Steuer sparen

Arbeitnehmer auf dem Schiff – Die Verpflegung kann von der Steuer abgesetzt werden

9. Juni 2011

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, sollten sich in Zukunft gut informieren. Denn hier gibt es einige Fristen, die verändert wurden und die vor allem im Bereich der Schifffahrt zu finden sind. Wie in allen beruflichen Bereichen kann der Steuerzahler immer so einiges von der Steuer absetzen, so auch die Verpflegung auf einem Schiff. Bis jetzt war das Gesetz explizit nur so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer die hier anfallenden Kosten nur für die ersten drei Monate von der Steuer absetzen konnte. Das hat sich jetzt allerdings geändert.

Was versteht man im steuerlichen Sinne unter einer Auswärtstätigkeit?

Bei der Auswärtstätigkeit handelt sich dabei um eine Tätigkeit, die vorübergehend außerhalb der eigenen Arbeitsstätte stattfindet. Sobald man solch eine Auswärtstätigkeit…

übernimmt, lassen sich auch einige Werbungskosten abschreiben. Unteranderen die Übernachtungskosten, die Verpflegung und auch die Fahrtkosten. Diese sind wie gesagt, mindestens für die ersten drei Monate von der Steuer absetzbar.

Fahrzeuglenker und Seereisende gehören zur Kategorie der Auswärtstätigen

Jemand der einen Bus, eine Bahn oder einen LKW chauffiert gehört explizit und für alle nachvollziehbar zu den auswärtsarbeitenden Menschen. Auch Seeleute fallen in diese Kategorie. Das bedeutet, jedes Mal wenn das Schiff den Heimathafen verlässt, beginnt automatisch eine neue Auswärtstätigkeit für den Arbeitnehmer. Und im Klartext bedeutet das auch, dass bei jeder neuen Reise die Pauschale von Neuem abgesetzt werden darf.

Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die Auswärtspauschale entschieden

Dauert die Tätigkeit auf einem Fahrzeug länger als drei Monate gilt die Dreimonatsfrist im Normalfall nicht. Bei einem Schiff jedoch gibt es eine Ausnahme. Wenn die Arbeit länger als drei Monate dauert, kann der Steuerzahler sich die Beträge so lange von der Steuer abziehen, bis die Reise zu Ende geht. Als längerfristige Tätigkeiten gelten immer nur solche Arbeiten, die wirklich ständig am gleichen Ort durchgeführt werden. Da es sich bei einem Schiff und Fahrzeug aber nicht um eine Tätigkeitsstätte im klassischen Sinne handelt, tritt hier auch das neue Gesetz in Kraft.

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten absetzen

Nicht nur die Verpflegungskosten lassen sich von der Steuer abziehen, sondern auch die Fahrtkosten. Diese gelten in diesem Fall als Reisekosten. Fährt der Arbeitnehmer täglich von der Auswärtstätigkeit nach Hause, liegt hier eine begünstige Fahrt vor. Diese tritt nur in Kraft, wenn man täglich von der Wohnung zur Auswärtstätigkeit fahren muss. Ist die eigene Wohnstätte zu weit entfernt, gilt in dem Fall die Unterkunft, welche sich in der Nähe dieser Stätte befindet. Auch spricht man von einer begünstigen Fahrt, wenn sich die Arbeitsstätte ständig verändert. Zum Beispiel bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Trifft man sich an einem bestimmten Ort, um zur Auswärtstätigkeit zu fahren, so fällt diese Fahrt ebenfalls noch unter diesen besonderen Rahmen.

Ausnahmen bei der Verpflegungspauschale

Natürlich gibt es Ausnahmen und Lücken, die jeder Steuerzahler kennen sollte. Würde man auf dem Schiff eine eigene kleine Wohnung mit Kochmöglichkeiten besitzen, so kann es sein, dass sich der Freibetrag verringert. Da es aber keine Möglichkeit gibt, Lebensmittel einzukaufen, sollte dieser ungefähr gleich bleiben. Ausnahmen gibt es zudem an Bord, wenn es für die Angestellten eine günstige Kantine gibt. Hier muss man sich gut informieren, ob man wirklich alles absetzen kann oder ob es Lücken gibt, die man schließen muss. Manche Schiffe haben sich hier schon gut abgesichert. Deswegen unbedingt nachfragen, ob es möglich ist, die Verpflegung abzusetzen. Probieren sollte man dies aber auf jeden Fall, denn selbst im negativen Fall ist nur mit einer Ablehnung zu rechnen. Ist dies eingetreten kann man sich immer noch über die momentane gesetzliche Lage informieren und dagegen rechtlich vorgehen. Auf jeden Fall sollte man aber auf die eigene Rechte pochen. Alles was außerhalb der normalen Arbeitsstätte passiert, darf in der Regel auch abgesetzt werden. Denn man hat hier immer einen Mehraufwand, auch wenn es im ersten Moment gar nicht so wirkt.

 

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