.000 Euro: alle anderen Personen
 

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