Das Verfassen der Steuererklärung ohne Steuerberater ist mühselig. Deshalb ist der Ärger über Fiskus und Finanzamt umso größer, wenn der Steuerbescheid, der aufgrund der Steuererklärung erlassen wird, falsch ist. Doch jeder Steuerpflichtige hat das Recht, den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt prüfen zu lassen. Dafür gibt es den Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Abgabenordnung.
Wann ist der Steuerbescheid falsch?
Urteile des Bundesfinanzhofs zum Steuerrecht vom machen immer wieder Schlagzeilen. Die Frage, welche Ausgaben und Kosten (beispielsweise Werbungskosten) für die Steuer geltend gemacht werden können, beurteilen Finanzämter oft uneinheitlich. Die Abgabenordnung wird zuweilen unterschiedlich ausgelegt. Einspruch und Klage können bewirken, dass Finanzämter über Steuern einheitlich entscheiden. Wenn es um das Absetzen von Spenden, Fahrtkosten, Werbungskosten, die Altersvorsorge-Geldanlage, Leistungen für die Familie oder Sonderausgaben geht, können die Finanzbeamten im Finanzamt Fehler machen. Gleiches gilt für Themen wie Lohnersatzleistungen oder Rente. Deshalb sind viele Steuerbescheide falsch.
Einspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 Abgabenordnung). Er bewirkt eine Festsetzung der an den Fiskus zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer usw.). Wer glaubt, zu viel Lohnsteuer zahlen zu müssen, oder meint, dass zu Unrecht Werbungskosten nicht anerkannt wurden, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Abgabenordnung). Ein Drittel der Steuer-Bescheide zur Lohnsteuer, zum Einkommen und anderen Steuern wird nach einem Einspruch zugunsten der Steuerzahler korrigiert – eine hohe Erfolgsquote im Vergleich zu anderen Verwaltungsakten. Es lohnt sich also in jedem Steuerfall, einen Bescheid gründlich auf jeden Euro hin zu prüfen.
Für Personen, die Kapitaleinkünfte aus Ferienimmobilien erzielen, haben sich steuerlich Neuerungen ergeben. So gab das Finanzgericht Münster im August 2013 eine eher ungünstige Gesetzesänderung bekannt. Steuerpflichtige, die eine Ferienimmobilie nutzen und dies als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft tun, mussten bislang für die Nutzung der Objekte keinerlei Mietkosten zahlen. Im Jahre 2009 war diese Nutzung jedoch nicht mehr steuerlich geltend zu machen, weil der Posten der Werbungskosten auf der Einkommenssteuererklärung zu dieser Zeit reformiert wurde.
Generell können Steuerschulden im Zusammenhang mit sämtlichen Steuerarten entstehen. Die dem Staat geschuldeten Steuern sind über das jeweils zuständige Finanzamt zu begleichen. Eine Mittelung über die zu zahlenden Steuern erfolgt durch den Steuerbescheid oder eine Zahlungsaufforderung. Zu leistende Nachzahlungen werden heute ebenfalls als Steuerschuld bezeichnet. Wird die Frist zur Zahlung der Schuld überschritten, wird gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung muss mit einer Ankündigung zur Vollstreckung gerechnet werden. Steuerschulden können Unternehmen wie auch Privatpersonen haben. Die gegebenen Unterschiede der möglichen Schulden hängen mit der individuellen Steuerart zusammen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 5. März dieses Jahres den aktuellen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 publik gemacht. Verabschiedet wurde diese Ausarbeitung dann schließlich am 25. April 2012, so dass das Jahressteuergesetz 2013 definitiv auf den Weg gebracht ist.
