Steuertipp: Wenn mehrere Fahrzeuge im Unternehmen privat genutzt werden

Steuerliche Absetzung von mehreren Fahrzeugen im UnternehmenBei der privaten Nutzung bzw. der Mitbenutzung von Kraftfahrzeugen eines Unternehmens gilt die Einkommensbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei kommt jedes Fahrzeug, dass zur privaten Nutzung geeignet ist infrage, also auch Wohnmobile, Motorräder und Pick-ups. Die Kfz-steuerliche Einstufung spielt keine Rolle. Das Fahrzeug muss lediglich zum Transport von Personen geeignet sein. Zugmaschinen sind nicht zur privaten Nutzung geeignet.

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Die große Freiheit beim Steuern sparen

Es gibt viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Drei der angenehmsten kommen jetzt aus dem Hause BURY. Mit den neuen Produkten CL 1010 Time , CC 9060 Time und UNI CarTalk Time bietet der renommierte Freisprecheinrichtungs-Hersteller drei bedarfsorientierte elektronische Fahrtenbuchlösungen an, die in jeder Hinsicht überzeugen. Sogar den deutschen Fiskus …

Wer seinen Dienstwagen überwiegend beruflich nutzt, entgeht durch das Führen eines Fahrtenbuches der pauschalen Besteuerung und kann jährlich mehrere Hundert Euro sparen. Doch wer möchte schon vor und nach jeder Fahrt Daten wie Ziel, Zweck und Kilometerstand handschriftlich in einem Heft notieren? Heute sind elektronische Fahrtenbücher die bequemste Lösung, um dieses Einsparpotenzial zu nutzen. Und inzwischen gibt es sogar Geräte, die den strengen Anforderungen deutscher Finanzämter genügen.

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Aufwendungen für den Pkw – Selbstständige benötigen kein Fahrtenbuch

Fahrtenbuch ja oder nein?

Die überwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die überwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten für Firma oder Kanzlei durchgeführt werden. Dann gehört der Wagen nicht nur zum notwendigen Betriebsvermögen von Unternehmer und Freiberufler, sondern die Privatfahrten lassen sich einfach über die sogenannte Listenpreis-Methode ermitteln.

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