Abgeltungssteuer: Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag

AbgeltungssteuerVon einer veranlagten Steuer spricht man, wenn diese aufgrund einer eingereichten Erklärung durch die Steuerbehörden in Form eines Steuerbescheids festgesetzt wird. Im Gegenzug ist für eine nicht veranlagte Steuer vom Ertrag keine Steuererklärung erforderlich. Klassisches Beispiel ist die Kapitalertragssteuer, die in Form der Abgeltungssteuer pauschal auf Kapitalerträge erhoben und direkt von einer Bank oder Lebensversicherung an das Finanzamt abgeführt wird.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen, sondern mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Hierzu gehören unter anderem Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen. Als Quellensteuer wird diese direkt vom jeweiligen Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt. Ist dies geschehen, dann gilt die Steuerschuld als abgegolten. Die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

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Kapitalerträge und die Abgeltungssteuer

Banken sind dazu verpflichtet, alle Steuern direkt an die Finanzbehörden abzuführen

Abgeltungssteuer
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Bereits seit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer 2009 muss auf sämtliche Kapitalerträge eine Steuer von 25 Prozent entrichtet werden. Diese Abgeltungssteuer hat zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auch der anfallenden Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt zu werden. Der Steuerzahler hat diese Steuer jedoch nicht selbst zur Zahlung anzuweisen, denn hierfür sind die bezogenen Banken und Kreditinstitute zuständig.

Die Abgeltungssteuer unterliegt der gleichen Erhebungsform wie die Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsachen, dass die Steuer dort abgeführt wird, wo sie anfällt, nämlich bei den Banken, ist die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer zu bezeichnen. Sie wird stets anonym abgeführt und der hierfür zugrunde liegende Steuersatz ist der gleiche, wie der, der für die Einkommensteuer angesetzt wird. Die von den Banken abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge sind…

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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

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Die komplexe Problematik der Abgeltungsteuer für den Termin der Steuerklärung 2009

Theoretisch gesehen – wenn auch nicht gerne – ist die Abgeltungssteuer einfach eine steuerliche Erhebung auf Gewinne, die aus Kapitalerträgen erzielt werden. Rund um werden 25 Prozent plus 5,5 Soliaufschlag und eventuelle Kirchensteuer vom Fiskus beziehungsweise vom Gesetzgeber auf erzielte Erträge aufgeschlagen, sofern der Pauschal-Sparfreibetrag von 801 Euro für Ledige nicht überstiegen wird. Klingt recht simpel, bis es dann zur ersten Steuererklärung kommt, die bereits viele Anleger beim Termin für die Steuererklärung 2009 in der Praxis spüren mussten. Denn von einheitlichen 25 Prozent und einem automatischen Abzug der Banken gleich nach der Transaktion bleibt im ersten Jahr der Abgeltungssteuer nicht viel übrig. Nicht nur, dass die Steuerbescheinigungen der Banken in diesem Jahr teilweise erst im April – und das obwohl der Termin für die Steuerklärung 2009 in den meisten Fällen bereits im Mai erfolgen musste – eintrafen, da laut Bundesverband der deutschen Banken die Umstellung der Abrechnungssysteme zu komplex waren, sondern hinzu kam auch eine häufige Nichtausnutzung des Steuerfreibetrages von bereits eben erwähnten 801,00 Euro für Ledige und 1602,00 Euro bei Zusammenveranlagung.

Weitere Gründe sich doch noch einmal an die Formulare zu setzen, damit dann auch alles mit der Abgeltungssteuer zum Termin der Steuererklärung 2009 seine Richtigkeit hat, ist beispielsweise der Grenzsteuersatz, der unter 25 Prozent liegt und dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das versteuerte Jahreseinkommen bis 15.000 Euro liegt. Allerdings sollte man besser noch mal beim zuständigen Finanzamt anklopfen, um sich auch wirklich sicher zu sein, ob man Anspruch auf den Grenzsteuersatz hat. Denn die Zahlen beruhen auf einer Untersuchung von Stiftung Warentest und nicht einer gesetzlichen Festlegung. Aber da wäre auch noch die Kirchensteuer, bei der es mal passieren kann, dass die Bank nicht die Erlaubnis besitzt sie zusammen mit der Abgeltungssteuer abzuziehen. Kurz um für den Termin der Steuerklärung 2009 mussten und müssen sich viele Anleger noch einmal selbst an die Formulare trotz automatischer Abführung der Abgeltungssteuer setzen.

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Abgeltungssteuer sparen

Die Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland
Im Zuge der groß angelegten Reform der Unternehmenssteuer des Jahres 2008 wurde schließlich auch die langerwartete Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge ausgearbeitet. Ihre Einführung fand zum 1. Januar des Jahres 2009 statt und läutete damit einen Systemwechsel von der so genannten synthetischen Einkommenssteuer zur dualen Einkommenssteuer ein. Unter dem Begriff „synthetische Einkommenssteuer“ war in der Praxis die Besteuerung aller Arten von Einkünften mit einem einheitlichen Steuersatz zu verstehen. Bei der durch die Abgeltungssteuer neu eingeführten „dualen Einkommenssteuer“ unterliegen Einkünfte aus Erwerbseinkommen beziehungsweise Kapitalerträgen nun unterschiedlichen Steuersätzen. Für das Erwerbseinkommen gilt weiterhin der persönliche Einkommenssteuersatz, für Kapitalerträge wie Zinsen und Gewinne aus Aktienverkäufen gilt nun ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 25 Prozent. Dieser erhöht sich durch den momentan noch erhobenen Solidaritätszuschlag für die neuen Bundesländer für alle Privatpersonen auf 26,375 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer in entsprechender Höhe hinzu. Die Abgeltungssteuer wird in Deutschland dabei in Form einer Quellensteuer erhoben, dass heißt die Besteuerung erfolgt direkt an der Quelle der Einkünfte. Aufmerksame Anleger betrachten heute natürlich jede für ihr Vermögen in Frage kommende Anlageform auch kritisch unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungssteuer. Welche Anlageformen sind nun aber auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer noch für Privatanleger von Interesse?

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Abgeltungssteuer vorteilhaft in Bezug auf Genussrechte

Intelligente Anlagestrategien Für Privatanleger, die in Genussrechte investieren, stellt die Abgeltungssteuer eine erhebliche Verbesserung dar. Genussrechte zielen mehr als andere Formen der Geldanlage auf langfristiges Investment und Zinsen. Auch der Mittelstand wird verstärkt auf die Genussrechtsfinanzierung setzen, so die Meinung der Finanzexperten von Immovation. Die Immovation AG, eine Handelsgesellschaft für Wohnimmobilien, informiert über diese intelligente … Weiterlesen

 

Abgeltungssteuer – heimliche Steuererhöhung

Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte – eine heimliche Steuererhöhung?

Seit dem 1. Januar 2009 ziehen die Banken 25 % Abgeltungssteuer von den Zinsen und Dividenden, die an uns ausgezahlt werden, ein und führen diese Steuerbeträge an das Finanzamt ab. Mit der Überweisung dieser Steuerbeträge an das Finanzamt soll die Steuer abgegolten sein, diese Einkünfte brauchen daher nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Dieser Abbau der Bürokratie bei der Finanzverwaltung könnte auf den ersten Blick sehr lobenswert sein.

Aber leider nur auf den ersten Blick.
Auch wenn wir die vielen Ausnahmen und Sonderbestimmungen des § 20 des Einkommensteuergesetzes (hier wird auf 8 Druckseiten bestimmt was als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen ist) und des § 32 d des Einkommensteuergesetzes (hier wird auf 3 Druckseiten bestimmt welcher Steuertarif auf welche Kapitaleinkünfte erhoben werden soll) außer Acht lassen, ist der Abbau der Bürokratie bescheiden.

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Abgeltungssteuer sparen – Was ist Abgeltungssteuer?

Verschiedenste Steuerarten belasten unseren Geldbeutel. Ab dem 01. Januar 2009 trat eine weitere Steuer in Kraft, die Abgeltungssteuer. Immer wieder hört man von Belastungen durch Abgeltungssteuer. Doch was genau ist die Abgeltungssteuer und wie kann man eventuell auch Abgeltungssteuer sparen? Was ist Abgeltungssteuer? Mit seiner Zustimmung 2008 hat der Bundesrat dem Unternehmenssteuerreformgesetz vom 06. Juli … Weiterlesen