Dank des Steuerfreibetrages mehr Geld zur Verfügung haben

Steuerfreibetrag

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Steuerfreibeträge, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, Steuern zu sparen. Zu den bekanntesten Steuerfreibeträgen zählen der Kinderfreibetrag, der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer, der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge, der Steuerfreibetrag für Rentner und Steuerfreibeträge in der Erbschaftsteuer. Einige Steuerfreibeträge werden vor der Berechnung von Steuern angewandt, während andere Freibeträge zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuern führen.

Der Kinderfreibetrag

Eltern können in Deutschland ab der Geburt eines Kinds Kindergeld beantragen. Durch diese staatliche Leistung sollen Familien finanziell entlastet werden, denn Erziehung, Unterhalt und Ausbildung eines Kinds kosten viel Geld. Der Kinderfreibetrag nach Paragraf 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Steuerfreibetrag, der immer dann angewandt wird, wenn dies für die Eltern in Bezug auf die Einkommensteuer günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag immer angerechnet. Der Kinderfreibetrag richtet sich nach der Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder.

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Steuerfreibeträge für Rentner

Steuerfreibeträge für RentnerBereits seit 2005 werden die Rentenzahlungen stärker besteuert. Zudem erhalten die Finanzämter von den Rententrägern eine entsprechende Meldung über die gezahlten Renten. Dies sorgt bei vielen Rentnern für Unsicherheit bei der Frage, wie viel sie von ihrer Rente versteuern müssen. Dabei ist die Sorge durchaus nicht unbegründet. Lag der zu versteuernde Rentenanteil früher noch bei 27 Prozent, so muss ein Neurentner 2012 bereits 64 Prozent seiner Rente versteuern. Ab dem zweiten Rentenjahr werden dann die fehlenden 36 Prozent als lebenslang geltender Steuerfreibetrag festgelegt. Somit sind alle künftigen Rentensteigerungen in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beispiel zur Versteuerung der Renten

Angenommen ein Arbeitnehmer geht 2012 in Rente und erhält eine monatliche Rentenzahlung von 1.000 Euro. Davon müssen im ersten Jahr 64 Prozent also 640 Euro versteuert werden. Die restlichen 360 Euro können ab dem 2. Jahr als lebenslanger Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Steigt die monatliche Rente nun auf 1.100 Euro, beträgt der jährliche Steuerfreibetrag dennoch nur 360 Euro.

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Steuererleichterung durch den Schwerbehindertenausweis

Steuererleichterung durch SchwerbehindertenausweisSchwerbehinderte sind im täglichen Leben oftmals von erhöhten finanziellen Belastungen betroffen. Um diese zumindest teilweise auszugleichen, gelten für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Steuererleichterungen. Aufgrund des komplizierten Steuersystems ist vielen Schwerbehinderten gar nicht bekannt, welche Steuererleichterungen sie in Anspruch nehmen können. Im Folgenden sind deshalb die wichtigsten Steuererleichterungen aufgeführt.

Jährlichen Pauschbetrag nutzen

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann für die außergewöhnlichen Belastungen einen jährlichen Pauschbetrag bei der Steuer geltend machen. Hierfür müssen keinerlei Aufwendungsnachweise erbracht werden. Je nach Grad der Behinderungen können Schwerbehinderte einen Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro steuermindernd einsetzen. Für blinde und hilflose Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700 Euro. Schwerbehinderte können wählen, ob Sie die Steuererleichterung bei der Einkommenssteuererklärung einsetzen oder den Freibetrag eintragen lassen und diesen so auf 12 Monate aufteilen. Dadurch profitieren Schwerbehinderte von einem höheren Nettoeinkommen. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen, ist es jedoch sinnvoller die Steuererleichterung anhand von Zahlungsbelegen bei der jährlichen Steuererklärung einsetzen.

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Steuerliche Vorteile durch das Nutzen von Altverlusten bei Wertpapieren

AbgeltungssteuerAnleger, die nach 2008 Aktien wieder verkaufen, müssen auf den Gewinn die Abgeltungssteuer bezahlen. Steuerliche Vorteile erzielt nur derjenige, der Verluste mit anderweitigen Aktien gegenrechnen kann. Wer noch Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer vor sich herschiebt, muss sich jedoch beeilen. Eine Aufrechnung ist nur noch bis Ende 2013 möglich.

Ab 2014 keine Verrechnung mehr möglich

Ab dem 1. Januar 2014 sind die steuerlichen Vorteile aus Altverlusten vorbei. Anleger, die zu diesem Zeitpunkt noch ungenutzte Verluste aus Aktien-, Fonds- oder Zertifikate-Verkäufen in ihrem Depot haben, können daraus nur sehr schwierig steuerliche Vorteile erlangen. Nach § 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) können danach nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Aufrechnung mit Altverlusten genutzt werden. Hierzu gehört beispielsweise ein Verlust aus dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie.

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Steuervergünstigungen sinnvoll nutzen

Steuervergünstigungen
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Definition der Steuervergünstigungen

Steuervergünstigungen sind als steuerliche Vorteile genannt, die aus politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen verschiedenen Gründen genehmigt werden und aus diesem Grund nicht von der Leistungsfähigkeit abhängig sind, sondern für die Ausführung politischer und sozialer Ziele benutzt sind.

Steuererleichterungen kommen aus verschiedenen Vorschriften der gesamten Steuergesetze. Sie müssen mit den europäischen Gesetzen abgestimmt werden und alle Voraussetzungen erfüllen.

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Die Anlage N – für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Anlage NWer einen Beruf ausübt und diesbezüglich in einem Arbeitsverhältnis steht, der muss Monat für Monat Lohn- oder Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt zahlen. Diese Steuern machen in der Regel einen nicht unerheblichen Betrag aus, sodass viele Arbeitnehmer hier bis zu 50 Prozent des gesamten Bruttolohnes an die Behörde zahlen müssen. Dass dies für allgemeinen Unmut unter den Arbeitnehmern sorgt, ist verständlich, denn kaum jemand möchte auf so viel Geld verzichten.

Doch die einbehaltene Steuer, die dem Arbeitnehmer bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung abgezogen wird, ist nicht immer die Summe, die tatsächlich auch gezahlt werden muss. Im Laufe des gesamten Jahres hat der Steuerzahler nämlich zahlreiche weitere Ausgaben zu tätigen, die ihrerseits dann allerdings auch die Steuerlast mindern können. Um die genaue Steuer jedoch ermitteln zu können, muss der Arbeitnehmer am Jahresende eine Lohn- oder Einkommenssteuererklärung abgeben. Hier dürfen dann auch alle zusätzlichen Kosten angegeben werden, die am Ende dann durchaus auch das Steuerergebnis verändern können, sprich, dem Steuerzahler eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuern bescheren können.

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Sonderausgaben – Welche Sonderausgaben kann ich geltend machen?

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen 10 und 10a geregelt.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die nicht unter die Werbungs- bzw. Betriebskosten fallen. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben in vier Bereiche ein:

  1. allgemeine Sonderausgaben
  2. Altersvorsorgeaufwendungen
  3. Andere Vorsorgeaufwendungen
  4. Sonstige Aufwendungen

Die allgemeinen Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen im weitesten Sinne alle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Familie und der beruflichen Bildung stehen. Insbesondere sind hier absetzungsfähig:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer maximalen Höhe von € 13.805,00. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2010 un die Summe, die der Unterhaltspflichtige für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten aufwendet- Betreuungskosten für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (zu zwei Dritteln)
  • Renten und dauernde Lasten, die sich aus einer besonderen Verpflichtung ergeben
  • Betreuungskosten für behinderte Kinder (zu zwei Dritteln)
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium (max. 4.000 € pro Jahr)
  • Schuldgeld für eine staatlich anerkannte, inländische Ersatzschule (bis 30%)

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