Kleinunternehmer

Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung – die Richtlinien

26. Oktober 2012

KleinunternehmerregelungSelbstständige und kleinere Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro können wählen, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder eine Regelbesteuerung durchführen. Lag der Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 17.500 Euro und liegt dieser im aktuellen Geschäftsjahr zwischen 17.500 und 50.000 Euro, so kann für das laufende Geschäftsjahr ebenfalls noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Beträgen um Bruttobeträge handelt. Somit gilt die Kleinunternehmerregelung nur bis zu einem Nettoumsatz von etwa 14.000 Euro. Welche Variante sich für ein Unternehmen empfiehlt, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um einen Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht, der nichts mit der physischen Größe eines Unternehmens zu tun hat. Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, hat die Möglichkeit Leistungen ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Das bedeutet, dass auf den Rechnungen keine Mehrwertsteuer aufgeführt wird. Folglich muss der Unternehmer auch keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Umsatzsteuerlich werden Unternehmen bei der Kleinunternehmerregelung quasi wie Privatpersonen betrachtet. Es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, im Gegenzug ist jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Vor und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Ob die Kleinunternehmerregelung von Vor- oder Nachteil ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Dies hängt in der Praxis immer vom konkreten Einzelfall ab. Erster Vorteil ist natürlich der wesentlich geringere Verwaltungsaufwand, der bei einer Kleinunternehmerregelung anfällt. Wer seine Produkte und Leistungen überwiegend an Privatpersonen verkauft hat zudem den Vorteil, dass die Mehrwertsteuer von 7 bzw. 19 Prozent nicht auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden muss. Dies macht die eigenen Leistungen im Vergleich zur Regelbesteuerung günstiger. Besteht der Kundenkreis überwiegend aus Unternehmen, spielt dies keine Rolle, da diese die Mehrwertsteuer ihrerseits wieder als Vorsteuer abziehen können. Hier kann sich die Kleinunternehmerregelung sogar negativ auswirken. Da Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer für Unternehmen mit Regelbesteuerung von Vorteil sind, können diese eventuell zu einem anderen Anbieter wechseln, der die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweist.

Dazu wirkt sich die Kleinunternehmerregelung immer dann nachteilig aus, wenn ein Unternehmen selbst hohe Kosten hat. Wer also beispielsweise nach der Existenzgründung hohe Aufwendungen für Büroeinrichtung oder Ähnliches hat, kann die hierfür gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Wie funktioniert die Regelbesteuerung?

Unternehmen mit Regelbesteuerung müssen sämtliche Umsätze mit der Umsatzsteuer belegen. Das bedeutet, dass auf jeder Rechnung die Umsatzsteuer sowohl als Steuersatz wie auch als Betrag ausgewiesen werden muss. Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer müssen dann an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug darf das Unternehmen die für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt eingefordert werden. In der Praxis führen die Unternehmen also die Differenz aus Vorsteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Ist die Vorsteuer höher, gibt es eine entsprechende Erstattung seitens des Finanzamtes. Wie oft das Unternehmen die Umsatzsteuer abführen muss, hängt vom jeweiligen Umsatz ab. Dies kann beispielsweise quartalsweise oder auch monatlich sein.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Unternehmen haben die Möglichkeit zu Beginn eines Geschäftsjahres von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zu wechseln. Zu beachten dabei ist, dass ein solcher Wechsel für mindestens fünf Jahre bindend ist. Der Wechsel zur Regelbesteuerung muss nicht zwingend bei Finanzamt angezeigt werden. Es reicht aus, die Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Es empfiehlt sich jedoch, vorab dem Finanzamt den Wechsel mitzuteilen und sich dabei über die genauen steuerlichen Verpflichtungen zu unternehmen.

Wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro im laufenden Geschäftsjahr überschritten, so gilt die Kleinunternehmerregelung ab dem folgenden Jahr nicht mehr. Da das Finanzamt die betroffenen Unternehmen nicht informiert, sollten die eigenen Umsätze immer im Auge behalten werden. Wer beispielsweise vergisst ab dem laufenden Jahr die Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen, muss diese später von seinen Kunden nachfordern und an das Finanzamt abführen.

Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

Wer freiwillig zur Regelbesteuerung gewechselt ist, der kann erst nach fünf Jahren wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Wurde der Wechsel aufgrund steigender Umsätze automatisch durchgeführt und sinken die Umsätze wieder kann zum nächsten Geschäftsjahr wieder eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung erfolgen.

 

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