Steuertipps: Schenkung, Schenkungssteuer und Freibeträge

Schenkungssteuer

Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibeträge

Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und natürlich auch organisatorischen Ärger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung heißt, bekommt man als Steuerbürger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug natürlich nichts geschenkt sondern muss Schenkungssteuer bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer – kommt um die Abführung der Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch für BGB-Laien einigermaßen übersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, nämlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG). Die für den gewöhnlichen Steuerbürger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausführlichkeit die sowohl für Privatleute als für Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibeträge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuersätzen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.

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Aktuelles zur Schenkungssteuer

Steuerfreibetrag 2010

Die Schenkungssteuer wird auf sogenannte unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben. In Deutschland ist die Erhebung dieser Steuer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) geregelt. In § 7 ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden genau definiert. Die Schenkungssteuer muss in der Regel vom Empfänger der jeweiligen Zuwendung gezahlt werden, allerdings kann auch der Schenkende die Steuerzahlung übernehmen.

Definition: Schenkung

Laut Definition handelt es sich bei einer Schenkung um das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden. Dabei gehen Vermögenswerte einer Person in den Besitz einer anderen Person über. Als Schenkung gilt dieser Vermögenstransfer nur, wenn es sich bei den Personen um Inländer und beim Vermögen um Inlandsvermögen handelt.

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Schenken oder erben? Die Schenkungssteuer im Überblick

Schenkungssteuer

Noch nie wurde so viel Vermögen hinterlassen wie heute. Dabei steigt das eigentliche Volumen der Erbschaften seit Jahren beständig an, während die Zahl derjenigen, die in den Genuss einer Hinterlassenschaft kommen, immer kleiner wird. Das bedeutet, dass die Begünstigten sich auf ein immer höheres Erbe freuen können. Die Freibeträge für Erbschaften sind abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben und der Höhe des vererbten Vermögens. Für alles, was über diese Freibeträge hinausgeht, fallen Steuern an. Das gilt auch für Schenkungen, die bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Schenkungssteuer unterliegt ebenfalls einer Abstufung, die sich nach dem Umfang der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richtet. Trotzdem kann eine vorzeitige Schenkung aus steuerlichen Gründen durchaus sinnvoll sein.

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Schenkungssteuerfreibetrag 2013 – das sollten Steuerzahler wissen

SchenkungssteuerfreibetragFür Schenkungen gelten dieselben steuerlichen Regelungen, wie bei Erbschaften. So sind Schenkungen unter Ehepartnern und Kindern oftmals steuerfrei, während Schenkungen unter entfernten Verwandten durchaus besteuert werden. Grund hierfür ist der Schenkungsfreibetrag, welcher unter nahen Verwandten deutlich höher ist. Wer beim Schenkungsfreibetrag jedoch die richtige Strategie verfolgt, der kann dabei jede Menge steuern einsparen.

Nahe Verwandte haben Vorteile

Dir richtige Strategie hängt immer vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des zu verschenkenden Vermögens ab. Nahe Verwandte müssen sich beim Schenken weniger Gedanken um eine Versteuerung machen. So beträgt der Schenkungsfreibetrag unter Eheleuten beispielsweise 500.000 Euro. Eltern können an ihre Kinder bis zu 400.000 Euro verschenken, ohne dass hierfür Steuern bezahlt werden müssen. Der Schenkungsfreibetrag gilt immer für 10 Jahre. So können alle 10 Jahre dieselben Beträge steuerfrei verschenkt werden.


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Nützliche Hinweise zum Thema Schenkungssteuer

SchenkungssteuerStehen größere Schenkungen an sollten sich die Beteiligten umfassend mit dem Thema Schenkungssteuer auseinandersetzen. So lässt sich vermeiden, dass der Beschenkte von einer großen Steuerlast betroffen ist, mit der er im Vorfeld nicht gerechnet hat. Für die Schenkungssteuer gelten bezüglich Steuerpflicht, Freibeträgen oder Steuersätzen dieselben Regelungen wie bei der Erbschaftssteuer.

Höhe der Schenkungssteuer und Freibetrag

Wie im Falle einer Erbschaft mischt der Staat auch bei Schenkungen kräftig mit. Wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt und welche Freibeträge der Beschenkte geltend machen kann, hängt wie bei der Erbschaft von zwei wesentlichen Faktoren ab. Zum einen dient der Wert der Schenkung als Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer und zum anderen ist auch die Steuerklasse des Beschenkten von Bedeutung. Letztere wird anhand des Verwandtschaftsverhältnisses ermittelt.

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Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer im Überblick

Schenkungssteuer
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Glaubt man den Juristen und den Gesetzestexten, dann lassen sich sowohl Erbschaften als auch Schenkungen als ein Erwerb betrachten – und dieser Erwerb ist grundsätzlich auch steuerpflichtig. Die hier zu erhebende Steuer ist allerdings stets abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem und auch der Wert der Schenkung hat Einfluss auf die Höhe der Steuer. Da viele Steuerzahler die Erbschaftssteuer umgehen wollen, überschreiben sie schon zu Lebzeiten ihren Angehörigen Vermögensteile. Doch der Gesetzgeber hat dieses Prozedere schnell erkannt und setzt für die Schenkung daher die gleichen Maßstäbe an wie für eine Erbschaft, sprich, beides ist zu versteuern. Vorgezogene Schenkungen helfen daher nicht wirklich dabei, die Steuern für eine Erbschaft zu umgehen.

Schenkungssteuer vs. Erbschaftssteuer beim Privatvermögen

Bereits im Jahre 2006 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert, dass die Erbschaftssteuer reformiert gehört. Die Bundesregierung kam dieser Aufforderung nach und so gibt es hinsichtlich der Schenkungssteuer und auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer einige Änderungen zu beachten. Bis zum Jahre 2008 war es so, dass sich die Erben von Immobilien wesentlich besser standen als Erben von Barvermögen oder Wertpapieren. Grund dafür war, dass bei den Immobilien nicht deren tatsächlicher Wert als Steuergrundlage genommen wurde, sondern nur ein deutlich geringerer Einheitswert. Die Erben selbst wurden in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt, wobei hierfür entsprechend immer auch andere Freibeträge und Steuersätze anzusetzen waren. Die einzelnen Steuersätze stiegen mit der verwandtschaftlichen Entfernung zum jeweiligen Erblasser und natürlich auch unter Berücksichtigung des vererbten Vermögens.

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Schenkungssteuer – Freibeträge bei der Schenkung nutzen

Die meisten Menschen wissen es: Bekommt man etwas geschenkt, muss man hierauf meist gleich auch Steuern entrichten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Schenkungssteuer dann um eine Steuer, die für die freiwillige Zuwendung an einen Dritten besteuert werden muss. Die Schenkungssteuer richtet sich jedoch an der Summe des verschenkten Gutes und auch nach der Steuerklasse des beschenkten Dritten. Die diesbezüglichen Regeln einer Schenkung sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 15 ErbStG) verankert.

Freibeträge statt Schenkungssteuer

Ist die Freude an der Schenkung von beispielsweiser einer Immobilie auch noch so groß, spätestens, wenn das zuständige Finanzamt die Hände aufhält, kommt auch das Erwachen. In gesamten deutschen Bundesgebiet sind auf Schenkungen Steuern zu entrichten. Dies ist eine Bundes- und nicht Ländersache. Der Ärger über die eventuell zu zahlende Schenkungssteuer kann jedoch im Rahmen gehalten werden, wenn der Beschenkte alle entsprechenden Freibeträge für die Schenkung ausschöpft. Auch Verwandte, wie beispielsweise Eltern und Großeltern und auch Kinder und Enkel finden hier Berücksichtigung, wobei die Freibeträge hier ganz besonders hoch ausfallen können.

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