Nutzungsdauer Carport: Steuerliche Absetzbarkeit von Garagen, Carports und Stellplätzen
Auf einem Grundstück befinden sich neben dem Haus zumeist noch andere Gebäude, wie Garagen oder Carports. Dabei gelten die Aufwendungen für Garagen, Carports oder Stellplätze immer als Herstellungskosten. Sie können deshalb nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Garage erst nachträglich auf dem Grundstück errichtet wurde.
Nutzungsdauer von Garagen oder Carports auf fremden Grundstücken
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Carport bzw. die Garage sich nicht auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude befindet. In diesem Fall können die Gebäude getrennt voneinander bei der Steuer berücksichtigt werden. Dies gilt zudem, auch wenn mehrere Garagen zu Vermietungszwecken auf einem unbebauten Grundstück errichtet werden. Für die Garagen gilt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (5% AfA Satz). Pro Jahr kann also ein Zwanzigstel der Herstellungskosten bei der Steuer abgesetzt werden.
Ausnahmen bei Carports
Carports gelten nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter falls sie mit Ein- oder Zweifamilienhäusern in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang stehen. Häuser für ein oder zwei Familien gelten heutzutage ohne Garage oder Carport als nicht vollständig.
Nutzungsdauer Carport – Keine getrennte Abschreibung bei nachträglicher Errichtung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.6.1983 entschieden, dass eine Garage auch bei der nachträglichen Errichtung gemeinsam mit dem Gebäude bei der Steuer veranlagt werden muss. Im verhandelten Fall hatte der Kläger wenige Meter von seinem bereits bestehenden Haus eine neue frei stehende Doppelgarage errichtet. Eine der Garagen wurde selbst zum Abstellen eines betrieblichen Pkws genutzt, die andere an den Wohnungsmieter vermietet. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 16.280 DM. In der Steuererklärung gab der Kläger bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Garage Abschreibungen für Abnutzung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, worauf der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegte. Der Einspruch wurde jedoch in vollem Umfang durch den Bundesfinanzhof abgelehnt. Die Richter sahen die Garage als Nebengebäude zum Haupthaus an, weshalb es sich hier um kein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt. Dies wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass eine der Garagen zur Abstellung eines betrieblichen Pkws genutzt wird.
Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
In einem Urteil vom 13.11.2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die die Miete für eine Garage bei der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der neben den Unterhaltskosten auch die Aufwendungen für eine separat angenietete Garage als Werbungskosten angegeben hatte. Das Finanzamt hatte diese Kosten jedoch nicht anerkannt. Der Einspruch wurde ebenso wie die Klage vor dem Finanzgericht abgewiesen. Der Bundesfinanzhof gab in der Revision jedoch dem Kläger recht. Die Richter begründeten dies damit, dass bei der doppelten Haushaltsführung neben Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft auch anderweitige Kosten zu berücksichtigen seien. Hierzu gehöre insbesondere auch das Anmieten einer Garage. Dies gelte zumindest dann, wenn die Anmietung aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation oder zum Schutz des eigenen Fahrzeugs erforderlich ist.
Parkplatzkosten für Arbeitsstelle nicht bei der Steuer absetzbar
Wer in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen Stellplatz anmietet, kann die Kosten hierfür nicht als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Diese sind bereits durch die bei der Steuer anzuwendenden Entfernungspauschale abgedeckt. Diese wird für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle gewährt und deckt alle damit verbundenen Kosten ab. Dabei ist es unerheblich ob der eigene PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln für die Fahrt zur Arbeitsstelle genutzt werden. Pro Kilometer können bei der Steuer 0,30 Cent geltend gemacht werden. Bei der Fahrt mit Bus oder Bahn können entweder die tatsächlich entstandenen Kosten mit Belegen oder die Pauschale mit maximal 4.500 Euro bei der Steuer geltend gemacht werden. Sollte ein Unternehmen für seine Mitarbeiter Parkplätze anmieten und diese danach kostenfrei nur Nutzung anbieten so handelt es sich dabei nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für diesen Betrag müssen bei der Steuer auch keinerlei Sonderausgaben geleistet werden. Deshalb ist es ratsam, den Stellplatz immer vom Arbeitgeber anmieten zu lassen.
Handwerkerleistungen absetzen
Seit 2009 können Steuerpflichtige Handwerkskosten für Modernisierungen oder Renovierungen bei der Steuer geltend machen. Privathaushalte können hierfür bis zu 6.000 Euro jährlich ansetzen. Eine Garage zählt jedoch als Neuerrichtung, weshalb die Kosten hierfür vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Das Finanzamt macht nur dann eine Ausnahme, wenn an derselben Stelle bereits vorher ein Auto abgestellt wurde und nun eine Garage oder ein Carport errichtet wurde.