Kleinunternehmer

Was Kleinunternehmer steuerlich in 2012 beachten müssen

23. Juli 2012

Kleinunternehmer und das Finanzamt

Kleinunternehmer und das FinanzamtKleinunternehmer müssen, wie auch alle anderen Privat- und Geschäftsleute jährlich Steuern abführen. Nun ändern die Gesetzgeber die Vorschriften aber jedes Jahr aufs Neue. Gerade für Selbstständige ist die Steuererklärung ein unangenehmes Thema, für das sie die Hilfe eines Steuerberaters häufig in Anspruch nehmen. Um Kosten zu sparen, sollte der Unternehmer bei jedem Jahreswechsel die Gesetze studieren.

Jeder ist nach dem Gesetz von der Umsatzsteuer befreit – demzufolge muss er diese nicht an das Finanzamt abführen. Lediglich die Einkommenssteuer bleibt ihm nicht erspart. Bevor er mit der Steuererklärung beginnt, muss der Unternehmer den voraussichtlichen Umsatz für das kommende Jahr einschätzen. Sollte die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschritten werden, so muss der Geschäftsmann keine Steuern zahlen. Demzufolge gilt der Unternehmer als klein, solange er ein Geringverdiener ist.

Das Finanzamt erwartet die jährliche Steuerung zur Kontrolle der Einstufung. Anhand der Umsätze kann er feststellen, ob die Firma noch als klein gilt oder ihre Gewinne davon abweichen. In der Umsatzsteuererklärung ist der Gesamtumsatz sowie die Gewerbebesteuerung enthalten. Da die Geringverdiener von Freibeträgen profitieren können, müssen sie nicht zwingend eine Besteuerung vorweisen. Mit Hilfe der sogenannten Umsatzsteuerverprobung kann der geplante dem tatsächlich erworbenen Umsatz gegenübergestellt werden. Daraus ergibt sich dann der Jahresabschluss, der für das Finanzamt von Interesse ist.

Was muss der Kleinunternehmer machen, wenn der Umsatz größer ausfällt?

Kleinunternehmer können im Falle einer Nichtüberschreitung der Summe von 17.500 Euro eine formlose Gewinnermittlung dem Finanzamt vorlegen. Sobald jedoch diese Summe überschritten ist, steigt auch der Aufwand. Nun ist es zwingend erforderlich, eine detaillierte Einkommenssteuererklärung abzulegen und auch eine Gewinn- und Verlustrechnung dazuzulegen. Jetzt mögen einige Unternehmer sofort meinen, sie müssten nachzahlen oder gelten ab jetzt als umsatzsteuerpflichtig. Nur, wenn er mehr als 50.000 Euro im nächsten Jahr erzielt, kann dies geschehen. Da das Ausfüllen der Formulare für viele Firmengründer umständlich ist, lassen sie sich des Öfteren von Steuerberatern beraten, die über die Gesetze des Marktes informiert sind.

Unternehmer haben verschiedene Möglichkeiten, den Gewinn zu reduzieren, um Steuern zu sparen. So können sie zum Beispiel das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung errichten oder einen privaten PKW betrieblich nutzen und dies dann absetzen lassen. Außerdem können Firmen ein sogenanntes Zufluss- und Abfluss-Prinzip verwenden, bei dem nur wirkliche Ausgaben und Einnahmen des Wirtschaftsjahrs berücksichtigt werden. So steigt der Gewinn erst dann, wenn die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beglichen werden. So kann der Gewinn – anders als bei der Gegenüberstellung von Betriebsmitteln – bei der Einnahmeüberschussrechnung verschoben werden. Hier kann der Unternehmer selbst entscheiden, welche Methode ihm besser liegt und diese entsprechend anwenden.

Kleinunternehmer werden – was gilt es zu beachten?

Kleinunternehmer erhalten – nachdem sie einen Gewerbeschein erworben haben – vom Finanzamt einen Fragebogen, den sie ausfüllen müssen. Dabei muss er auch Fragen beantworten, die über seinen voraussichtlichen Verdienst aussagen, denn davon hängt es ab, ob der Firmengründer später eine Umsatzsteuer zahlen wird oder nicht. Demzufolge darf der Unternehmer auch keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausschreiben und muss dies mit einem Satz kennzeichnen. Somit entfällt für ihn auch die Vorsteuer. Eine detaillierte Einkommenssteuererklärung ist ebenso nicht erforderlich, solange das Finanzamt nichts anderes vorgesehen hat.

Firmengründer, die die Umsatzsteuergrenze überschreiten, haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Allerdings gilt diese Entscheidung für die nächsten fünf Jahre und ein Rücktritt ist nicht möglich. Um sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, muss der Firmengründer lediglich einen schriftlichen Antrag abgeben oder dies bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung erklären. Nach der Befreiung kann der Unternehmer die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, was bei einem großen Kundenzuwachs sich positiv auf den finanziellen Gewinn des Gewerbes auswirken kann. Wer der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, der muss regelmäßig Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten und eine Jahresmeldung abgeben. Auch muss er die Umsatzsteuer auf der Rechnung vermerken. Diese Regeln sollte jeder Selbstständige mit seinem Steuerberater besprochen haben, bevor er sich für eine Gewerbeanmeldung entscheidet. Nur dann kann er sicher sein, dass er kein Risiko eingeht.

 

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