Bei der privaten Nutzung bzw. der Mitbenutzung von Kraftfahrzeugen eines Unternehmens gilt die Einkommensbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei kommt jedes Fahrzeug, dass zur privaten Nutzung geeignet ist infrage, also auch Wohnmobile, Motorräder und Pick-ups. Die Kfz-steuerliche Einstufung spielt keine Rolle. Das Fahrzeug muss lediglich zum Transport von Personen geeignet sein. Zugmaschinen sind nicht zur privaten Nutzung geeignet.
1%-Regelung
1%-Regelung für die Nutzung des Firmenwagens ist verfassungsgemäß
Finanzgericht entscheidet positiv über die Nutzung des geldwerten Vorteils
Mit Urteil vom 14. September 2011 hat sich das niedersächsische Finanzgericht dazu ausgesprochen, dass ein geldwerter Vorteil für privat genutzte Firmenwagen durchaus verfassungsgemäß ist (§ 8 Abs. 2 Satz i. V. m./§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – AZ: 9 K 394 / 10). Dem Urteil ging die Klage eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Arbeitnehmers voraus, der Einspruch gegen den ihm auferlegten geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung erhoben hatte.
Der o.a. Kläger war bereits im Jahr 2009 als Geschäftsführer einer GmbH angestellt. Im Zuge dieser Tätigkeit stellte der Arbeitgeber dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, der nicht gekauft, sondern stattdessen…