Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer sparen

7. Mai 2010

Die Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland
Im Zuge der groß angelegten Reform der Unternehmenssteuer des Jahres 2008 wurde schließlich auch die langerwartete Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge ausgearbeitet. Ihre Einführung fand zum 1. Januar des Jahres 2009 statt und läutete damit einen Systemwechsel von der so genannten synthetischen Einkommenssteuer zur dualen Einkommenssteuer ein. Unter dem Begriff „synthetische Einkommenssteuer“ war in der Praxis die Besteuerung aller Arten von Einkünften mit einem einheitlichen Steuersatz zu verstehen. Bei der durch die Abgeltungssteuer neu eingeführten „dualen Einkommenssteuer“ unterliegen Einkünfte aus Erwerbseinkommen beziehungsweise Kapitalerträgen nun unterschiedlichen Steuersätzen. Für das Erwerbseinkommen gilt weiterhin der persönliche Einkommenssteuersatz, für Kapitalerträge wie Zinsen und Gewinne aus Aktienverkäufen gilt nun ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 25 Prozent. Dieser erhöht sich durch den momentan noch erhobenen Solidaritätszuschlag für die neuen Bundesländer für alle Privatpersonen auf 26,375 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer in entsprechender Höhe hinzu. Die Abgeltungssteuer wird in Deutschland dabei in Form einer Quellensteuer erhoben, dass heißt die Besteuerung erfolgt direkt an der Quelle der Einkünfte. Aufmerksame Anleger betrachten heute natürlich jede für ihr Vermögen in Frage kommende Anlageform auch kritisch unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungssteuer. Welche Anlageformen sind nun aber auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer noch für Privatanleger von Interesse?

Von der Abgeltungssteuer betroffen – dennoch nicht unattraktiv:

Bausparen
Auch wenn in der Vergangenheit immer wieder einmal behauptet wurde, dass Bausparverträge eher auf der Verliererseite der neuen steuerlichen Regelungen zu finden sei, so haben sich diese Behauptungen in der Praxis als nicht haltbar erwiesen. Bei entsprechend attraktive Zinskonditionen ist das traditionelle Bausparen, vor allem auf lange Sicht, immer noch eine höchst sinnvolle Anlageform.

Tagesgeld, Festgeld und Termingeld
Vor allem gutverdienende Privatanleger, deren Einkommenssteuersatz höher liegt als der Satz der Abgeltungssteuer, profitieren ganz direkt von der von der neu eingeführten Abgeltungssteuer. So werden die durch Tagesgeld, Festgeld und Termingeld erwirtschaften Zinserträge nicht mehr wie bisher mit dem höheren Einkommenssteuersatz besteuert, sondern nur noch pauschal mit 25% beziehungsweise 26,375%. Personen, deren Einkommenssteuersatz unterhalb des Steuersatzes der Abgeltungssteuer liegt, profitieren dagegen nicht und müssen sich im Endeffekt mit einer steuerlichen Mehrbelastung arrangieren.

Anleihen und Aktienanleihen
Auch die klassische Anlageform der Unternehmensanleihe wird nach der Einführung der Abgeltungssteuer steuerlich eher besser gestellt. Hier profitieren auch Privatanleger deren Steuersatz unter den besagten 25 Prozent liegt, da die zu viel abgeführten Steuern ganz einfach über Angaben in der Einkommenssteuererklärung zurück gefordert werden können.

Genussscheine
Genussscheine sind gesetzlich nicht geregelte Wertpapiere, die abhängig von ihrer individuellen Gestaltung entweder den Aktien oder den Anleihen näher stehen. Im Sinne der Abgeltungssteuer werden sie nun, sehr vorteilhaft für den Anleger, grundsätzlich als Anleihen behandelt. Der bisher steuerfreie Verkauf dieser Papiere ist nach der flächendeckenden Einführung der Abgeltungssteuer allerdings nicht mehr möglich.

Offene Immobilienfonds und Reits
Die Abgeltungssteuer geht auch an den zahlreichen im Markt präsenten Immobilien-Anlageformen nicht spurlos vorüber, allerdings überwiegen auch auf diesem Anlage-Gebiet die Vorteile für den Privatanleger. Offene Immobilienfonds sind dabei steuerlich leicht besser gestellt als die modernere Anlageform der so genannten Reits (Real Estate Investment Trusts). Bei offenen Immobilienfonds gilt in der Praxis nach wie vor die bekannte 10jährige Spekulationsfrist für Objektverkäufe, diese wurde hingegen bei den Real Estate Investment Trusts ersatzlos gestrichen.

Termingeschäfte
Auch die klassischen Termingeschäfte in ihren verschiedenen Ausprägungen Future, Forward, Option und Optionsschein sind nach der Einführung der Abgeltungssteuer eher auf der Gewinnerseite anzusiedeln. Unter Future verstehen Anleger dabei die direkt an der Börse gehandelten unbedingten Termingeschäfte, als Forward werden hingegen außerbörslich gehandelte unbedingte Termingeschäfte bezeichnet. Zu den unbedingten Termingeschäften mit einer gewissen Wahlfreiheit für den Verkäufer oder den Käufer gehören die Optionen. In verbriefter Form werden sie auch als Optionsscheine bezeichnet. Alle diese Anlageformen waren bisher als so genannte sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig, nach der Unternehmenssteuerreform fallen sie nun unter die neuen Abgeltungssteuer-Regelungen und werden nurmehr mit 25% beziehungsweise 26,375% besteuert.

Die Verlierer der Abgeltungssteuer:

Aktien – vor allem aktive Privat-Trader sind von der steuerlichen Neuregelung betroffen
Auf der Verliererseite der Abgeltungssteuer finden sich zwei bislang sehr weit verbreitete Anlageformen wieder. Vor allem der aktive Aktienhandel mit eigenem Depot und einer erhöhten Trading-Frequenz ist von der steuerlichen Neuregelung durchaus stark betroffen, schließlich wird potentiell auf jeden realisierten Aktiengewinn ein steuerlicher Abschlag fällig. Nicht betroffen sind hier natürlich die Aktiengewinne, die unterhalb der gesetzlichen Freibeträge bleiben. Diese Freibeträge wurden im Zuge der Unternehmenssteuerreform des Jahres 2008 ebenfalls umstrukturiert und Ausnahmeregelungen wurden abgeschafft. Die aktuell geltenden jährlichen Freibeträge tragen dabei die Bezeichnung „Sparer-Pauschbetrag“ und betragen 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartnerschaften.

Aktienfonds – genauso betroffen wie Aktien-Einzeltitel
Auch Aktienfonds, also Fonds die ausschließlich oder zum allergrößten Teil aus Unternehmensanteilen bestehen, gehören, genau wie die Aktien-Einzelwerte, zu den klaren Verlierern der Abgeltungssteuer-Regelungen. Zwar gelten auch hier die bereits angesprochenen Freibeträge, allerdings überschreitet ein sinnvolles und gewinnbringendes Engagement in Akteinfonds diese eher niedrig angesetzten Freibeträge doch recht schnell. Genau wie bei Einzelaktien spielt es auch bei Aktienfonds grundsätzlich keine Rolle ob in nationale oder internationale Titel investiert wird, die deutsche Abgeltungssteuer wird bei Gewinnen aus allen Formen der Aktien-Anlage grundsätzlich fällig.

 

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