Steuern sparen im Alltag

Steuer sparen im AlltagViele Menschen wissen gar nicht, dass sie im Alltag jede Menge Geld und Steuern sparen können. Durch die richtige Nutzung von Freibeträgen, Pauschbeträgen und Höchstbeträgen kann jeder Steuern sparen und viel Geld vom Staat zurückholen. Ganz besonders im Bereich der Kinderbetreuung und im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen lässt sich hier Einiges machen. Es ändern sich immer wieder die Gesetze und daher ist eine aktuelle Information über die Gesetzeslage von großer Wichtigkeit. Für Steuerpflichtige entstehen durch die Änderungen nicht nur Nachteile. Vielmals entstehen auch einige brauchbare Vorteile. Die Pauschbeträge werden regelmäßig angeglichen und daher lässt es sich hier wunderbar Steuern sparen.

Steuertipps – welche Vorteile gibt es?

Die Abzugsbeiträge für die Altersvorsorge wurden erhöht und dadurch werden für Rürup-Renten höhere Grenzen angerechnet. Sogar für Freiberufler werden 2800 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anerkannt. Und wer für den geschiedenen Ehepartner unterhaltspflichtig ist, der kann das ebenfalls bei der Steuererklärung angeben und jede Menge Steuern sparen.

Doch nicht nur das kann angegeben werden. Auch die aufgewendeten Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen Ehepartners können zusätzlich geltend gemacht werden.

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Lohnsteuer – Pauschalbesteuerung für Geschenke und Sachzuwendungen

Auch kleine Geldgeschenke können von der Steuer abgesetzt werden

Um Geschenke und Sachzuwendungen von der Lohnsteuer absetzen zu können, muss zunächst geklärt werden, was denn unter der Bezeichnung Sachzuwendung eigentlich gemeint ist. Hier sei gesagt, dass mit Geschenken und Sachzuwendungen nicht ausschließlich die obligatorische Flasche Wein gemeint ist. Auch Einladungen in VIP-Logen, Karten für Sport- und Kulturveranstaltungen und auch Reisen für Mitarbeiter und Handelspartner fallen in diese Kategorie.

Lohnsteuer – Versteuerung von Sachzuwendungen bis maximal 30 Prozent

Noch vor wenigen Jahren war es üblich, dass Sachzuwendungen und Geschenke ausschließlich auf der Seite…

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Ist das Essen auf Rädern steuerlich absetzbar? Und ist der Menübringdienst eine Haushaltsnahe Dienstleistung?

Im Zeitalter des demografischen Wandels gibt es immer mehr ältere Menschen, die auf Hilfe und Unterstützung von außen angewiesen sind. Eine dieser Hilfen ist der Menübringdienst, umgangssprachlich auch Essen auf Rädern genannt, welcher Tag für Tag vielen Tausend Bürgern das Mittagessen liefert. Schon alleine das Deutsche Rote Kreuz versorgt bundesweit mehr als 170.000 Personen durch den Menü-Bringdienst mit Lebensmitteln, wobei hier alleine mehr als 1500 Helfer in rund 500 unterschiedlichen Einrichtungen nötig sind. Andere Organisationen, wie beispielsweise die Caritas leisten darüber hinaus Ähnliches.

Steuerliche Absetzbarkeit für das Essen auf Rädern

Essen auf Rädern kann jeder bestellen, ob es sich steuerlich jedoch auch absetzen lässt, ist die Frage. Bei der jährlichen Einkommensteuer stehen viele Steuerzahler vor dem Problem, diese Kosten steuermindernd anzusetzen, oder auf diese Vergünstigung doch bereits im Vorfeld zu verzichten. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn man nicht weiß, ob diese Kosten denn überhaupt angerechnet werden dürfen. Tatsache ist, dass nur…

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Entfernungspauschale – eine falsche Angabe der Kilometer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung

Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht

Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.

Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?

Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer…

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Mehrwertsteuer und ermäßigte Mehrwertsteuersätze – die Auseinandersetzungen und Widersrpürchlichkeiten halten an!

Mehrwertsteuer – die Auseinandersetzungen um die ermäßigten Sätze halten an

Die schwarz-gelbe Koalition und die Mehrwertsteuer – Zu diesem wichtigen Thema fällt auch aufmerksamen Steuerbürgern wohl primär nur die unselige Debatte um die steuerliche Entlastung für Hotels und Hotelketten ein. Wer sich jedoch einmal die Zeit nimmt und einen Blick in den Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2009 wirft, findet dort eine Vereinbarung zur Einsetzung einer Reformkommission.

Diese Kommission wurde allerdings bis heute noch nicht eingesetzt-  lediglich die erwähnte Einzelmaßnahme wurde – vor allem auf die starke Initiative der FDP hin – auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt.

Der Bundesrechnungshof hat diesbezüglich auch für dieses Jahr wieder eine grundlegende Reform der Mehrwertsteuerregelungen angemahnt; leider verfügt diese angesehene Institution bei diesem Thema jedoch nicht über geeignete Sanktionsinstrumente, um die politischen Kräfte auch zu schnellerem Handeln zu bewegen. Dabei verzichtet der notorische klamme deutsche Staat durch diese Ausnahmeregelungen auf rund 20 Milliarden Steuereinnahmen. Die aktuell gültigen Regelungen im Bereich der regulären und auch der ermäßigten Mehrwertsteuersätze geben nach übereinstimmender Meinung von Politikern und auch vieler Marktexperten darüber hinaus ein sehr willkürliches Bild in der Öffentlichkeit ab. Der ursprünglichen – und in ihrer Eigenschaft sehr sinnvollen – Ausnahmeregelung von sieben Prozent Mehrwertsteuer auf Lebensmittel aus dem Jahre 1968 wurden über die Jahre nämlich immer mehr Ausnahmetatbestände hinzugefügt:

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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

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Das häusliche Arbeitszimmer – Steuerliche Praxistipps für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

Was fällt eigentlich unter dem Begriff „häusliches Arbeitszimmer“?

Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche  Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden –  wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.

An folgender Faustregel sollte man sich bei der Erstellung der steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers allerdings halten: Neben dem Arbeitsraum muss stets eine ausreichende Menge ausschließlich privat genutzten Wohnraumes vorhanden sein. Gerichtliche Entscheidungen haben dies in der Vergangenheit insoweit konkretisiert, dass die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens in jedem Fall gedeckt sein müssen. Deutlich klarer sind der Gesetzgeber und die einschlägigen Gerichte (die Finanzgerichte der Bundesländer und natürlich der Bundesfinanzhof) in Bezug auf die räumliche Gestaltung des Arbeitszimmers: Jedes häusliche Arbeitszimmer muss zwingend räumlich von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein, zum Beispiel durch eine Tür oder einen separaten Zugang.

Die viel zitierte „Arbeitsecke“ in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum wird also auch in Zukunft nicht steuerlich begünstigt werden. Auch das bloße Vorhandensein einer Tür, auch wenn sie sogar abschließbar ist, reicht unter Umständen nicht aus, denn so genannte Durchgangszimmer, die zwei privat genutzte Teile der Wohnung verbinden, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel als steuerlich absetzbare häusliche Arbeitszimmer ebenfalls ausgeschlossen. Bereits bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers sollte dieser entscheidende Aspekt also unbedingt mit der nötigen Umsicht angegangen werden.

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