In der heutigen Gesellschaft wird das alltägliche Leben immer teurer. Die Kosten für Strom, Heizung und Miete sowie für Waren für den täglichen Bedarf schnellen in die Höhe. Geht es dann noch darum, eine Familie zu versorgen, reicht das Gehalt oftmals nicht aus. Viele Menschen nehmen deshalb einen zweiten Job an, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wie beim Hauptjob gibt es auch beim Nebenjob steuerlich bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung vieles zu beachten.
Verschiedene Nebenjobs werden steuerlich unterschiedlich behandelt
Handelt es sich beim zweiten Job um einen Minijob, in dem monatlich bis zu 450,00 Euro verdient werden können, muss steuerlich wie folgt vorgegangen werden. Bei einem Minijob ist der Steuerzahler nicht dazu verpflichtet, Abgaben an die Sozialversicherung zu leisten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass dann auch kein umfassender Versicherungsschutz besteht. Die Ausübung eines Minijobs ist also immer lohnsteuerfrei für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen muss Abgaben an die Sozialversicherung entrichten.
Das letzte Hochwasser ist zwar ein paar Monate her, die Betroffenen haben jedoch noch immer mit den Folgen zu kämpfen. Viele haben durch die Flut ihr Hab und Gut verloren. Sie müssen ihre Häuser wieder aufbauen. Der finanzielle Schaden ist immens, jedoch sind es nicht nur die materiellen Folgen, mit denen die Betroffenen zu kämpfen haben. Es sind vor allem persönliche Dinge, mit welchen ein ideeller Wert verbunden ist, um deren Verlust die Menschen trauern.
Jede natürliche Person ist verpflichtet, auf ihr Einkommen eine gesetzliche Steuer zu entrichten. Oftmals wird die Einkommenssteuer auch als Lohnsteuer oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Bundesbürger, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen laut dem Einkommensteuergesetz, kurz EStG, Einkommenssteuer zahlen. Alle Einnahmen durch diese Steuer werden auf Bund, Land und Gemeinden verteilt.
Bei der Einkommensteuererklärung konnten Ehepaare in der Regel zwischen verschiedenen Veranlagungsformen wählen. Bis jetzt gab es sieben verschiedene Veranlagungsformen, die aber an dem Jahr 2013 auf vier Veranlagungsvarianten reduziert werden. Bei den Steuerveranlagungen wurde bisher zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung unterschieden. Als Folge der Reduzierungen der Steuerveranlagungen für Ehepaare entfällt ab dem Jahr 2013 die getrennte Veranlagung. Wenn sich aber ein Ehepaar für die Zusammenveranlagung nicht entscheiden möchte, dann können sie die Veranlagung wie ledige Personen beantragen. Wenn man als Form der Steuerveranlagungen die Einzelveranlagung wählt, dann werden Posten wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen Ehepartner zugeordnet, der auch die Aufwendungen hierfür wirtschaftlich getragen hat. Empfinden Ehepaare auch diese Form nichts als den Mittelweg der Steuerveranlagungen, dann kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden, dass diese Posten gemeinsam ermittelt werden und dann jedem Ehepartner zur Hälfte zugeordnet werden. Obwohl es seit dem Jahr 2009 für Paare möglich ist nur kirchlich zu heiraten, wird diese kirchliche Trauung bei den Steuerveranlagungen nicht berücksichtigt. Nur wenn die standesamtliche Trauung noch bis zum Ende des Kalenderjahres nachgeholt wird, kann das Ehegattensplitting in Anspruch genommen werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2011 gilt für Unternehmen erstmals die Pflicht, ihre Steuererklärung in digitaler Form an das Finanzamt einzureichen. Die Regelungen hierzu finden sich im Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens sowie im Jahressteuergesetz 2010. Von 2013 an müssen dann zur Bilanz verpflichtete Unternehmen den Jahresabschluss ebenfalls in Form einer E-Bilanz digital an das Finanzamt übermitteln. Im Nachfolgenden eine Erklärung, welche Steuererklärungen nunmehr in digitaler Form übermittelt werden müssen. Das Finanzamt hat nur noch in absoluten Ausfällen (Härtefallregelung) die Möglichkeit eine Einreichung der Steuererklärung in herkömmlicher Form zu erlauben.
Wer als Freiberufler tätig ist, der hat ebenso die Reduzierung der Steuerbelastung im Sinn, wie die festangestellten Arbeitnehmer. Doch hier läuft das gesamte Prozedere ein wenig anders ab, denn hier erfolgt keine monatliche Einbehaltung der Steuer, sondern der Freiberufler hat am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz zu erstellen, nach dieser sich dann auch die zu zahlende Steuer richtet.

In vielen Berufszweigen ist es notwendig, spezielle Arbeitskleidung zu tragen. Zum einen soll hierdurch ein einheitliches Bekleidungsbild abgegeben werden, zum anderen dient sie als Schutz für die persönliche Kleidung. Typisch sind hierbei zum Beispiel der sogenannte „Blaumann“, die Labor- und Arztkittel, Schürzen und auch Westen.
Jeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.