Steuerrecht

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

2. April 2014

Steuerbescheid Einspruch

Das Verfassen der Steuererklärung ohne Steuerberater ist mühselig. Deshalb ist der Ärger über Fiskus und Finanzamt umso größer, wenn der Steuerbescheid, der aufgrund der Steuererklärung erlassen wird, falsch ist. Doch jeder Steuerpflichtige hat das Recht, den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt prüfen zu lassen. Dafür gibt es den Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Abgabenordnung.

Wann ist der Steuerbescheid falsch?

Urteile des Bundesfinanzhofs zum Steuerrecht vom machen immer wieder Schlagzeilen. Die Frage, welche Ausgaben und Kosten (beispielsweise Werbungskosten) für die Steuer geltend gemacht werden können, beurteilen Finanzämter oft uneinheitlich. Die Abgabenordnung wird zuweilen unterschiedlich ausgelegt. Einspruch und Klage können bewirken, dass Finanzämter über Steuern einheitlich entscheiden. Wenn es um das Absetzen von Spenden, Fahrtkosten, Werbungskosten, die Altersvorsorge-Geldanlage, Leistungen für die Familie oder Sonderausgaben geht, können die Finanzbeamten im Finanzamt Fehler machen. Gleiches gilt für Themen wie Lohnersatzleistungen oder Rente. Deshalb sind viele Steuerbescheide falsch.

Einspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 Abgabenordnung). Er bewirkt eine Festsetzung der an den Fiskus zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer usw.). Wer glaubt, zu viel Lohnsteuer zahlen zu müssen, oder meint, dass zu Unrecht Werbungskosten nicht anerkannt wurden, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Abgabenordnung). Ein Drittel der Steuer-Bescheide zur Lohnsteuer, zum Einkommen und anderen Steuern wird nach einem Einspruch zugunsten der Steuerzahler korrigiert – eine hohe Erfolgsquote im Vergleich zu anderen Verwaltungsakten. Es lohnt sich also in jedem Steuerfall, einen Bescheid gründlich auf jeden Euro hin zu prüfen.

Kennzeichen falscher Bescheide

Ratgeber für das Aufspüren von Fehlern im Steuerbescheid empfehlen, die Bescheide auf Rechenfehler hin zu überprüfen. Oft sind Steuerbescheide unrichtig, aber was sind Indizien für einen falschen Steuerbescheid? Zwei Beispiele:

  • Gehaltsrechner kommen zu anderen Ergebnissen als der Einkommensteuerbescheid
  • Der Steuerpflichtige erhält einen Steuerbescheid, in dem Zahlen von der Steuererklärung abweichen (zum Vergleich sollten deshalb die ausgefüllten Formulare der Steuererklärung kopiert werden)

Frist für den Einspruch

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (regelmäßig drei Tage nach Datum des Bescheides). Eine fehlerhafte Rechtsbelehrung im Steuerbescheid verlängert die Einspruchsfrist, sie beträgt dann ein Jahr. Was tun, wenn die Frist für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid versäumt wurde? Die Frist für das Einlegen kann verlängert werden, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abgabenordnung gestellt wird. Die Wiedereinsetzung wird vom Finanzamt gewährt, wenn die Einspruchsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde. Beispiele für erfolgreiche Anträge:

  • Ein Steuerpflichtiger gab erstmals eine Steuererklärung beim Finanzamt ab, war dann im Urlaub
  • Der Zeitpunkt der Steuerbescheid-Zustellung war für den Steuerzahler völlig ungewiss

So geht’s: Einspruch einlegen

Wie legt man Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein?

  • Der Einspruch ist bei der Finanzbehörde einzulegen, die den Steuerbescheid erlassen hat, regelmäßig also beim zuständigen Finanzamt
  • Zu beachten ist die Einspruchsfrist
  • Zumindest die Steuer-Identifikationsnummer, Name und Adresse sollte im Steuerbescheid-Einspruch angegeben werden
  • Eine falsche Bezeichnung ist unschädlich („Einspruch”, „Widerspruch”, „Beschwerde”)
  • Angaben zur Begründung kann der Steuerpflichtige nachreichen
  • Bei der Formulierung helfen Musterschreiben

Muster-Einspruch verwenden

Wer Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen will, kann Musterschreiben als Vergleich verwenden. Insbesondere für einen vorläufigen Einspruch ohne Begründung (diese kann der Steuerpflichtige später einreichen) eignen sich Musterschreiben, die im Internet unter „Steuertipps“, „Ratgeber“, oder „Muster-Einspruch gegen Steuerbescheide“ gefunden werden können. Unter diesen Suchbegriffen finden sich auch Rechner, mit deren Hilfe sich beispielsweise die Lohnsteuer berechnen lässt.

Verböserung durch Steuerbescheid-Einspruch?

Durch die Einspruchsentscheidung kann der Steuerzahler auch benachteiligt werden. Eine sogenannte Verböserung ist möglich. Allerdings muss der Steuerzahler vor der Verböserung vom Finanzamt informiert werden, damit rechtzeitig eine Rücknahme des Einspruchs eingelegt werden kann. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann nämlich auch zurückgezogen werden.

Vorsorglicher Einspruch

Man kann auch vorsorglich einen Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen, um die Einspruchsfrist zu wahren. Die Begründung kann einen Monat später nachgereicht werden. Der Einspruch kann wieder aus der Welt geschafft werden, wenn man den Einspruch zurückzieht. Damit wird das Einspruchsverfahren für den betreffenden Steuer-Sachverhalt beim Finanzamt gestoppt. Der ursprüngliche Steuerbescheid aufgrund der Steuererklärung wird dadurch bestandskräftig.

Keine aufschiebende Wirkung

Die Vollziehung des Steuerbescheids durch die Finanzbehörde ist trotz Einspruchs möglich (§ 361 Abs. 1 Abgabenordnung). Steuerbescheide berechtigen den Fiskus zur Geltendmachung der Steuer-Einnahmen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erheben. Wird diesem vom Finanzamt stattgegeben, darf zunächst kein Geld aufgrund des Steuerbescheides eingezogen werden.

Steuertipps: anhängige Rechtsverfahren nutzen

Viele Einspruchsverfahren gehen bis zum Bundesfinanzhof (BFH), manchmal hat sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) über einen Steuerbescheid in letzter Instanz zu entscheiden. Anhängige Verfahren sind zum Beispiel:

  • Werbungskosten-Abzug bei Studierenden
  • Ehegattensplittung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Auch für das „Aufspringen“ auf Gerichtsverfahren, die anhängig sind, gibt es im Internet viele Steuertipps. Man suche unter den Stichwörtern „Veranlagung“, „Steuern“, „Bescheid“ oder ähnlichen Begriffen nach laufenden Verfahren im Steuerrecht.

Einspruch bei Ehepartnern

Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung, die ihre Steuererklärung zusammen erstellen, sollten den Steuerbescheid-Einspruch gemeinsam einlegen. Aus der Erklärung sollte hervorgehen, ob der Einspruch für beide Ehepartner gelten soll. Im Zweifel geht das Finanzamt davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid für beide angefochten wird. Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann jedoch auch von jedem Ehepartner selbstständig eingelegt werden. Bis zur Bescheid-Bestandskraft kann beispielsweise auch die Veranlagung noch geändert werden.

Fazit: Einspruch einlegen ohne Risiko

Der Steuerzahler hat bei einem Einspruch nichts zu verlieren. Dank Musterschreiben fallen auch Formulierungen leicht. Im Fall einer Verböserung muss das Finanzamt vorher mitteilen, dass von der Festsetzung im Steuerbescheid abgewichen wird. Durch Rücknahme des Einspruchs lebt der Steuerbescheid in der ursprünglichen Form wieder auf – im Vergleich zur Verböserung ist dies für den Steuerzahler meist besser. Im Fall der Verbesserung – wenn dem Einspruch stattgegeben wird – werden zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet.

 

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