Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag soll 2014 steigen

Steuerfreibetrag

Dem demographischen Wandel soll etwas entgegengesetzt werden. Daher hat sich die Große Koalition vorgenommen, eine kinderfreundliche Steuerpolitik umzusetzen. Im Bundestag wurde aus diesem Grund kürzlich beschlossen, Eltern stärker zu unterstützen, indem der Freibetrag für Kinder 2014 angehoben wird. Grundlage hierfür ist der im Jahr 2012 von der Regierung vorgelegte Existenzminimumbericht, nach dem der Freibetrag um 72 Euro erhöht werden soll.

Kinderfreibetrag: Was sich 2014 ändert

Die Erhöhung des Freibetrags soll rückwirkend zum Jahreswechsel greifen. Laut des Existenzminimumberichts ist der Freibetrag zu knapp bemessen – um 72 Euro. Damit war eine Erhöhung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich geboten. Pro Kind gibt es ab jetzt einen jährlichen Freibetrag von insgesamt 7008 Euro. Da der Freibetrag für Kinder erst bei der Steuererklärung angerechnet wird, werden Eltern die Entlastung aber erst mit der nächsten Steuererklärung zu spüren bekommen.

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Kinderfreibetrag

Ist Versteuerung bei Kleinunternehmen

Die Bedeutung des Kinderfreibetrages liegt in der Entlastung der Eltern durch eine spürbare Steuerersparnis. Denn Kinder kosten Geld. Elterngeld, Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen einen sozialen Ausgleich schaffen. Den Sinn von Kindergeld und Kinderfreibetrag verdeutlicht § 31 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes: Der Kinderfreibetrag dient als steuerlicher Freibetrag der Steuergerechtigkeit – und soweit das Kindergeld für die … Weiterlesen

 

Steuer sparen – der Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag eintragen

Die Bedeutung der Kinderfreibeträge und ihre steuerliche Behandlung Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, der das Existenzminimum von Kindern sowie den erforderlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von ihrer Geburt bis zum Alter von 18 Jahren sichern soll. Überprüfung durch das Finanzamt anlässlich der Einkommensteuerveranlagung Anlässlich der jährlichen Einkommensteuerveranlagung überprüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die … Weiterlesen

 

Kinderfreibetrag eintragen – aktuelle Hinweise für die Steuererklärung

Kinderfreibetrag eintragenEltern, die eines oder mehrere Kinder haben, bekommen zur Sicherung dieser vom Staat das sogenannte Kindergeld. Das Kindergeld ist steuerfrei und kann mit dem Kinderfreibetrag auf der Steuererklärung geltend gemacht werden. Genutzt werden soll das Kindergeld um den Nachwuchs mit allem zu versorgen, was er benötigt. Dazu zählen zum Beispiel Windeln und die Babyausstattung. Im schulfähigen Alter können auch Lernmaterialien davon beglichen werden. Somit steht der Kinderfreibetrag gesetzlich betrachtet in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kindergeld respektive mit dessen Erhalt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Nach einem Jahr müssen Eltern dann ihre Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das Finanzamt nimmt dann automatisch eine steuerliche Berechnung vor. Der Kinderfreibetrag setzt sich also aus dem tatsächlich gezahlten Kindergeld und dem Anspruch auf steuerliche Erstattung zusammen.

Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Die Voraussetzung, die für den Kinderfreibetrag gegeben sein muss, ist der monatliche Erhalt des Kindergeldes. Es können auch beide Eltern vom Freibetrag profitieren. Dafür muss auf der Lohnsteuerkarte die Kennung 0,5 verzeichnet sein. Hier darf jedes Elternteil die Hälfte des Freibetrages auf der Steuererklärung geltend machen.

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Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag – das können Eltern von der Steuer absetzen

Steuervorteil KindergeldFamilien mit Kindern werden vom Staat auf vielfältige Weise gefördert. Zentraler Punkt bei der Förderung ist der Familienleistungsausgleich nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG). Dieser regelt die Förderung von Familien mittels Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag. Dazu können Eltern in Abhängigkeit vom Kindergeld noch weitere Kosten von der Steuer absetzen. Vergünstigungen gibt es unter anderem in Form eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, dem Ausbildungsfreibetrag, der Kinderzulage oder dem Schulgeldabzug.

Förderung durch Kindergeld

Die Höhe des Kindergelds hat sich im Vergleich zu 2012 nicht verändert. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat ein Kindergeld von 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld. Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt für 2012 und 2013 jährlich 7008 Euro. Die Zahlung von Kindergeld erfolgt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium verlängert sich die Kinderzahlung bis zum 25. Lebensjahr. Durch die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird dieser Zeitraum entsprechend verlängert.

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Steuervorteil: Kindergeld für volljährige und verheiratete Kinder

Steuervorteil KindergeldDas Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommenssteuerrechts. Etwa 90 Prozent erhalten diese Zulage in Form des Kindergeldes. Erst ab einem Einkommen von rund 33.500 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 67.000 Euro bei verheirateten Paaren wird das Kindergeld durch den Kinderfreibetrag ersetzt. Beide dienen dazu, das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Gewährt wird das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch an volljährige oder verheiratete Kinder.

Kinder ohne Berufsausbildung bzw. Studium

Für volljährige Kinder, die noch keine Ausbildung oder Studium abgeschlossenen haben, erhalten die Eltern während der Ausbildung bzw. der Wartezeit das Kindergeld ohne weitere Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. welchen Betrag sie damit verdienen.

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Kindergeld – die aktuellen Sätze und was bei der Einkommensteuer hier zu beachten ist

Kindergeld - Steuern sparenDer rechtliche Anspruch auf die Leistung wie Kindergeld besteht ab der Geburt und verliert die Gültigkeit mit dem 18. Geburtstag. Hier wird auf einen bestimmten Kindergeldantrag für die Leistung- Kindergeld, der bei der für Sie zuständigen Familienkasse abzugeben ist, einmal pro Monat gezahlt. Das Geld für ein Kind, das nach dem Erreichen der Volljährigkeit eine Weiterbildung, ein Studium oder Ausbildung beginnt, kann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Darüber hinaus werden einer Berufsbildung ähnlicher Beschäftigungen, wie z. B. Praktikum, berücksichtigt, wenn diese Tätigkeit dem angestrebten Job förderlich ist.

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Aufteilung des Kinderfreibetrages bei Trennung der Eltern

Aufteilung des Kinderfreibetrages © st-fotograf - Fotolia.com
Kinderfreibetrag

Derzeit erhalten Eltern für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro. Damit soll das Existenzminimum des Kindes bei der Elternbesteuerung angemessene Berücksichtigung finden. Der Kinderfreibetrag wird über eine Ziffer auf der Lohnsteuerkarte der Eltern kenntlich gemacht.

Die Ziffer entspricht der Kinderanzahl, die steuerlich berücksichtigt werden kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder leben in einer Gemeinschaft zusammen, erfolgt der Eintrag in der Regel auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Betrag zu halbieren, beispielsweise wenn sich ein jeweils halber Kinderfreibetrag für ein Elternteil als steuerlich günstiger herausstellt.

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Semestergebühren und Kindergeld – wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer aus?

Semestergebühren und KindergeldDie Studierenden haben die Möglichkeit ihre kompletten Semestergebühren als Aufwand bei den Steuern geltend zu machen. Das erbringt Vorteile für die Eltern beim Kindergeld. Sollten also Eltern Kindergeld für ein studierendes Kind beantragen, so können hierbei die gesamten Semestergebühren als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen werden. Ebenso können die Eltern von Studenten in der Regel dann Kindergeld bekommen, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Allerdings sollten sie bedenken, dass wenn das Kind einen Nebenjob bezieht und mehr als 8.004 Euro im Jahr verdient, der Kindergeldanspruch jedoch in Gefahr ist.

Können Studiengebühren bei der Steuer berücksichtigt werden?

Die Semestergebühren sind jetzt Sonderausgaben, die aber weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Somit sind pro Jahr maximal 6.000 Euro absetzbar. Jedoch nur in dem Jahr, wo sie aufgewendet wurden. Sollte sich ein Studierender jedoch unter der magischen Grenze von 8.004 Euro pro Jahr befinden, so gehen ihm diese Sonderausgaben jedoch leider verloren. Ebenso kann man Semestergebühren nicht geltend machen, wenn die Eltern das Studium finanziert haben. Er hat die Kosten nicht selbst getragen und die Eltern dürfen die Kosten ebenso bei der Steuer nicht angeben, da es sich hierbei nicht um ihre Ausbildung handelt.

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Hat das Praktikum Auswirkung auf die Zahlung von Kindergeld?

Ein Praktikum zu absolvieren ist grundsätzlich eine gute Sache, denn mit diesem ist es möglich, erste Einblicke in bestimmte Berufsbereiche zu erhalten. Angefangen vom sogenannten Schülerpraktikum, welches dazu da ist ins Berufsleben hinein zu schnuppern, werden immer wieder auch für Studenten und Berufseinsteiger Praktika angeboten. Im zweiten Fall geht es meist darum, das zuvor erlernte theoretische Wissen mit einer praktischen Tätigkeit zu verbinden und zu vertiefen.

Praktika für Berufseinsteiger mit abgeschlossener Ausbildung sind mehr und mehr gefragt, denn hier profitieren sowohl die Praktikanten als auch die Arbeitgeber. Der Praktikant kann sich mit Hilfe des Praktikums…

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Schließen sich Hartz IV und Kindergeld aus?

Immer mehr Kommunen in Deutschland wollen das Kindergeld für behinderte Kinder einfordern

Viele Kommunen in Deutschland fordern das Kindergeld von Hartz-IV-Empfängern ein, wenn diese ein behindertes Kind zu betreuen haben. Kaum jemand hat sich bisher dagegen gewehrt, jedoch gibt es nun eine Grundsatzentscheidung des Bundes, die diese Handhabung in Frage stellt.

Kindergeld dient der Grundversorgung des Kindes

Die Zahlung von Kindergeld hat den Zweck, die Grundversorgung eines jeden Kindes in Deutschland zu sichern. Kindergeld versteht sich allerdings nicht als eine Sozialleistung, sondern gilt rechtlich gesehen als sogenannte steuerliche Ausgleichszahlung.

Wer hat Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld?

Was jeder weiß: Es ist natürlich so, dass nur die Kindergeld bekommen, die auch Kinder haben. Hierbei tauchen allerdings schnell auch die Fragen auf, in welcher Höhe das Kindergeld denn gezahlt wird und wie…

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Kindergeld – auch bei außergewöhnlichen Ausbildungsberufen

Steuervorteile für Kindergeld nutzen

Steuerliche Förderung Kindergeld

Die Zahlung von Kindergeld ist, anders als viele glauben, keine Sozialleistung des Bundes, sondern eine Zahlung zur Sicherung der Existenz von Kindern. Kindergeld gilt als sogenannte Ausgleichszahlung und die diesbezüglichen Richtlinien für die Besteuerung sind im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Da die Auszahlung von Kindergeld jedoch in der Regel nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für ein Kind ausmacht, zählt das Einkommen der Eltern als zusätzlicher Anteil für diese Ausgleichszahlung. Nur bei Arbeitslosengeld II Empfängern kann hier explizit von einer Sozialleistung im klassischen Sinne gesprochen werden, da es hier an zusätzlichem steuerpflichtigen Einkommen mangelt. Aus diesem Grund muss das Kindergeld bei der Berechnung des ALG II immer auch hinzugerechnet werden.

Anspruch auf Kindergeld

Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld haben alle die, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder aber im Ausland leben, jedoch in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Es werden jedoch nicht nur die eigenen Kinder (Kinder mit Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades), sondern auch Pflegekinder, Enkelkinder (sofern sie in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden) und auch adoptierte Kinder einbezogen. Hier muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zuständig ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wie oftmals fälschlicherweise angenommen wird, haben nicht die Kinder Anspruch auf das Kindergeld, sondern immer die Eltern. Nur wenn es sich bei den Kindern um Vollwaisen handelt oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bestimmt werden kann, geht die Zahlung des Kindergeldes an das Kind selbst.

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Kindergeld vs. Kinderfreibetrag

In diesem Jahr wurden zahlreiche Steuergesetzte verändert, neu gestaltet, aber auch verworfen. Ziel des Gesetzgebers war und ist es unter anderem eine Erleichterung für den Steuerzahler zu schaffen. Mit den Änderungen im Kindergeld 2010 und der Erhöhung des Kinderfreibetrages sollen vor allem Familien positiv davon profitieren. Doch welche Form bringt die höhere Vergünstigung? In der Regel wird dafür vom Finanzamt eine Günstigerprüfung am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt, doch es ist immer empfehlenswert sich vorab darüber zu informieren.

Grundsätzlich dienen sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderfreibetrag der steuerlichen Freistellung, um das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten und das wird mit den beiden staatlichen zugesprochenen Arten gewährt. Zunächst jedoch haben Steuerzahler immer einen Anspruch auf das Kindergeld, sofern noch keine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass Eltern die Änderungen im Kindergeld 2010 nutzen können. Denn im diesem Jahr wurde der Zuschuss um 20,00 Euro erhöht. So bekommt seit Januar 2010 das erste und zweite Kind 184,00 Euro, für das dritte Kind gibt es 190,00 Euro und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Das Kindergeld wird für Kinder unter 18 Jahren ausgezahlt, aber auch wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Dann wird der staatliche Zuschuss bis zum 25. Lebensjahr bewilligt. Wenn das Kind keinen Arbeitsplatz besitzt bekommt es das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr zugesprochen. Allerdings nur dann, wenn das jährliche Einkommen des Kindes nicht den Betrag von 8.004 Euro übersteigt.

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Die Änderungen beim Kindergeld 2010

Änderungen Kindergeld 2010

In diesem Jahr wurde seitens der Bundesregierung ein neues Steuerpaket ins Leben gerufen, dass vor allem die Familienförderung in den Vordergrund stellt. So gab es auch Änderungen Kindergeld 2010 und diese durchaus positiv zu bewerten, da sich der Betrag des Kindergeldes um 20,00 Euro erhöhte. Das bedeutet anstelle 164,00 Euro für das erste und zweite Kind werden nun monatlich 184,00 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind sind es ab 2010 190,00 Euro.

Doch wer bekommt Kindergeld und gleichzeitig die Vorzüge der Änderungen Kindergeld 2010? Grundsätzlich erhält jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen kann, Kindergeld. Das gilt unter bestimmten Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU tätig sind. Ausländische Bürger können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Die Änderungen Kindergeld 2010 gelten dabei nicht nur für eigene Kinder, sondern ebenso für Adoptions-, Stief- sowie Pflegekinder. In der Regel wird dann das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, doch unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr. Das tritt ein, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und bis zum 21. Lebensjahr wird die Förderung gezahlt, wenn sich das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und beim Arbeitsamt gemeldet ist. Auch bei einem freiwillig sozialen Jahr oder einem ebenso freiwilligen Zivildienst im Ausland kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Allerdings gelten die oben genannten Punkte nicht, wenn das Kind die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 Euro übersteigt. Aber es gibt noch weitere Ausnahmereglungen, die trotz der Änderungen Kindergeld 201 gelten. Beispielsweise macht das Kind eine Au-Pair Aufenthalt machen, dann kann das als Berufsausbildung gelten und der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn das Kind eine Sprachschule besucht und mindestens 10 Stunden in der Woche Unterricht vorweisen kann.

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