Steuer sparen

Steuern sparen bei der Steuererklärung

9. April 2014

Steuerfreibetrag 2010

Bei jeder Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch die Angabe der Aufwendungen, die er für die Ausführung seiner Tätigkeit leisten musste, Steuern zu sparen. Denn die Steuer wird nur auf die tatsächlichen Einnahmen erhoben, und zwar nach Abzug aller Kosten. Der Arbeitnehmer kann Steuern sparen, wenn er seine Ausgaben als Werbungskosten angibt, während bei selbständigen Tätigkeiten eine Einnahmenüberschussrechnung, auch Gewinn-Verlust-Rechnung genannt, beim Finanzamt eingereicht wird.

Die Werbungskosten: das Steuerspar-Modell für den Arbeitnehmer

Bei der Ausübung jeder Tätigkeit fallen Kosten an, die mit ihr notwendigerweise verbunden sind. Die Finanzgesetzgebung gibt dem Steuerzahler die Möglichkeit, bei der Steuererklärung die entsprechenden Beträge detailliert anzugeben oder die Werbungskostenpauschale in Anspruch zu nehmen. Sind die Ausgaben höher als die vom Finanzamt vorgesehene Pauschale, kann es sich lohnen, der Steuererklärung eine Liste mit allen Beträgen beizufügen und ebenso die entsprechenden Belege mit der Steuererklärung einzureichen.

Die Gewinn-Verlust-Rechnung

Was für Arbeitnehmer gilt, ist für Freiberufler ohnehin selbstverständlich. Denn auch und gerade sie haben immer wieder Ausgaben – und im Regelfall höhere als ein Arbeitnehmer – die im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten notwendig und für die Berechnung der Steuer immer relevant sind. Deshalb werden alle Aufwendungen, die mit der selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, aus den Einnahmen herausgerechnet. So kann man anlässlich der Steuererklärung, bei Kleinunternehmern auch in vereinfachter Form, beim Finanzamt Einnahmen und Überschuss mit Belegen detailliert darstellen.

Werbungskosten bei anderen Einnahmen

Sind zusätzlich – über die selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit hinaus – Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung vorhanden, so können die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten in der entsprechenden Anlage angegeben werden. Gleiches gilt, wenn sogenannte sonstige Einkünfte erzielt wurden, etwa, wenn eine Versicherung oder ein Kraftfahrzeug mit Gewinn veräußert wurden. Aber auch hier gilt: Das Steuern sparen durch das Herausrechnen von Aufwendungen und Kosten wird vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn die zugehörigen Belege vorhanden sind und bei der Steuererklärung mit eingereicht werden.

Private oder geschäftliche Nutzung?

Typische Aufwendungen und Ausgaben, die für die beruflichen Tätigkeiten anfallen können, sind Büroartikel, Werkzeuge, Berufskleidung und Fachliteratur. Der geschäftlich genutzte Computer mitsamt der Peripherie gehört ebenso in diesen Bereich wie zusätzliche Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung oder Kosten im Rahmen einer Fortbildung.
Bei Selbständigen kommt es nicht selten vor, dass die Geschäftstätigkeit auch zu Hause fortgesetzt wird. So ergeben sich mit dem Finanzamt immer wieder Auseinandersetzungen über die private oder geschäftliche Zuordnung von Ausgaben. Auch Existenzgründer sind oft mit dem Problem konfrontiert, dass sich ihre Aufwendungen nicht eindeutig dem privaten oder geschäftlichen Sektor zuordnen lassen. Die Telefonnutzung, das Internet, der auch geschäftlich genutzte Privat-Pkw und besonders das häusliche Arbeitszimmer sind immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit den zuständigen Sachbearbeitern. Im Allgemeinen werden die Kosten anteilig anerkannt, wenn die private und geschäftliche Nutzung nicht eindeutig voneinander zu trennen sind.

Keine Teilnutzung des Arbeitszimmers

Beim Arbeitszimmer allerdings sind dem Steuern sparen mittlerweile Grenzen gesetzt. Nur wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich in diesem Raum stattfindet, kann es mit bis zu 1250 Euro bei der Steuererklärung angegeben werden. Eine teilweise Nutzung, sowohl privat als auch geschäftlich, wird von den Behörden nicht mehr akzeptiert. Das Arbeitszimmer muss zudem ausschließlich beruflich genutzt werden, und das Finanzamt kann jederzeit unangemeldet kontrollieren, ob die Angaben gegenüber den Behörden der Wirklichkeit entsprechen. Im anderen Fall ist ein Steuernachlass ausgeschlossen.

 

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