Erbschaftssteuer

Sind Steuerschulden Nachlassverbindlichkeiten?

3. September 2012

Nachlassverbindlichkeiten

© Gerhard Seybert – Fotolia.com

Der Tod eines nahen Familienmitgliedes bringt nicht nur Schmerz und Traurigkeit – darüber hinaus müssen auch zahlreiche unangenehme Formalitäten erledigt werden. Hierbei gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung an das Finanzamt. Leider ist das in der Regel aber auch nicht so einfach, denn zuerst muss man aus dem Nachlass den steuerpflichtigen Erwerb ausfindig machen. Manche Nachlassverbindlichkeiten, wie z. B. Schulden des Verstorbenen oder Bestattungskosten können davon steuerverringert abgerechnet werden und somit Steuer sparen.

Zu den Schulden des Verstorbenen zählen natürlich auch Steuerschulden, wie zu Beispiel die Einkommensteuer. “Bislang wurde von der Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass nur diese Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgerechnet werden dürfen, die es zum Todeszeitpunkt bereits gab”- erklärte die Rechtsanwältin und Steuerberaterin Claudia Schmidt. Da allerdings die Einkommensteuer erst mit Verlauf des bestimmten Zeitraumes, was bedeutet regelmäßig zum 31.12. eines Jahres entsteht, konnte bis jetzt die im Todesjahr entstandene Steuer des Verstorbenen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgeschrieben werden.

Solche Entscheidung hat der BEH in einem neuen Urteil getroffen. Dieses Urteil besagt, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Nachfolger zu zahlende, noch vom Verstorbenen zurückgehende Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten, abgerechnet werden kann. Hier ein Beispiel: Im Streitfall war der Kläger neben seinem Bruder Miterber seiner Eltern geworden. Die beiden Eltern starben kurz nacheinander im gleichen Jahr. Für den Steuer-Veranlagungszeitraum waren im Jahr 2003 von dem Erber als Nachfolger seiner Eltern nach Berücksichtigung der von den verstorbenen Personen schon beglichenen Vorauszahlungen beträchtliche Nachzahlungen vorzunehmen.

Nach der Meinung des BEH zählen also zu den Nachlassverbindlichkeiten, die abgerechnet werden können, außer Steuerschulden, die während des Erbfalls ordnungsgemäß entstanden sind, zusätzlich auch solche Steuer- Nachlassverbindlichkeiten, die der Empfänger als Steuerpflichtiger durch die Einhaltung von Steuertatbeständen bestätigt hat und die im Anschluss dann entstehen, wenn das Todesjahr vergeht.

Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des BEH?

Als Erstes können die Einkommensteuerschulden für das Todesjahr hauptsächlich als Nachlassverbindlichkeiten eingerechnet werden. Sie haben somit einen großen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer. Nicht einfach ist es in einem Fall der Zusammenveranlagung von Ehepaaren, von denen ein Ehepartner plötzlich verstirbt. So muss zuerst überprüft werden, inwieweit die Steuernachzahlung auf den Erblasser, was bedeutet auf den vorverstorbenen Ehemann oder Ehefrau wegfällt.

Eine entsprechende Steuerschuld für das Todesjahr des Erblassers bleibt, trotz des Wechsels auf den Erben, eine vom Erblasser zu zahlende Steuerschuld. Deswegen ist es auch unmöglich, dass der Lohnsteuerbescheid für den Erblasser in Bezug auf den Erben als Nachfolger, mit dem Anspruch auf die gesamte Sache, ergeht. Der Erbe selbst verwirklicht die steuerrelevanten Verhältnisse nur so weit, wie beispielsweise bei der Steigerung entsprechender Einnahmen aus einer ehemaligen Beschäftigung des Erblassers auftreten würden, was bedeutet, dass die darauf zurückfallenden Steuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Obwohl der Erblasser für den Zufluss von Einkünften gesorgt hat, wird der Steuer-Bestand in solchen Fällen erst mit dem Zufluss der Einkünfte durch den Erben als Steuerpflichtigen realisiert.

Erben, denen unter Berufung auf das jetzt ermittelte Urteil des BEH von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Verteilung der Steuer besagt wurde, ist zu empfehlen, sich in noch nicht beendeten Fällen mit der Anfechtung dagegenzustellen. Die Meinung der Finanzverwaltung und auch bestimmter Finanzgerichte kann nach dieser klaren Stellung des BEH keinen Fortgang mehr haben.

Mit dem Tod einer Person ist der Erbe rechtlich auch in Bezug auf die Steuer als Nachfolger zu sehen. Gemäß dem Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 2 kann man vom Erhalten des Erben nur manche vom Erblasser zu zahlenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abrechnen.

Das Gleiche zählt auch für die vom Erblasser zu zahlenden privaten Steuerschulden, die gemäß dem Paragraf 1922 Abs. 2 mit den Erben gerechnet werden müssen. Es ist deswegen wichtig, diese Steuerlast als Nachlassverbindlichkeiten bei der Steuerfestsetzung zu beachten.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.