Geldzuwendungen für die Enkel sind als außergewöhnliche Belastungen zu sehen
Unterhaltszahlungen, welche beispielsweise die Großeltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als außergewöhnliche Belastung zu sehen und können deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. Oktober 2010), welches sich nun explizit auf finanzielle Unterstützung von Angehörigen stützt. Kann die finanzielle Unterstützung glaubhaft nachgewiesen werden, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bis zu 8.004 Euro jährlich bei der Steuer geltend zu machen.
In der Vergangenheit zeigten sich jedoch vermehrt Schwierigkeiten bei den Einkommensteuererklärungen. Viele Steuerzahler wussten nicht, für welche Personen bei finanzieller Zuwendung eine außergewöhnliche Belastung angerechnet werden durfte. Vielfach stellte sich darüber hinaus auch die Frage, ob die finanzielle Zuwendung dem gesamten Haushalt zu Gute komme, oder ob tatsächlich pro Kopf abzurechnen ist. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz kam es immer wieder zu Klagen, bei denen die Steuerzahler sich gegen die gestrichene Abzugsfähigkeit bei finanzieller Unterstützung der Angehörigen wehren wollten.