Auf einem Grundstück befinden sich neben dem Haus zumeist noch andere Gebäude, wie Garagen oder Carports. Dabei gelten die Aufwendungen für Garagen, Carports oder Stellplätze immer als Herstellungskosten. Sie können deshalb nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Garage erst nachträglich auf dem Grundstück errichtet wurde.
Nutzungsdauer von Garagen oder Carports auf fremden Grundstücken
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Carport bzw. die Garage sich nicht auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude befindet. In diesem Fall können die Gebäude getrennt voneinander bei der Steuer berücksichtigt werden. Dies gilt zudem, auch wenn mehrere Garagen zu Vermietungszwecken auf einem unbebauten Grundstück errichtet werden. Für die Garagen gilt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (5% AfA Satz). Pro Jahr kann also ein Zwanzigstel der Herstellungskosten bei der Steuer abgesetzt werden.