Die unterschiedlichen Arten der Inventur

Gesetzlichen Vorschriften des § 240 HGB entsprechend, hat jeder Kaufmann zu Beginn seiner Selbstständigkeit und der Eröffnung des Handelsgewerbes alle Grundstücke, Immobilien, Forderungen, Verbindlichkeiten, das Barvermögen und auch alle sonstigen Vermögensgegenstände ordnungsgemäß zu verzeichnen und hier den Wert von Kapital und Schulden zu ermitteln.
Dieses Prozedere nennt sich Inventur, bei der das vorhandene Inventar des Betriebes ermittelt wird.

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