Vorteile der Ist-Versteuerung für Kleinunternehmen

Ist Versteuerung bei Kleinunternehmen

Viele Kleinunternehmer verpflichten sich freiwillig zur Zahlung der Umsatzsteuer, um gezahlte Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer in Abzug bringen zu können. Kleinunternehmen wie auch Freiberufler können dabei die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen. Das bringt – im Gegensatz zur Soll-Versteuerung – einige Vorteile mit sich.

Die Soll- und Ist-Versteuerung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind in regelmäßigen Abständen zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Im Zuge dessen müssen sie die eingenommene Umsatzsteuer abführen – dies kann anhand der Soll- oder Ist-Versteuerung erfolgen. Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer für alle im Voranmeldezeitraum gestellten Rechnungen abgeführt werden. Bei der Ist-Versteuerung müssen hingegen nur die Beträge abgeführt werden, die auch tatsächlich vereinnahmt wurden.

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Lohnt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen?

Kleinunternehmer Umsatzsteuerbefreiung

Für Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit nur mit überschaubaren Umsätzen rechnen, stellt sich die Frage, ob sie von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen. Ein Kleinunternehmen hat die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das bedeutet vor allem:

  • keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Ein- und Ausnahmen können „brutto gleich netto“ berechnet werden

Eine erhebliche Erleichterung also – aber sind die Vorteile wirklich so groß?

Die gesetzliche Regelung

Das Umsatzsteuergesetz regelt in § 19 die Besteuerung von Kleinunternehmen. Danach wird für Unternehmen, die im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro umsetzen werden, keine Umsatzsteuer erhoben – so lautet Absatz 1 des Paragrafen. Der Gesetzgeber sieht es als Normalfall an, dass Unternehmen mit geringeren Umsätzen keine Umsatzsteuer abführen müssen. In Absatz 2 wird jedoch für jeden Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass er auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Wer diese Erklärung abgibt, muss also monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

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Vorsteuer-Pauschale – Legales Steuer-Sparen für Kleinunternehmen und Freiberufler

Vorsteuer-Pauschale bei KleinunternehmernGerade für kleinere Unternehmen und Selbstständige ist die Buchführung oftmals eine lästige Angelegenheit. Mit ein paar Tricks lässt sich der Arbeitsaufwand jedoch in Grenzen halten und zudem auch noch Steuern sparen. So lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung und Nutzung der Vorsteuer-Pauschale jede Menge Zeit und Geld sparen.

Kleinunternehmerregelung nutzen

Unternehmen müssen in den ersten beiden Geschäftsjahren unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Für den Fall, dass die Umsätze des Vorjahres einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten haben und der voraussichtliche Jahresumsatz des aktuellen Geschäftsjahres nicht über 50.000 Euro liegt können sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt und besagt, das innerhalb der genannten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Kleinunternehmen weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Dabei muss der Grund für die Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung angegeben werden. Zudem wird auch auf den Abzug der Vorsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch kein Muss. Wer beispielsweise hohe Vorsteuerausgaben bei der Unternehmensgründung hat, kann auch die Variante mit der Umsatzsteuer wählen. Diese Entscheidung ist dann allerdings für die nächsten fünf Jahre bindend.

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Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung – die Richtlinien

KleinunternehmerregelungSelbstständige und kleinere Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro können wählen, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder eine Regelbesteuerung durchführen. Lag der Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 17.500 Euro und liegt dieser im aktuellen Geschäftsjahr zwischen 17.500 und 50.000 Euro, so kann für das laufende Geschäftsjahr ebenfalls noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Beträgen um Bruttobeträge handelt. Somit gilt die Kleinunternehmerregelung nur bis zu einem Nettoumsatz von etwa 14.000 Euro. Welche Variante sich für ein Unternehmen empfiehlt, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.

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Steuervorteile bei der Kleinunternehmerregelung richtig nutzen

Steuervorteile bei KleinunternehmernKleinunternehmer haben die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Die Vorteile dabei liegen in erster Linie in einer einfacheren Buchführung und einem geringeren bürokratischen Aufwand. Um alle Steuervorteile konsequent zu nutzen, sollten dabei jedoch einige Punkte beachtet werden.

Wer zählt als Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmen, deren Umsatz im vorigen Geschäftsjahr unter der Grenze von 17.500 Euro lag und die im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen. Zu beachten dabei ist, dass die Umsatzgrenze von 17.500 Euro eine fiktive Umsatzsteuer enthält. Die Kleinunternehmerregelung dient nicht der Steuerbefreiung, sondern diese wird lediglich von den Finanzbehörden nicht erhoben. Daraus ergibt sich, dass bei einem Steuersatz von 19 Prozent der Jahresumsatz nicht über 14.705 Euro liegen darf. Unternehmer, die im laufenden Jahr mit ihrer Selbstständigkeit beginnen, müssen den geplanten Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochrechnen. Da in diesem Fall kein vorheriges Geschäftsjahr besteht, gilt für das Startjahr die Grenze von 17.500 Euro.

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Was Kleinunternehmer steuerlich in 2012 beachten müssen

Kleinunternehmer und das Finanzamt

Kleinunternehmer und das FinanzamtKleinunternehmer müssen, wie auch alle anderen Privat- und Geschäftsleute jährlich Steuern abführen. Nun ändern die Gesetzgeber die Vorschriften aber jedes Jahr aufs Neue. Gerade für Selbstständige ist die Steuererklärung ein unangenehmes Thema, für das sie die Hilfe eines Steuerberaters häufig in Anspruch nehmen. Um Kosten zu sparen, sollte der Unternehmer bei jedem Jahreswechsel die Gesetze studieren.

Jeder ist nach dem Gesetz von der Umsatzsteuer befreit – demzufolge muss er diese nicht an das Finanzamt abführen. Lediglich die Einkommenssteuer bleibt ihm nicht erspart. Bevor er mit der Steuererklärung beginnt, muss der Unternehmer den voraussichtlichen Umsatz für das kommende Jahr einschätzen. Sollte die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschritten werden, so muss der Geschäftsmann keine Steuern zahlen. Demzufolge gilt der Unternehmer als klein, solange er ein Geringverdiener ist.

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