Was für die Abschaffung der Körperschaftssteuer spricht

KörperschaftssteuerDie Körperschaftssteuer wird in Deutschland auf die Einkommen von juristischen Personen erhoben. Betroffen hiervon sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine. Diese müssen von ihrem zu versteuernden Einkommen 15 Prozent Körperschaftssteuer an den Fiskus abführen. Derzeit wird unter Experten heftig über die Abschaffung der Körperschaftssteuer diskutiert. Dabei gibt es durchaus einige Gründe, die gegen eine zusätzliche Besteuerung von Unternehmen sprechen.

Die aktuelle Situation bei der Ertrags- und Einkommensbesteuerung

Von einer Einkommensbesteuerung wird gesprochen, wenn das Einkommen von Personen zu einer Besteuerung herangezogen wird. In der Regel handelt es sich dabei wie bei der Einkommenssteuer um eine direkte Steuer. Die Besteuerung kann jedoch auch als Lohnsteuer in Form einer indirekten Steuer erfolgen. Für die Einkommenssteuer gilt hierzulande ein progressiver Steuersatz zwischen 15 und 42 Prozent. Bei juristischen Personen wird statt der Einkommenssteuer eine Körperschaftssteuer erhoben. In den letzten Jahrzehnten wurde diese von ehemals 60 Prozent auf 15 Prozent gesenkt. Auch wenn die Entlastung zunächst sehr hoch klingt, fällt diese in der Praxis um einiges geringer aus. Denn durch die Änderung des ehemaligen Anrechnungsverfahrens auf Halbeinkünfteverfahren kann die Körperschaftssteuer nur noch in geringerem Maße bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dazu werden Unternehmen neben der Körperschaftssteuer auch noch durch die Kapitalertragssteuer belastet.

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Körperschaftssteuer – Kapitalgesellschaften werden zur Kasse gebeten

[ad#rectangle]Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH, müssen ihre Gewinne zum Ärger vieler Unternehmer gleich doppelt besteuern. Zum einen fällt bei diesen Unternehmen nämlich die reguläre Gewinnbesteuerung an, zum anderen muss auch noch die Körperschaftssteuer gezahlt werden. Das ist doppelt ärgerlich und doppelt teuer, erst recht dann, wenn es um die Gewinnausschüttung von Anteilseignern geht. Die steuerliche Doppelbelastung reißt dann schnell große Löcher in das Budget der Firmen und Mitinhaber. Der Gewinn unterliegt der Körperschaftssteuer und gleichzeitig aber auch der Einkommensteuer.

Doppelbelastung bei der Körperschaftssteuer

Grundsätzlich entsteht eine Doppelbesteuerung bei allen inländischen Steuersachverhalten, wenn die jeweilige Kapitalgesellschaft Gewinne macht und das Unternehmen selbst und die jeweiligen Anteilseigner in Deutschland ihren Sitz haben und hier auch steuerpflichtig sind. Aber auch wenn sich der Sachverhalt hingegen so darstellt, dass der Firmensitz im benachbarten Ausland liegt und die Anteilseigner im Inland ansässig sind, ist der Doppelbesteuerung von Körperschaftssteuer und Einkommensteuer nicht zu entgehen.

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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

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