Lohn und Gehalt

Die Anlage N – für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

12. April 2012

Anlage NWer einen Beruf ausübt und diesbezüglich in einem Arbeitsverhältnis steht, der muss Monat für Monat Lohn- oder Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt zahlen. Diese Steuern machen in der Regel einen nicht unerheblichen Betrag aus, sodass viele Arbeitnehmer hier bis zu 50 Prozent des gesamten Bruttolohnes an die Behörde zahlen müssen. Dass dies für allgemeinen Unmut unter den Arbeitnehmern sorgt, ist verständlich, denn kaum jemand möchte auf so viel Geld verzichten.

Doch die einbehaltene Steuer, die dem Arbeitnehmer bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung abgezogen wird, ist nicht immer die Summe, die tatsächlich auch gezahlt werden muss. Im Laufe des gesamten Jahres hat der Steuerzahler nämlich zahlreiche weitere Ausgaben zu tätigen, die ihrerseits dann allerdings auch die Steuerlast mindern können. Um die genaue Steuer jedoch ermitteln zu können, muss der Arbeitnehmer am Jahresende eine Lohn- oder Einkommenssteuererklärung abgeben. Hier dürfen dann auch alle zusätzlichen Kosten angegeben werden, die am Ende dann durchaus auch das Steuerergebnis verändern können, sprich, dem Steuerzahler eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuern bescheren können.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit können durch die Angabe von Werbungskosten verringert werden

Angestellte oder Arbeiter beziehen in der Regel Löhne und Gehälter, die der Kategorie Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage entspricht dem § 19 EStG, der besagt, dass hier eine der sieben in Deutschland zulässigen Einkunftsarten berührt wird. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind am häufigsten vertreten im bundesdeutschen Steuersystem, dicht gefolgt von der Umsatzsteuer, die hier ebenfalls für hohe Steuereinnahmen für den Fiskus sorgt. Aktuell beschert jedoch die Lohn- und Einkommenssteuer dem Staat rund 25 Prozent aller Steuereinnahmen.

Einkünfte, die zur Kategorie der nicht selbstständigen Arbeit gehören

Ist man an einer genauen Definition hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit interessiert, so sei zunächst gesagt, dass hierzu nicht nur die Löhne und Gehälter gehören, sondern noch einige andere Einkünfte mehr. Diese wären beispielsweise Gratifikationen, Tantiemen sowie alle Bezüge, die dem öffentlichen oder privaten Dienst zuzuordnen sind. Und weiter, alle Ruhegelder, Witwen- und Waisenrenten und auch Bezüge oder Vorteile aus sogenannten früheren Dienstleistungen.

Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit lassen sich in zwei unterschiedliche Bereiche einordnen. Zum einen zählen hierzu die sogenannten Gewinneinkünfte und zum anderen die Überschusseinkünfte, die einen Überschuss der Einnahmen aufgrund von Werbungskosten anzeigen.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei aktiven Dienstverhältnissen

Ist der Arbeitnehmer in einem sogenannten aktiven Dienstverhältnis, sprich, er ist beruflich tätig, so hat er die Möglichkeit über die Anlage N der Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend zu machen. Da die zuständigen Finanzbehörden in der Vergangenheit hiermit jedoch sehr viel Arbeit hatten, ist man im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes dazu übergegangen, bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit eine sogenannte Werbungskostenpauschale zuzulassen. Verankert die die Werbungskostenpauschale im § 9 a EStG und sie wird daher von Amts wegen immer auch berücksichtigt. Der Pauschbetrag sorgt dafür, dass in den Finanzämtern des Landes eine deutliche Verwaltungsvereinfachung gegeben ist und der Steuerzahler daher auch mit einer wesentlich schnelleren Bearbeitung seiner Steuererklärung rechnen kann. Lange dauernde Belegprüfungen können entfallen und auch der Steuerzahler selbst hat es bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung wesentlich leichter als noch vor ein paar Jahren.

Höhere Aufwendungen als die Werbungskostenpauschale zulässt

Wer jedoch höhere Beträge, sprich Aufwendungen, in der Anlage N der Einkommensteuererklärung geltend machen möchte, der wird auch weiterhin nicht darum herumkommen, explizit die entsprechenden Belege einzureichen und die Aufwendungen dann auch nachzuweisen. Der Ansatz der Werbungskostenpauschale führt jedoch grundsätzlich niemals zu negativen Einkünften. Selbst bei noch so hohen Werbungskosten werden diese höchstens bis zur jeweiligen Höhe der gesamten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit angesetzt. ( siehe § 9 a Satz 2 des EStG)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.