Bundestagswahl – auf was muss sich der Steuerzahler schon jetzt einstellen?

Bundestagswahl 2013 Steuern sparenEs sind nicht mehr viele Tage, bis die deutschen Bundesbürger aufgerufen sind, einen neuen Bundestag zu wählen. Wie immer vor einer Bundestagswahl werben die Parteien auch jetzt mit Vorschlägen und Gesetzesänderungen, die Entlastung für Staat und Bürger bringen sollen. Ob es am Ende wirklich so kommt, bleibt wie immer abzuwarten. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung von Steuersündern haben es sich viele Parteien vor dieser Wahl zur Aufgabe gemacht, diesen Praktiken einen Riegel vorzuschieben. Deshalb soll sich steuerlich für viele Bundesbürger etwas ändern. Inwieweit diese Änderungen dann eintreffen werden, hängt natürlich im Wesentlichen vom Wahlergebnis ab.

Die Steuerpläne der Parteien im Überblick

Jede Partei hat in diesem Wahlkampf andere steuerliche Ziele. Ist es einigen Parteien wichtig, dass dem Steuerzahler mehr von seinem verdienten Geld bleibt, möchten andere Parteien, dass gut verdienende Steuerzahler von ihrem Reichtum etwas abgeben müssen. Die Unionsparteien setzen sich beispielsweise dafür ein, dass Kinder ab dem Jahre 2014 den gleichen Steuerfreibetrag erhalten sollen, wie Erwachsene. Tritt diese Regelung bei einem Wahlsieg in Kraft, werden jedoch nicht alle Familien mit Kindern davon profitieren. Handelt es sich bei den Betroffenen etwa um Familien, die lediglich Kindergeld erhalten, können diese von einem angepassten steuerlichen Grundfreibetrag nicht profitieren. Damit diese Familien jedoch nicht zu stark von einer derartigen Regelung ins Hintertreffen geraten, ist eine Anhebung des Kindergeldes geplant. Wie stark dieses dann angehoben werden soll, haben die Unionsparteien bislang offen gelassen. Dieser Vorschlag wäre zwar eine Entlastung für Eltern und Kinder, der Staat würde durch diese Regelung jedoch Belastungen in nicht geringer Höhe in Kauf nehmen müssen.

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Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre Gültigkeitsdauer

Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre GültigkeitsdauerAuch das Finanzamt ist nicht unfehlbar. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass etwa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft berechnet wurde. Deshalb ist es wichtig, den Steuerbescheid direkt nach Eingang sorgsam zu prüfen. Enthält der Steuerbescheid Fehler, können Steuerpflichtige innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die möglichen Formen des Einspruchs werden in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids nochmals ausführlich erläutert. Aufgrund der Vielzahl von Angaben ist die Prüfung jedoch nicht immer ganz einfach. Deshalb im Folgenden einige Erläuterungen, worauf bei einem Steuerbescheid besonders geachtet werden sollte.

Die persönlichen Daten

Bei den persönlichen Daten sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Bankverbindung korrekt eingetragen wurde. Von besonderer Bedeutung ist zudem das Datum des Steuerbescheids. Steuerbescheide besitzen generell nur eine vorläufige Geltungsdauer. Geht innerhalb der vorgesehenen Frist kein Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. Bei Steuerbescheiden, die per Post versendet werden, beträgt die Einspruchsfrist vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum plus drei Tage für den Postversand. Angenommen der Steuerbescheid wurde am 12.05.2013 erstellt endet die Einspruchsfrist am 16.06.2013. Zu Beginn des Steuerbescheids wird noch die Art der Festsetzung genannt. Dadurch wird festgelegt, dass der Steuerbescheid oder Teile davon nur vorläufig gültig sind. Die Gründe hierfür werden am Ende des Bescheids nochmals ausführlich dargelegt.

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Definition: Was sind Besitzsteuern?

BesitzsteuerBesitzsteuern sind das Gegenstück zu den Verkehrssteuern. Letztere liegen immer dann vor, wenn durch die Übertragung von Gütern eine Steuerschuld entsteht. Wirkt sich die Übertragung hingegen nicht auf die Steuerlast aus, so spricht man von Besitzsteuern. Erhoben werden die Besitzsteuern immer auf das Einkommen, den Ertrag oder das Vermögen von Personen und Unternehmen. Zu den Besitzsteuern gehören beispielsweise die Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag.

Die Einkommenssteuer als Besitzsteuer

Die Einkommenssteuer ist keine Steuer an sich, sondern tritt in verschiedenen Erhebungsformungen auf. Hier wäre zunächst die veranlagte Einkommenssteuer, welche vom Finanzamt zumeist aufgrund einer Einkommenssteuererklärung des Finanzamtes festgesetzt wird. Der Steuerpflichtige erhält daraufhin einen Einkommenssteuerbescheid. Eine weitere Erhebungsform der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Diese wird bei nicht selbstständig Beschäftigten direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Verfügt der Steuerpflichtige über weitere Einnahmen und muss deshalb eine Steuererklärung abgegeben, so wird die bereits gezahlte Lohnsteuer auf die veranschlagte Einkommenssteuer angerechnet. Die Kapitalertragssteuer gehört als weitere Einkommenssteuer ebenfalls zu den Besitzsteuern. Auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden müssen ebenfalls Steuern gezahlt werden. Seit 2009 geschieht dies in Form einer pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Sofern kein Freistellungsauftrag eingereicht wurde, wird die Abgeltungssteuer direkt vom jeweiligen Institut an das Finanzamt abgeführt.

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Abgeltungssteuer: Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag

AbgeltungssteuerVon einer veranlagten Steuer spricht man, wenn diese aufgrund einer eingereichten Erklärung durch die Steuerbehörden in Form eines Steuerbescheids festgesetzt wird. Im Gegenzug ist für eine nicht veranlagte Steuer vom Ertrag keine Steuererklärung erforderlich. Klassisches Beispiel ist die Kapitalertragssteuer, die in Form der Abgeltungssteuer pauschal auf Kapitalerträge erhoben und direkt von einer Bank oder Lebensversicherung an das Finanzamt abgeführt wird.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen, sondern mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Hierzu gehören unter anderem Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen. Als Quellensteuer wird diese direkt vom jeweiligen Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt. Ist dies geschehen, dann gilt die Steuerschuld als abgegolten. Die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

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Änderungen bei den Sachbezugswerten in 2013

Änderungen bei den Sachbezugswerten in 2013Arbeitnehmer erhalten zu ihrem Lohn- bzw. Gehalt häufig auch noch zusätzliche Sachbezüge. Diese stellen einen geldwerten Vorteil dar und unterliegen somit ebenfalls der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss für die gewährten Schabezüge neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer abführen. Dazu gilt hierfür auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Geldwert eines Sachbezugs muss entweder in Form einer Einzelbewertung oder mit einem amtlichen Sachbezugswert ermittelt werden. Wurden für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt, so sind diese verpflichtend. Diese gelten auch dann, wenn im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag höhere bzw. niedrigere Sachbezugwerte festgelegt wurden. Zu den Sachbezugswerten gehören unter anderem Wohnung- und Verpflegung oder kostenlos bzw. ermäßigt zur Verfügung gestellte Produkte des Arbeitnehmers.

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Unternehmenssteuern – die wichtigsten hier im Überblick

In Deutschland ist jedes Unternehmen und jede Privatperson verpflichtet Steuern zu zahlen. Bei den Unternehmen sind alle Geschäftstätigkeiten in ein System eingebunden, das sich durch eine Vielzahl von Steuerarten auszeichnet, die wiederum an diversen Anknüpfungspunkten gebunden sind.

Somit ist also das Ziel nur die wichtigsten Unternehmenssteuern zu benennen, damit man nicht den Überblick verliert. Um dies noch etwas zu erleichtern, wurde die Gesamtheit der Steuern, denen ein Unternehmen unterliegt, in drei Kategorien unterteilt.

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Steuern zum Zwecke der Umverteilung

SolidaritätszuschlagSteuern mit Umverteilungszweck dienen dazu, Einkommen und Vermögen so zu verteilen, wie es aktuell politisch erwünscht ist. Die Einkommenssteuer ist hier beispielsweise die wichtigste Steuer mit Umverteilungszweck. Mit Verweis auf das immer wieder bemühte Prinzip der Solidarität ist diese Steuer progressiv angelegt. Das bedeutet, dass die steuerliche Belastung mit der Höhe des Einkommens zunimmt, da nicht nur die Steuer insgesamt steigt, sondern auch der Steuersatz.

Steuer mit Umverteilungszweck – Solidaritätszuschlag

Ein geradezu klassisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck ist der Solidaritätszuschlag. Hier steht die Förderung der…

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Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Rechtsanwältin und GmbH klagen – Bundesfinanzhof fällt ein Urteil

Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich wird er vielfach auch nur „Soli“ genannt, versteht sich als eine Ergänzungsabgabe zur jeweiligen Körperschaftssteuer, der Kapitalertragssteuer und auch der Einkommensteuer. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags untersteht alleine dem Bund und ist verankert im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG). Das Solidaritätszuschlagsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, sondern versteht sich ausschließlich als so genannter Solidarpakt zwischen Bund und den einzelnen Ländern.

Der Solidaritätszuschlag selbst beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Körperschaftssteuer oder auch der Lohn- oder Einkommensteuer (siehe §4 SolzG Satz 1). Der Solidaritätszuschlag wird jedoch erst dann erhoben, wenn…

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Das lange Hin und Her des Solidaritätszuschlages

Solidaritätszuschlag
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Der Solidaritätszuschlag oder einfach nur kurz Soli genannt ist ein Zuschlag zur Einkommens-, Kapitalertrags- sowie Körperschaftssteuer. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag das erste Mal erhoben und diente vorwiegend zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau der deutschen Einheit. Damals wurde der Soli allerdings nur befristet bis zum 30. Juni 1992 mit 7,5 Prozent berechnet. Bis 1995 wurde der Zuschlag dann ausgesetzt und wieder eingesetzt, aber diesmal sowohl in den neuen wie auch in den alten Bundesländern. Erst 1998 sank der Satz auf 5,5 Prozent, jedoch unbefristet. Da es sich um keine selbständige Steuer handelt, steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG alleine dem Bund die Einnahmen zu und ist nicht zweckgebunden.

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