Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer im Überblick

5. April 2012

Schenkungssteuer

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Glaubt man den Juristen und den Gesetzestexten, dann lassen sich sowohl Erbschaften als auch Schenkungen als ein Erwerb betrachten – und dieser Erwerb ist grundsätzlich auch steuerpflichtig. Die hier zu erhebende Steuer ist allerdings stets abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem und auch der Wert der Schenkung hat Einfluss auf die Höhe der Steuer. Da viele Steuerzahler die Erbschaftssteuer umgehen wollen, überschreiben sie schon zu Lebzeiten ihren Angehörigen Vermögensteile. Doch der Gesetzgeber hat dieses Prozedere schnell erkannt und setzt für die Schenkung daher die gleichen Maßstäbe an wie für eine Erbschaft, sprich, beides ist zu versteuern. Vorgezogene Schenkungen helfen daher nicht wirklich dabei, die Steuern für eine Erbschaft zu umgehen.

Schenkungssteuer vs. Erbschaftssteuer beim Privatvermögen

Bereits im Jahre 2006 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert, dass die Erbschaftssteuer reformiert gehört. Die Bundesregierung kam dieser Aufforderung nach und so gibt es hinsichtlich der Schenkungssteuer und auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer einige Änderungen zu beachten. Bis zum Jahre 2008 war es so, dass sich die Erben von Immobilien wesentlich besser standen als Erben von Barvermögen oder Wertpapieren. Grund dafür war, dass bei den Immobilien nicht deren tatsächlicher Wert als Steuergrundlage genommen wurde, sondern nur ein deutlich geringerer Einheitswert. Die Erben selbst wurden in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt, wobei hierfür entsprechend immer auch andere Freibeträge und Steuersätze anzusetzen waren. Die einzelnen Steuersätze stiegen mit der verwandtschaftlichen Entfernung zum jeweiligen Erblasser und natürlich auch unter Berücksichtigung des vererbten Vermögens.

Neuregelungen bei der Schenkungssteuer und bei der Erbschaftssteuer

Von den Änderungen bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer profitieren momentan vor allem die Kern-Familienangehörigen, denn die haben eine geringere Steuerbelastung zu erwarten. Zum einen wurden die Freibeträge für Schenkungen deutlich erhöht, zum anderen gelten mittlerweile jedoch auch spezielle Sonderregelungen, die selbst bei noch bewohnten Immobilien zu Steuervergünstigungen führen können. Wird eine Immobilie allerdings vererbt, so wird hier nun mit dem Marktwert versteuert, was sich eventuell nachteilig für den Erbnehmer auswirken kann.

Weitere Änderungen ergeben sich auch dann, wenn besonders viel Vermögen vererbt wird, bzw. dann, wenn der Erblasser nicht oder nur weit entfernt verwandt ist mit dem Erbnehmer. In diesen Fällen steigt die Steuerbelastung drastisch an. Wer nach der Erbschaft die anfallende Steuer für eine vererbte Immobilie nicht oder nur durch deren Verkauf aufbringen kann, der kann beim zuständigen Finanzamt um eine zinslose Stundung der Steuer bitten. In der Regel wird dem auch stattgegeben – und zwar häufig sogar bis zu zehn Jahren.

Schenkung oder Vererbung des Familienheims

Änderungen hinsichtlich der Schenkung oder Vererbung ergeben sich neuerlich auch bei den sogenannten Familienheimen. Auch ist es mittlerweile möglich, eine Stundung für die Erbschaftssteuer zu beantragen, denn dadurch sollen Notverkäufe oder auch hohe Schulden vermieden werden.

Wird das gemeinsame Haus an den Ehegatten oder Lebenspartner verschenkt oder vererbt, so bleibt die Erbschaft oder Schenkung steuerlich ohne Auswirkungen, sofern das geschenkte oder vererbte Haus mindestens zehn Jahre selbst genutzt und bewohnt wird. Wird das Wohnhaus an Kinder oder deren Kinder vererbt, so braucht ebenfalls keine Steuer gezahlt zu werden, wenn das Haus eine Höchstgrenze von 200 Quadratmetern nicht übersteigt. Nachversteuerungen sind möglich, wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden.

Freibeträge bei der Vererbung von Wohneigentum

Zusätzlich zu diesen Neuregelungen dürfen Ehegatten und Kinder jedoch auch noch Freibeträge ansetzen, die die Steuerlast bei einer Erbschaft oder Schenkung nochmals senken. Hierzu zählt beispielsweise der Hausrat bis zu einer Höchstgrenze von 40.000 Euro und sonstige Gegenstände bis zu einer Höhe von 12.000 Euro. Auch ein Versorgungsfreibetrag kann in Anspruch genommen werden, der für Ehegatten und Lebenspartner aktuell 256.000 Euro beträgt. Und wer zudem nachweisen kann, dass er den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich oder nur für eine kleine Aufwandsentschädigung gepflegt hat, der darf hier nochmals einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen.

 

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