Steuer sparen

Steuerfreibetrag 2010: bei gleichem Bruttogehalt mehr vom Netto

21. August 2014

Steuerfreibetrag 2010

Arbeitnehmer können mit dem Steuerfreibetrag 2010 ihre Belastung durch Lohn- und Einkommensteuer senken. Wobei „der“ Steuerfreibetrag eigentlich gar nicht existiert. Die Finanzbehörden kennen verschiedene Arten des Steuerfreibetrags. Daher haben Sie im Jahr 2010 mehr als nur eine Möglichkeit, Ihre Einkommensteuer durch Freibeträge zu minimieren. Mit den verschiedenen Steuerfreibeträgen möchte der Gesetzgeber auf verschiedene Lebenssituationen eingehen. Durch den Steuerfreibetrag verringert sich die Höhe der Steuer und ein Teil Ihrer Aufwendungen wird über den Steuervorteil ausgeglichen.

Diese Arten vom Steuerfreibetrag sind bereits auf der Lohnsteuerkarte vermerkt:

  • der Grundfreibetrag von 8.004 € (Singles) oder 16.008 € (Ehepaare),
  • der Kinderfreibetrag von 7.008 € pro Kind,
  • der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €,
  • die Vorsorgepauschale abhängig vom Einkommen,
  • der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 €.

Zusätzlich können als Steuerfreibetrag für 2010 erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und die Einkommensteuer senken. Sie können die Ausgaben auch erst in der Steuererklärung geltend machen.

Der Grundfreibetrag

Für einen Teil Ihres Einkommens müssen Sie keine Steuer bezahlen. Der sogenannte Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dessen Höhe Ihre Einkünfte frei von Lohn- oder Einkommenssteuer sind. Die Beträge steigen jedes Jahr ein wenig an, um an die steigenden Lebenshaltungskosten und die allgemeine Lohnentwicklung angepasst zu bleiben. Auch 2010 erhöht sich dieser Steuerfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt dann für Alleinstehende 8.004 Euro. Ehepaare erhalten die doppelte Summe von 16.008 Euro als Freibetrag. Damit erhöht sich der Steuerfreibetrag 2010 für Singles um 170 Euro im Vergleich zum Jahr 2009. Ehepaare profitieren von einem um 340 Euro höheren Freibetrag im Vergleich zum Vorjahr. Ab 2014 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in diesem Punkt Ehepaaren gleichgestellt.

Für Rentner, die ihre Rente versteuern müssen, gilt ebenfalls ein Freibetrag. Auch für die Rente beginnt die Steuerpflicht 2010 für Alleinstehende bei 8.004 Euro bzw. bei Verheirateten bei 16.008 Euro.

Auch für Eltern mit volljährigen Kindern stellt der Grundfreibetrag 2010 eine wichtige Grenze dar. Verdienen volljährige Kinder 2010 mehr als 8.004 Euro, erhalten Eltern kein Kindergeld mehr und auch der Kinderfreibetrag kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Kinderfreibetrag als Steuerfreibetrag

Für jedes Kind, für das Sie auch Kindergeld erhalten, gilt im Jahr 2010 ein Steuerfreibetrag von 7.008 Euro, wobei der Kinderfreibetrag lediglich bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags voll geltend gemacht werden kann. Für die Höhe der Einkommensteuer wird der Steuerfreibetrag für Kinder im Zusammenspiel mit dem für 2010 erhaltenen Kindergeld betrachtet. Sie selbst müssen sich dabei um nichts kümmern. Das Finanzamt ist dazu angehalten, immer die günstigste Lösung anzuwenden. Das heißt, wenn Sie durch den Erhalt des Kindergeldes eine höhere Entlastung erfahren als durch den Steuerfreibetrag, zählt der Kinderfreibetrag 2010 nicht zur Ermittlung der Lohnsteuer. Alleinstehende profitieren vom Steuerfreibetrag ab einem Jahresbruttoeinkommen in 2010 von etwa 33.500 Euro, Ehepaare profitieren ab einem Einkommen von ca. 63.000 Euro im Jahr. Bei niedrigeren Einkünften übersteigen die Kindergeldzahlungen den Vorteil aus dem Steuerfreibetrag.

Der Steuerfreibetrag für Kinder wird bei nicht verheirateten Elternteilen aufgeteilt. Jeder erhält den halben Freibetrag gutgeschrieben. Bei Verheirateten erhält dagegen der Partner mit der Steuerklasse III in der Regel alle Steuerfreibeträge für gemeinsame Kinder.

Den Steuerfreibetrag 2010 gerechter verteilen

Bisher haben Eheleute die Wahl zwischen der Kombination aus den Steuerklassen III und V sowie der Variante IV/IV. Bis einschließlich des Jahres 2009 gilt als Faustregel: Verdient ein Ehepartner mindestens 60 % des gemeinsamen Einkommens, sollte dieser die Steuerklasse III wählen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen wird in Klasse V eingestuft. Bei annähernd gleichen Einkommen ist die Wahl der Steuerklasse IV für beide sinnvoll.

Da bei der Kombination III/V alle Freibeträge auf den Partner mit der günstigeren Steuerklasse III übertragen werden, ist der Unmut des schlechter verdienenden Partners groß. Von dem niedrigeren Lohn behält er nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben kaum etwas übrig. Viele Partner überlegen sich, ob sich für sie die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überhaupt lohnt. Hier greift ab 2010 in Deutschland die Variante der sogenannten Faktor-Besteuerung.

Bei der Faktorbesteuerung werden beide Partner in Steuerklasse IV geführt. Sie teilen dem Finanzamt mit, wie hoch das Einkommen jedes Partners in 2010 ausfallen wird. Das Finanzamt errechnet die anfallende Lohnsteuer für das Gesamteinkommen und teilt die Belastung auf beide Partner auf. Trägt ein Partner zu 15 % zum Einkommen bei, trägt er bzw. sie auch nur 15 % der Steuerlast. Auch der Freibetrag wird anteilig auf beide Partner verteilt. So erhalten Ehepaare zwar in der Endabrechnung nicht mehr Geld, denn die jährliche Steuerlast bleibt gleich. Aber Sie können monatlich netto über mehr Geld verfügen und müssen nicht auf eine Steuerrückzahlung warten. Zudem wirkt sich das höhere Nettogehalt des geringer verdienenden Partners positiv auf seine Ansprüche auf Lohnersatzleistungen aus.

Ehepaare sollten sich beraten lassen oder einen Steuerrechner zurate ziehen, um die für sie günstigste Variante zu finden. Insbesondere wenn zu erwarten ist, dass in den nächsten Monaten Arbeitslosigkeit droht oder Sie Elterngeld erhalten, kann der Wechsel zu der Variante IV-Faktor/IV-Faktor sinnvoll sein.

 

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