Steuer sparen

Was kann ich alles von der Steuer absetzen? Teil 1

7. Juli 2010

Einmal im Jahr kommt die Steuererklärung und viele Steuerzahler grausen sich bereits Wochen vor dem Abgabetermin vor dem Ausfüllen des Formulars. Denn es ist nicht immer einfach einen Durchblick zu behalten. Doch dabei sind viele Punkte in der Steuerklärung absetzbar und so können Steuerzahler durchaus einiges sparen.

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Da wären zunächst die Freibeträge, die allerdings zuerst einmal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden müssen. Ausnahme bildet da der Grundfreibetrag, der zur Sicherung des Existenzminimums dient und automatisch bei der Steuererklärung absetzbar ist. Seit 2010 liegt der Freibetrag für Ledige bei 8.004 Euro und für Verheiratete bei 16.008 Euro. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, fallen Einkommenssteuern an. Doch da gibt es noch mehr Freibeträge, die zwar nicht für jeden Steuerzahler gelten, aber doch im Groben zahlreiche Gruppen abdeckt. Darunter auch der Kinderfreibetrag, der sich ebenfalls aus dem Existenzminimum und dem Grundbedarf des Kindes berechnet. Derzeit liegt der Freibetrag bei 2.184 Euro für Alleinerziehende und bei 4.368 Euro für beide Elternteile. Der Kinderfreibetrag ist dann effizient, wenn sich nach Berechnung des versteuerten Einkommens der Freibetrag als günstiger erweist als das Kindergeld. Um das festzustellen, prüft das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung ob der Fall eintritt. Das bedeutet, dass das ausgezahlte Kindergeld auf die aus der Berechnung entstehenden Steuerersparnis angerechnet wird. Trotz dessen können Arbeitnehmer mit hohen Verdienst ebenso das Kindergeld beantragen, denn aufgrund genau dieser Prüfung entsteht kein Nachteil und ist weiterhin von der Steuerklärung absetzbar. Ebenso einen Pauschalfreibetrag gibt es bei Kapitaleinkünften. Wenn diese nicht die Grenze von 801,00 Euro im Jahr übersteigen, sind sie ebenso steuerfrei.

Relevant sind neben Freibeträgen ebenfalls die Werbungskosten, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerklärung absetzbar sind. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen zur Sicherung, zum Erwerb und zur Erhaltung der Einnahmen. Sie können aus einer nichtselbständigen Arbeit, Vermietung oder Verpachtung entstehen. Werden keine Werbungskosten angegeben oder erreichen die Kosten nicht einen Betrag von 920,00 Euro, dann trägt das Finanzamt bei nichtselbständiger Tätigkeit einen Pauschalbetrag in oben genannter Höhe automatisch ein. Das bedeutet, dass in diesem Fall 920,00 Euro als Werbungskosten von der Steuererklärung absetzbar sind. Das Pendant zu den Werbungskosten stellen die Betriebsausgaben dar, die, je nach Berufsgruppe, ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuererklärung absetzbar sind. Wenn allerdings die Kosten für die Anschaffung von einzelnen Gegenständen den Betrag von 410,00 Euro nicht übersteigt, handelt es sich dann um geringwertige Wirtschaftsgüter für die es wiederum Sonderreglungen gibt.
Ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden kann die Pendlerpauschale, die seit dem 01.01.2009 wieder nach alten Standards gesetzlich verankert ist. So ist jeder Kilometer zur Arbeit, unabhängig vom Verkehrsmittel, insgesamt mit 30 Cent als Werbungskosten von Steuererklärung absetzbar. Die Begrenzung liegt allerdings bei 4.500 Euro, dafür aber können Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren und die Kosten, die dabei entstehen, die nicht von Arbeitgeber oder der Versicherung übernommen werden, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sind es weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten werden sie als Sonderausgaben behandelt. Dazu zählen unter anderem Unterhaltsleistungen an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer sowie 30 Prozent des Schulgeldes. Ohne Angaben sind automatisch ein Pauschalbetrag von 36 Euro beziehungsweise 72 Euro von der Steuererklärung absetzbar. Seit dem in Krafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern sie dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen, vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro für Angestellte, Rentner sowie Beamte und bei 2.800 Euro bei nicht berufstätigen Personen und Selbständigen. Handelt es sich um Versorgungsaufwendungen wird zunächst zwischen Altersvorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Beitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Für das Jahr 2010 gilt auch ohne die neue Regelung des Bürgerentlastungsgesetzes, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 70 Prozent von der Steuererklärung absetzbar sind. Jedes Jahr erhöht sich das um 2 Prozentpunkte, bis zum Jahr 2025 100 Prozent erreicht. Dabei liegt die Höchstgrenze jedoch bei 20.000 Euro bei Alleinstehenden und erhöht sich bei Eheleuten um das Doppelte.

Für die Steuererklärung gelten bestimmte Abgabefristen. Für die Erklärung 2010 gilt, dass sie spätestens bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden musste. Wer den Abgabetermin jedoch nicht einhalten kann, für den gibt es die Möglichkeit, die Verlängerung zu beantragen. Für alle, die mittels Steuerberater die Steuerklärung abgeben, können sich noch bis Dezember 2010 Zeit lassen. Empfehlenswert ist es die Steuerklärung auf elektronischen Weg abzugeben. Denn dann funktioniert die Bearbeitung schneller und eventuelle Ersparnisse, die dadurch entstanden sind, dass sie von der Steuererklärung absetzbar waren, werden schneller auf das eigene Konto gutgeschrieben.

 

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