Ehescheidung – auch steuerlich eine außergewöhnliche Belastung?

EhescheidungGehen zwei Menschen den Bund der Ehe ein, dann tun sie dies zumeist, weil sie sich lieben und weil sie ihr ganzes Leben miteinander teilen möchten. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus. So wird in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile fast jede dritte Ehe wieder geschieden.

Eine Ehescheidung ist in vielerlei Hinsicht eine große Belastung für den Betroffenen. Zum einen ist eine Scheidung immer mit emotionalen Folgen für beide Partner verbunden. Haben die Ehepartner Kinder, dann sind auch an dieser Stelle Probleme vorprogrammiert. Ein materielles Problem sind die Kosten, die in einen Scheidungsanwalt investiert werden müssen. So verläuft eine Scheidung nur in wenigen Fällen einvernehmlich. Häufiger streiten sich die vormals Verliebten darüber, wem welcher Besitz zusteht und ob Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen geltend gemacht werden können. Diese Streitigkeiten landen nicht selten vor dem Familiengericht und mitunter kann so ein nervenaufreibender Rosenkrieg hohe Kosten verursachen.

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Auf Hochwasseropfer warten Steuerentlastungen

Steuerentlastung bei HochwasserDas letzte Hochwasser ist zwar ein paar Monate her, die Betroffenen haben jedoch noch immer mit den Folgen zu kämpfen. Viele haben durch die Flut ihr Hab und Gut verloren. Sie müssen ihre Häuser wieder aufbauen. Der finanzielle Schaden ist immens, jedoch sind es nicht nur die materiellen Folgen, mit denen die Betroffenen zu kämpfen haben. Es sind vor allem persönliche Dinge, mit welchen ein ideeller Wert verbunden ist, um deren Verlust die Menschen trauern.

Hilfe von staatlicher Seite

Die Bundesregierung hat den Hochwasseropfern finanzielle Unterstützung in nicht geringer Höhe zugesichert. Die Gelder werden noch im August 2013 an die betroffenen Bundesländer ausgezahlt und werden nach den Schäden verteilt. In den Bundesländern, wo die Infrastruktur stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, erhalten Geschädigte größere Unterstützung. Dennoch legt die Bundesregierung Wert darauf, dass keine Flutopfer benachteiligt werden.

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Kosten für den Studienplatz, Ausgaben bei chronische Erkrankungen – was lässt sich als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abziehen?

Außergewöhnliche BelastungWenn die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss, versucht jeder verschiedene Ausgaben geltend zu machen. Davon erwartet sich der Steuerzahler eine Rückzahlung. Auf der Steuererklärung kann auch der Punkt außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Dabei handelt es sich um hohe Ausgaben, die finanziell für den Steuerpflichtigen eine Belastung darstellen. Jedoch kann nicht jeder erdenkliche Posten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Zu dieser Thematik gab es in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Gerichtsentscheidungen um Einzelfälle handelte. Die gesprochenen Urteile können also nicht pauschal auf jeden Fall angewendet werden.

Kosten zur Linderung einer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Steuerlich gute Chancen hat der Steuerzahler, wenn er oder einer seiner Angehörigen unter einer Erkrankung leidet. Für manche Erkrankungen müssen hohe Kosten für die Behandlung oder die Linderung der Beschwerden investiert werden. So klagte im Jahre 2011 ein Vater auf eine außergewöhnliche Belastung, weil seine Tochter unter starkem Heuschnupfen und Asthma litt. Das betroffene Mädchen hatte vor allem mit einer Allergie gegen Birkenpollen zu kämpfen. Vor dem Haus der Familie standen mehrere Birken, die der Vater fällen ließ, um seiner Tochter ein Sorgen freieres und gesünderes Leben zu ermöglichen. Erst im Nachhinein ließ er sich von einem Amtsarzt bestätigen, dass diese Maßnahme unabdingbar war. Auf der Steuererklärung gab er die Kosten für das Entfernen der Bäume als außergewöhnliche Belastung an.

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Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden

Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung

Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder häufig bei nur einem Elternteil, während der andere meist nur ein Besuchsrecht erhält.

Das Besuchsrecht beläuft sich in der Regel auf zwei Wochenenden im Monat, an denen Vater oder Mutter das Kind bzw. die Kinder besucht oder abholt. Kann die räumliche Entfernung hier als nur unerheblich angesehen werden, so verursachen die regelmäßigen Besuche meist auch wenig Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die getrennt lebenden Eltern räumlich weit auseinander wohnen, sodass die Kosten für Fahrten zum auswärts lebenden Kind als…

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Steuerliche Handhabung für die Beantragung einer Kur für Kinder

Für die Anerkennung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten

Eine Kur dient dazu, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und den physischen Zustand zu verbessern. Was bei berufstätigen Erwachsenen fast schon die Regel ist, da hier vor allem die Arbeitskraft erhalten werden soll, ist bei Kindern häufig jedoch noch die Ausnahme. Aber es gibt sie, die Kuren für Kinder. Meist handelt es sich hier um kleine Patienten, die aufgrund ihres schlechten körperlichen Verfassung zusammen mit einem Elternteil in Kur geschickt werden. Meist handelt es sich hierbei um heilklimatische Kuren, die vor allem in den…

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Finanzielle Unterstützung von Angehörigen kann von der Steuer abgesetzt werden

Geldzuwendungen für die Enkel sind als außergewöhnliche Belastungen zu sehen

Unterhaltszahlungen, welche beispielsweise die Großeltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als außergewöhnliche Belastung zu sehen und können deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. Oktober 2010), welches sich nun explizit auf finanzielle Unterstützung von Angehörigen stützt. Kann die finanzielle Unterstützung glaubhaft nachgewiesen werden, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bis zu 8.004 Euro jährlich bei der Steuer geltend zu machen.

In der Vergangenheit zeigten sich jedoch vermehrt Schwierigkeiten bei den Einkommensteuererklärungen. Viele Steuerzahler wussten nicht, für welche Personen bei finanzieller Zuwendung eine außergewöhnliche Belastung angerechnet werden durfte. Vielfach stellte sich darüber hinaus auch die Frage, ob die finanzielle Zuwendung dem gesamten Haushalt zu Gute komme, oder ob tatsächlich pro Kopf abzurechnen ist. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz kam es immer wieder zu Klagen, bei denen die Steuerzahler sich gegen die gestrichene Abzugsfähigkeit bei finanzieller Unterstützung der Angehörigen wehren wollten.

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Steuern sparen bei Schönheitsoperationen

Wann Sie die Schönheits-OP von der Steuer absetzen können.

Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung Schönheitsoperation. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren Körpergefühl führen soll. Schönheits-Ops sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen Fällen weigern sich die zuständigen Krankenkassen, diese Operationen kostenmäßig zu übernehmen. Für viele Menschen endet so bereits beim Beratungsgespräch die Umsetzung einer gewünschten OP, denn nicht alle können sich eine derart kostspielige Operation leisten.

Was viele jedoch nicht wissen: Unter bestimmten Umständen sind Schönheitsoperationen von der Steuer absetzbar. In diesem Fall könnte eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, die ihrerseits wiederum dazu führt, die Schönheitsoperation doch noch durchführen zu können.

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Außergewöhnliche Belastungen – Sind Studiengebühren absetzbar?

Für alle Eltern von Studierenden hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt, dass vermutlich wenig anklang finden wird. Im Urteil ging es darum, dass ein Elternpaar die Kosten für die Privatuni ihres Filius als Aussergewöhnliche Belastung geltend machen wollte, was dieser jedoch nicht anerkannte. Studiengebühren sind also nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mehr zum Urteil … Weiterlesen