Steuer sparen

Steuern sparen mit der Pendlerpauschale ab 2011

16. August 2017

Fahrtenbuch ja oder nein?

Die im allgemeinen Sprachgebrauch als Pendlerpauschale bekannte steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist in Deutschland bereits seit 1920 gesetzlich verankert. Nachdem die Anerkennung der Fahrtkosten zunächst auf die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt war, werden seit 1955 auch Fahrten mit einem PKW anerkannt. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen PKW im Eigentum des Steuerpflichtigen handeln, sondern es reicht aus, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Die Anerkennung der Fahrtkosten als Werbungskosten blickt auf eine wechselvolle Geschichte zurück und gilt seit 2001 unabhängig von der Nutzung eines Fahrzeugs für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach einer kurzfristigen Einschränkung der Pendlerpauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer entsprechend der Regelung in Österreich ist durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008 die Regelung von 2004 wiederhergestellt. Nach dieser kann für jeden Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch in Österreich bleiben Entfernungen unter 20 Kilometer nicht unberücksichtigt, sondern werden mit einem pauschalierten Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro für 2011 anerkannt. In Deutschland können Sie in der Steuererklärung 2010 und 2011 nach wie vor die seit 2004 geltende Pendlerpauschale von der Steuer absetzen, und zwar auch als Fußgänger. Auch für Ihre Steuererklärung 2014 ist die Pendlerpauschale noch unverändert.


Einschränkung der Pendlerpauschale

Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2008 ist der Anspruch auf Anerkennung der Pendlerpauschale begrenzt. Berücksichtigt werden nur Fahrtkosten bis zu einer Gesamthöhe von jährlich 4.500 Euro. Nur wer regelmäßig mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeit fährt, kann höhere Kosten geltend machen. Wenn Sie Ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen und dafür mehr Geld aufwenden, müssen Sie darüber einen exakten Nachweis führen, indem Sie dem Finanzamt zum Beispiel die Fahrkarten vorlegen. Erhalten Sie bereits eine Fahrtkostenerstattung von Ihrem Arbeitgeber, so müssen Sie diese von der Entfernungspauschale abziehen.

Da die Pendlerpauschale zu den Werbungskosten zählt, ist sie im Werbungskosten-Pauschbetrag enthalten. Dieser Pauschbetrag deckt für alle Arbeitnehmer die Werbungskosten seit 2011 bis zu einem Betrag von tausend Euro jährlich ab. Eine Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist daher nur erforderlich, wenn Ihre Gesamtwerbungskosten diesen Betrag überschreiten. Sofern Sie keine besonderen Werbungskosten absetzen können, wirkt sich die Pendlerpauschale nur bei Entfernungen über 12 Kilometer aus.

Pendlerpauschale ist eine Entfernungspauschale

Da die Pendlerpauschale eine Entfernungspauschale ist, erkennen Finanzbehörden sie nur für die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte an. Das bedeutet auch, dass mehrfache Fahrten, zum Beispiel aufgrund von Heimfahrten in der Mittagspause, nicht anerkannt werden. Da Sie aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes von 2011 nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, fällt die Pendlerpauschale nicht für Fahrten zu anderen Einsatzorten, zum Beispiel zu Filialen der Arbeitgeber, an. Stattdessen können Sie solche Fahrten als Reisekosten mit jedem gefahrenen Kilometer anrechnen. Sind Sie als Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig, erkennen Finanzbehörden die Pendlerpauschale für jedes Arbeitsverhältnis an. Fahren Sie gelegentlich mit dem Auto und manchmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder legen Sie täglich einen Teil Ihrer Strecke mit Bus oder Bahn zurück, sind Finanzämter bei Steuererklärungen bis 2011 zur Günstigerprüfung verpflichtet. Wenn Ihre Fahrtkosten also in der Summe höher sind als die Pendlerpauschale, wird die tatsächliche Höhe anerkannt.

Arbeitnehmer, die eine Behinderung von mindestens 70 Prozent oder mindestens 50 Prozent mit dem Merkmal „G“ oder „aG“ haben, erhalten die Entfernungspauschale nicht. Sie können stattdessen ihre Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vollständig von den Steuern absetzen.

Welche Entfernung erkennt das Finanzamt an?

Grundsätzlich legen Finanzbehörden bei der Berechnung der Pendlerpauschale die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde. In der Regel überprüfen die Steuer-Sachbearbeiter die Entfernungsangaben in der Steuererklärung mit Hilfe von Routenplanern. Ausnahmen von der Regelung der kürzesten Entfernung sind zulässig, wenn eine längere Strecke zu einer deutlichen Verkürzung der Fahrtzeit führt, zum Beispiel

  • weil die Fahrtzeit über die Autobahn bedeutend kürzer ist
  • der kürzeste Weg durch regelmäßige Verkehrsstaus zu einer langen Fahrtzeit führt
  • durch einen Umweg Fahrten durch die Innenstadt vermieden werden können
  • oder wenn der kürzeste Weg vorübergehend gesperrt oder durch Baustellen behindert ist.

Auch eine längere Entfernung, die Sie aufgrund von Verkehrsunsicherheiten oder des schlechten Straßenzustandes auf dem kürzeren Weg fahren, müssen Finanzämter nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes anerkennen.

Bei hohen Fahrtkosten: Lohnsteuerermäßigung beantragen

Die Berechnung die Pendlerpauschale erfolgt in der Regel für das ganze Jahr im Rahmen Ihrer Steuererklärung. Bei hohen Fahrtkosten erhalten Sie eine Erstattung daher erst im nächsten Jahr. Arbeitnehmer, die eine weitere Entfernung zu ihrem Arbeitsplatz und damit regelmäßig hohe Fahrtkosten haben, können die Pendlerpauschale aber auch im Zuge der Lohnsteuerermäßigung so verteilen, dass sie bereits in jedem Monat angerechnet wird. Zu diesem Zweck haben Sie die Möglichkeit, eine Lohnsteuerermäßigung zu beantragen. Das Finanzamt trägt dann einen monatlichen Ermäßigungsbetrag auf Ihrer Steuerkarte ein, sodass Ihr Arbeitgeber Ihre monatlichen Steuern entsprechend kürzt.

 

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