Solidaritätszuschlag

Das lange Hin und Her des Solidaritätszuschlages

30. Juni 2010

Solidaritätszuschlag

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Der Solidaritätszuschlag oder einfach nur kurz Soli genannt ist ein Zuschlag zur Einkommens-, Kapitalertrags- sowie Körperschaftssteuer. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag das erste Mal erhoben und diente vorwiegend zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau der deutschen Einheit. Damals wurde der Soli allerdings nur befristet bis zum 30. Juni 1992 mit 7,5 Prozent berechnet. Bis 1995 wurde der Zuschlag dann ausgesetzt und wieder eingesetzt, aber diesmal sowohl in den neuen wie auch in den alten Bundesländern. Erst 1998 sank der Satz auf 5,5 Prozent, jedoch unbefristet. Da es sich um keine selbständige Steuer handelt, steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG alleine dem Bund die Einnahmen zu und ist nicht zweckgebunden.

Grundlage der Berechnung für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer und alleine im Jahr 2009 betrugen die Einahmen aus der Soli rund 12 Milliarden Euro. Doch die Einnahmen könnten bald schon für den Bund wegfallen. Denn laut einem Beschluss vom 25. November 2009 des Finanzgerichtes Niedersachsen ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig und so wird 2010 die Soli nur noch unter Vorbehalt erstattet.

Aber auch wenn das derzeitige Urteil Kritiker positiv stimmen lässt, bezweifelt man, dass der Bundesgerichtshof, dem das Urteil nun vorliegt, den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig einstuft. Grund sind andere Beschlüsse, die in der Vergangenheit, aber auch in der Gegenwart gefällt wurden. Eines davon ist das im Jahr 1972 vom Bundesgericht beschlossene Urteil, dass allerdings Spielraum in seiner Handlungsweise lässt. Denn nachdem eine vergleichbare Abgabe bereits in den 70ern eingeführt, jedoch wieder vom Bundesgerichtshof gekippt wurde, darf der Verfassungsgeber keine Ergänzungsabgabe einführen. Aber frühere Klagen gegen den Solidaritätszuschlag scheiterten an der Begründung, dass der Soli nicht an den Vorstellungen der Ergänzungsabgabe geknüpft ist und das Urteil von 1972 richtet sich zudem nicht an eine zeitliche Begrenzung. Denn der Soli höhlt nach Aussagen früherer Urteile nicht die gemeinschaftlich zu stehenden Einkommens- und Körperschaftssteuer des Bund und der Ländern aus. Das wäre der Fall, wenn eine Ergänzungsabgabe erhoben würde.

Nach einigen gescheiterten Klagen in den letzten 17 Jahren, reichte ein Angestellter zusammen mit dem Bund der Steuerzahler 2007 erneut eine Beschwerde ein und das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass der Solidaritätszuschlag bereits seit 2007 verfassungswidrig ist. Nach Ansicht des Gerichtes dient der Zuschlag nur zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen und nicht zum Aufbau der deutschen Einheit, da dafür ein langfristiger Bedarf besteht.
Aber mit diesem Urteil steht das FG Niedersachsen sehr alleine da. Denn sowohl das Gericht München, Köln und Münster entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Nach Aussagen der Urteile, die im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 gefällt wurden, hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum der Erhebungsdauer nicht überschritten.

Doch trotz Gegenwind liegt die Klage des FG Niedersachsen nun dem Bundesgerichtshof vor, der höchstwahrscheinlich bis 2012 über die Zukunft des Solidaritätszuschlages entscheiden wird. Für das Jahr 2010 gilt nun für Steuerzahler, dass sie die Abgabe nur noch unter Vorbehalt zahlen müssen. Darauf hatten sich der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und die Länder geeinigt. Das Verfahren wird rückwirkend für Steuerklärungen bis zum Jahr 2005 gelten. Damit müssen dann keine Widersprüche gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht werden.

Doch trotz dieser Maßnahme ist man davon überzeugt, dass der Soli nicht verfassungswidrig ist und das Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen lässt keine Rückschlüsse ziehen, wie der Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entscheiden wird. Doch grundsätzlich stehen drei Optionen offen. Die Erste und damit für Steuerzahler die Attraktivste ist, dass das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt wird. Denn dann wird der Solidaritätszuschlag für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide für das Jahr 2007 erstattet. Zweite Möglichkeit wäre, dass der Bundesgerichtshof die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz feststellt. Hier bekäme der Gesetzgeber eine Übergangsfrist, jedoch gehen Steuerzahler leer aus. Dritte Option ist die Entscheidung, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Doch bis zum Urteil muss noch bis 2012 gewartet werden.

 

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