Umsatzsteuer

UStG – Das Umsatzsteuergesetz

2. Mai 2014

UStG

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) ist neben dem EStG eines der wichtigsten Steuer-Gesetze für Unternehmer. Wenn es um Vorsteuer oder Vorsteuerabzug, den Steuersatz oder die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage oder die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung geht – zu allen Fragen der Besteuerung von Lieferungen und Leistungen finden sich Regelungen im UStG – auch für Steuerbefreiungen. Wie sonstige Gesetze ist auch das UStG bisweilen schwer verständlich, was aber nicht zuletzt am Regelungsgegenstand liegt. So kann eine innergemeinschaftliche Lieferung, die von mehr als zwei Unternehmen vorgenommen wird und unterschiedliche Gegenstände erfasst, zu schwierigen Problemen im Sinne des Umsatzsteuer-Rechts führen.

Umsätze im Sinne des UStG

Der erste Paragraf des Gesetzes regelt, welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Umsätze aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, soweit ein inländischer Unternehmer diese im Rahmen seiner Unternehmerschaft erbringt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
  • Umsätze aus der Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Einfuhrumsatzsteuer)
  • Umsätze aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)

Gegenüber dem Finanzamt besteht laut Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung des Unternehmers, auf Umsätze aus Leistungen und Lieferungen Umsatzsteuer zu berechnen und für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Für Privatpersonen gilt das UStG nicht. Die vom Leistenden (oder Leistungsempfänger gemäß § 13b) vereinnahmte Umsatzsteuer wird (nach Vorsteuerabzug) vom Finanzamt beim Unternehmer eingezogen. Für Wiederverkäufer gilt die Sonderregelung, nach der sich der Umsatz (als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) aus der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis ergibt (Differenzbesteuerung, § 25a Abs. 3).

Die Entwicklung der Umsatzsteuer

Seit Einführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Deutschland ist der Steuersatz für Unternehmer-Leistungen stetig angestiegen. Das zeigt die folgende Tabelle der Entwicklung der Umsatzsteuersätze:

Jahr USt-Regelsatz auf Umsätze Ermäßigter Steuersatz auf Umsätze
1968 10 % (ab Juni 1968 11 %) 5 % (5,5 %)
1978 12 % 6 %
1979 13 % 6,5 %
1983 14 % 7 %
1993 15 % 7 %
1998 16 % 7 %
2007 19 % 7 %

Steuerbefreiungen für Klein-Unternehmer

Unternehmer mit geringeren Umsätzen können von der Kleinunternehmer-Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen. Wenn diese im Rahmen ihres Unternehmens Leistungen erbringen oder als Empfänger der Leistung auftreten, sind sie von der Umsatzsteuer befreit – sie können gezahlte Umsatzsteuer aber auch nicht als Vorsteuer-Abzug geltend machen. Auf Rechnungen muss ein Kleinunternehmer den Leistungsempfänger auf § 19 UStG hinweisen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt entfällt.

Wichtige Regelungen

Neben dem UStG sind auch andere Gesetze für Unternehmer in puncto Besteuerungsverfahren einschlägig, vor allem das EStG. Wer Informationen zum Vorsteuerabzug, zur korrekten Erstellung einer Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Leistung oder zu Durchschnittssätzen sucht, sollte im betreffenden Abschnitt des UStG nachschlagen. Wichtige Vorschriften zur Versteuerung sind im UStG beispielsweise:

  • § 1 (steuerbare Umsätze)
  • § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb)
  • § 2 (Definition von Unternehmer und Unternehmen)
  • § 3 (Lieferungen und sonstige Leistungen)
  • § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und Leistungen)
  • § 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
  • § 15 (Vorsteuer-Abzug)

Was sind steuerpflichtige Lieferungen?

§ 3 Abs. 1 UStG definiert, was das Gesetz unter einer Lieferung versteht: eine Leistung, die eine Verfügungsmacht über etwas verschafft. Auch Sonderfälle sind hier geregelt. So liegt bei einem Geschäft gegen Entgelt zwischen Kommissionär und Kommittenten gemäß § 3 Abs. 3 UStG eine Lieferung vor. Ebenfalls als Lieferung gegen Entgelt, die zu einer Versteuerung führt, gelten laut § 3 Abs. 1b UStG:

  • eine Entnahme zu privaten Zwecken,
  • unentgeltliche Zuwendungen des Unternehmers an das Personal sowie
  • andere unentgeltliche Zuwendungen, die nicht geringwertig sind.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Für das innergemeinschaftliche Besteuerungsverfahren gilt der Grundsatz, dass der Empfänger der Leistung die Steuer schuldet. Diese Vorschrift verpflichtet den Empfänger der Leistung mit Sitz an einem Ort im Inland zur Versteuerung. Im Normalfall erstellt der Leistende die Rechnung (beispielsweise für gelieferte Gegenstände) – für den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt laut Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift, dass der Empfänger der Leistung die Steuer schuldet. Absatz 3 der Vorschrift regelt die Entstehung der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft erbracht werden.

Finanzamt fordert Umsatzsteuer-Voranmeldung vom Unternehmer

Auf Rechnungen muss der Leistende für seine Leistung den Umsatzsteuer-Betrag auf das vereinbarte Entgelt ausweisen. Die vereinnahmten Umsatzsteuer-Beträge auf den Umsatz im jeweiligen Voranmeldungszeitraum werden mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt angezeigt, ebenso die im Voranmeldungszeitraum gezahlte Vorsteuer. Aufgrund der Angaben in den Voranmeldungen muss der Unternehmer eine Vorauszahlung leisten, deren Höhe sich aus der vereinnahmten Steuer und dem Vorsteuerabzug ergibt. Im Januar erfolgt regelmäßig die eigentliche Umsatzsteuererklärung für das vergangene Kalenderjahr, anhand derer das Finanzamt die Besteuerung aufgrund der Bemessungsgrundlage abschließend feststellt.

Werklieferungen und Werkleistungen

Eine Werklieferung liegt laut § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vor, wenn der Unternehmer selbst beschaffte Gegenstände bearbeitet oder verarbeitet. Die Leistung ist dann als Lieferung gegen Entgelt anzusehen (Werklieferung). Eine Werkleistung liegt dann vor, wenn der Unternehmer keine selbst beschafften Stoffe verwendet. Näheres hierzu ist in Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) festgelegt. Werkleistungen gelten als sonstige Leistungen.

Fiskalvertretung, § 22a UStG

Bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Gegenständen gilt für den Leistungsempfänger § 13b UStG. Die Fiskalvertretung für Unternehmer, die an keinem Ort im Inland einen Sitz haben, ist in § 22a geregelt – eine Vollmacht des Unternehmers im Ausland für den Fiskalvertreter beim Finanzamt im Inland ist obligatorisch. Im Übrigen gilt für die Berechtigung zur Fiskalvertretung im Inland gemäß § 22a Abs. 2 das Gesetz über die Steuerberatung (StBerG). Eine Vertretung lohnt sich insbesondere für Unternehmer, die regelmäßig innergemeinschaftliche Geschäfte tätigen.

Die sonstigen Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz

Regelungen für Sonderfälle finden sich im sechsten Abschnitt des UStG. Dies sind z. B. die allgemeinen Durchschnittssätze zur Vereinfachung der Versteuerung von vergleichbaren Unternehmen in § 23. Auch für Reiseleistungen gibt es in § 25 besondere Vorschriften zur Umsatz-Steuer. Im UStG, aber auch in der UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) finden sich zahlreiche sonstige detaillierte Regelungen für Unternehmer.

 

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