Kindergeld

Kindergeld – die aktuellen Sätze und was bei der Einkommensteuer hier zu beachten ist

31. August 2012

Kindergeld - Steuern sparenDer rechtliche Anspruch auf die Leistung wie Kindergeld besteht ab der Geburt und verliert die Gültigkeit mit dem 18. Geburtstag. Hier wird auf einen bestimmten Kindergeldantrag für die Leistung- Kindergeld, der bei der für Sie zuständigen Familienkasse abzugeben ist, einmal pro Monat gezahlt. Das Geld für ein Kind, das nach dem Erreichen der Volljährigkeit eine Weiterbildung, ein Studium oder Ausbildung beginnt, kann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Darüber hinaus werden einer Berufsbildung ähnlicher Beschäftigungen, wie z. B. Praktikum, berücksichtigt, wenn diese Tätigkeit dem angestrebten Job förderlich ist.

Kindergeld  in 2012- die aktuellen Sätze

Die Gliederung der Kindergeld-Höhe nach der Anzahl der Kinder war schon immer ein entscheidender Faktor. Zurzeit erhalten die Eltern in der Bundesrepublik für das erste und zweite Kind je 184 Euro, für das nächste, also dritte Kind, 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro. Was heißt, dass besonders für Familien, die mehrere Kinder haben, die Kindergeldleistung ein wichtiges Element bei der Auflösung aller finanziellen Verbindlichkeiten ist. Oftmals erhöht sich hier nicht das Erwerbseinkommen gleichmäßig ähnlich, wie die Kinder bedingten Kosten, sodass das Kindergeld mehrmals ca. ein Drittel der Ausgaben ausgleicht.

Das Kindergeld ist – zumindest teilweise – keine echte Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern, deren Wert mit steigender Zahl der Kinder im Haushalt bedeutungsvoller wird. Für Alleinerziehende wächst die Relevanz, da die Erwerbssumme besonders bei Alleinerziehenden mit jüngerem Nachwuchs deutlich niedriger ist, als dies komparabel bei Ehepaaren der Fall ist. Die wichtigsten Zielsetzungen einer effektiven Familienpolitik in Deutschland in Bezug auf die Bezahlung von Kindergeld heißen folgend:

die Schaffung einer Balance zwischen den Familienmodellen sowie gegenüber den Personen, die keine Kinder haben
– die Schaffung einer finanziellen Sicherheit, damit entsprechende Verringerung des Armutsrisikos und
– die Förderung von Familien mit einem Wunsch weitere Kinder zu haben.

Kindergeld und der Einkommensteuer

Das Kindergeld ist, wie schon oben erwähnt, eine der umfangreichsten Leistungen für Familien in Deutschland. Der Familienleistungsausgleich ist allerdings auch im Einkommensteuergesetz klar dargestellt. Nur der über die Deckung für die Besteuerung des Existenzminimums überschreitende Betrag ist für die Eltern eine Familienunterstützung.

Es hängt völlig von Einkünften ab, ob man entweder das Geld als Sozialleistung oder als eine Steuerrückzahlung bekommt. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung wird nachgeforscht, wie viel die Steuerersparnis durch das Kindergeld beträgt. Diese Ersparnis wird dann mit dem erhaltenen Geld verglichen.

Für Eltern bzw. Elternteile, die als das Resultat der Prüfung durch das Finanzamt genügend Steuern zahlen, stellt diese Leistung eigentlich eine Vorauszahlung auf die Steuerrückzahlung dar. Tatsächlich bekommen diese Personen ausschließlich im Voraus zu viel gezahlte Steuern zurück. Die politischen Überlegungen, gut situierten Eltern dieses Geld zu streichen, beachtet im Allgemeinen nicht die vom Bundesgericht verlangte Steuerfreistellung das Existenz Geringste.

Wie hoch ist der Grenzbetrag des Einkommens…

Auch wenn ein Kind über 18 Jahre die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld genehmigt, wenn das Einkommen und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Weiterbildung bezahlen kann, mehr als 8.000 € pro Jahr betragen. Das Geld, das aus nicht selbstständiger Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung) kommt, zählt als Betrag, das sich nach Abrechnen der Werbungskosten von den Bruttoeinkünften ergibt. In diesem Fall ist hauptsächlich von der Arbeitnehmer-Pausch-Summe von 900 € abzurechnen. Von den Bezügen kann eine Kostenquote in Höhe von 185 € in Abzug einkalkuliert werden.

Wichtig: Von der Summe des Einkommens und Bezüge des Kindes sind noch abzurechnen:

  • die vom Kind gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung oder die entsprechenden Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • folgende Ausbildungskosten : Kosten für Fahrten zum Studienort, für Bücher oder andere Studienmaterialien, für ein Studium im Ausland und Studiengebühren, die bei Überschreitung einer geregelten Studienzeit erhoben werden und für ein zweites Studium.

 

 

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