Steuerrecht

Einspruch Steuerbescheid

8. November 2013

Einspruch Steuerbescheid

Da erfahrungsgemäß zahlreiche Steuerbescheide Fehler zuungunsten der Steuerpflichtigen enthalten, ist oft ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid sinnvoll. Das Einspruchsverfahren ist zudem für den Steuerpflichtigen kostenlos und nur mit einem geringen Zeitaufwand verbunden.

Der Einspruch als Klagevoraussetzung

Ein Einspruch ist eine notwendige Voraussetzung für eine eventuelle spätere gerichtliche Klärung eines Steuersachverhaltes. Erst nach Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich. Bei schwebenden Gerichtsverfahren sichert ein Einspruch zudem die Rechtsposition von Steuerpflichtigen, die dann noch von späteren, für sie günstigen Gerichtsurteilen profitieren können.

Mögliche Gründe für einen Einspruch

Ein Grund für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn die Angaben aus der Steuererklärung oder aus einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht oder nicht richtig übernommen wurden, Zahlendreher vorliegen oder Kommas falsch gesetzt wurden. Steuervorauszahlungen wie Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer müssen ebenso korrekt angerechnet worden sein wie geltend gemachte Verluste. Der Steuerpflichtige sollte auch prüfen, ob das Finanzamt alle Anlagen und Anträge berücksichtigt oder geltend gemachte Kosten (z. B. Sonderausgaben, Werbungskosten oder Spenden) gestrichen hat. Die vom Finanzamt im Steuerbescheid hierzu gegebenen0 Begründungen sollten sorgfältig nachvollzogen werden. Hingegen ist ein Einspruch gegen Entscheidungen, soweit sie vom Finanzamt als vorläufig bezeichnet sind, nicht erforderlich. Bei Unklarheiten ist eine telefonische oder persönliche Nachfrage beim zuständigen Finanzbeamten häufig zielführender als ein Einspruch.

Die Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist beträgt genau einen Kalendermonat (nicht „vier Wochen“ oder „dreißig Tage“). Daher ist die Einspruchsfrist im Februar kürzer und in Monaten mit 31 Kalendertagen länger. Wenn eine Einspruchsfrist also am 15. Februar beginnt, so endet sie am 15. März um 24 Uhr. Die Frist beginnt ab dem Tag des Zugangs des Steuerbescheids. Der Bescheid gilt drei Tage nach seinem Erstellungsdatum als zugegangen („Bekanntgabevermutung“). Der Drei-Tage-Zeitraum wird auch dann der Fristberechnung zugrunde gelegt, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbescheid früher oder später erhalten hat. Wenn der letzte Tag der 30-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag. Das Datum des Poststempels hat für den Lauf der Frist keine Bedeutung. Sollte das Datum des Bescheids vom tatsächlichen Zustellungsdatum deutlich abweichen, so empfiehlt es sich, dies mit dem Finanzamt rechtzeitig (vor Ablauf der Einspruchsfrist) zu besprechen.

Die Form des Einspruchs

Ein Einspruch ist schriftlich bei demjenigen Finanzamt zu erheben, das den Steuerbescheid erlassen hat. Ein Telefonat oder ein Einreichen des Einspruchs bei einem anderen Finanzamt, das sich in der Nähe eines vorübergehenden Aufenthaltsortes befindet, genügen nicht.

Vorsorglicher Einspruch

Ein vorsorglicher Einspruch, der keine Gründe enthält, ist dennoch wirksam und wahrt die Einspruchsfrist. Für das Nachreichen von Gründen ist keine Frist vorgeschrieben, doch wird das Finanzamt auf baldige Begründung drängen. Somit verschafft ein vorsorglicher Einspruch dem Steuerpflichtigen etwas Zeit. Stellt dieser fest, dass der Einspruch unbegründet ist, sollte er ihn zügig wieder zurückziehen: Wer einen ungerechtfertigten Einspruch nicht zurückzieht, zwingt das Finanzamt ohne sachlichen Grund zu einem aufwändigen Verfahren, was die künftige Zusammenarbeit belasten kann.

Die „Verböserung“ eines Steuerbescheides

Das Finanzamt kann bei der erneuten Prüfung, die es im Rahmen des Einspruchsverfahrens durchführt, auch eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Steuerbescheid („Verböserung“) vornehmen, da die Abgabenordnung die Finanzämter verpflichtet, einen Steuervorgang nochmals vollständig zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt im Einspruchsverfahren durch einen anderen Sachbearbeiter als denjenigen, der die erste Prüfung durchgeführt hatte. Das Finanzamt muss jedoch vor dem Erlass eines verböserten Bescheides auf die veränderte Lage hinweisen, so dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, seinen Einspruch noch zurückzuziehen, womit der ursprüngliche Steuerbescheid endgültig rechtswirksam wird. Wer eine vorgesehene Verböserung für ungerechtfertigt hält, kann nicht erneut Einspruch einlegen, sondern muss ggf. gegen den Bescheid vor dem Finanzgericht klagen.

Keine aufschiebende Wirkung

Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf eine Pflicht zur Steuerzahlung. Wer gegen die sich aus einem Steuerbescheid ergebende Zahlungspflicht vorgehen möchte, der muss gleichzeitig mit seinem Einspruch die „Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit“ beantragen.

 

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