Steuer sparen

Berufsbekleidung ist steuerlich absetzbar!

24. Januar 2011

In vielen Berufszweigen ist es notwendig, spezielle Arbeitskleidung zu tragen. Zum einen soll hierdurch ein einheitliches Bekleidungsbild abgegeben werden, zum anderen dient sie als Schutz für die persönliche Kleidung. Typisch sind hierbei zum Beispiel der sogenannte „Blaumann“, die Labor- und Arztkittel, Schürzen und auch Westen.

Wer nun in einem Beruf arbeitet, in dem die Berufsbekleidung Pflicht ist (z. B. als Arzt, Anwalt, Krankenschwester, Handwerker, Richter, Maler, Kellner oder Postbeamter), der kann sowohl die Anschaffungskosten wie auch die Reinigung dieser Kleidungsstücke von der Steuer absetzen. In der jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung ist dies unter der Rubrik Webungskosten zu notieren (§ 9 EStG). Dies gilt jedoch nur, sofern der Arbeitgeber die Arbeitskleidung nicht selbst zur Verfügung stellt und es diesbezüglich keinen betriebsinternen Waschdienst gibt. Auch die hier oftmals gezahlten steuerfreien Zuschüsse (§ 3 / 31 EStG) für die Beschaffung der Arbeitskleidung dürfen in diesem Fall nicht steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel greift hier der Paragraph zur Überlassung von typischer Berufsbekleidung, welcher der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder gar unentgeltlich überlässt. Ebenfalls als steuerfrei zu betrachten sind Barablösungen vertraglicher Ansprüche auf die Gestellung von berufstypischer Arbeitsbekleidung, selbst wenn diese betrieblich angeordnet wurde. Lediglich ein Übersteigen der üblichen finanziellen Aufwendungen von Seiten des Arbeitnehmers führt dazu, die Arbeitsbekleidung doch noch steuerlich geltend zu machen.

Typische Berufs- und Arbeitskleidung steuerlich absetzen

Typische Berufs- und Arbeitsbekleidung beinhaltet Kleidungsstücke, die zum einen zum Schutz des Arbeitnehmers dienen, zum anderen auch die Betriebszugehörigkeit signalisieren. Sie ist auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnitten und macht sich durch uniformartige Beschaffenheit, meist mit einer Kennzeichnung (beispielsweise des Firmenlogos) erkennbar. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine private Nutzung der Arbeitsbekleidung ausgeschlossen ist.

Werbungskostenabzug auch für normale Kleidung

Ein Werbungskostenabzug kann jedoch vielfach auch in sogenannten normalen Berufsgruppen erreicht werden. Banker beispielsweise tragen zwar kleine uniformartige Bekleidung, jedoch unterliegen auch sie berufsbedingt einer gewissen Kleiderordnung. Das Gleiche gilt für Berufstätige der gastronomischen Betriebe. Auch hier gibt es meist keine Berufsbekleidung, jedoch eine Kleiderordnung.
Wer jedoch nur aus beruflichen Gründen Tuchhosen, Sakkos oder Blusen tragen muss, der hat gute Chancen, die Anschaffung und auch die Reinigungskosten entsprechend steuerlich abzusetzen. Ebenfalls kann hier ein Abzug aufgrund von außergewöhnlichem beruflichen Verschleiß, Beschädigung oder Zerstörung geltend gemacht werden. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden nicht selbst aufkommen kann oder will. Weiterhin abzugsfähig kann hier jedoch auch der Restwert des zerstörten Kleidungsstückes sein.

Reinigungskosten für Berufsbekleidung steuerlich absetzen

Wer dazu verpflichtet ist Arbeits- oder Berufskleidung zu tragen, der hat in der Regel auch für die Reinigung dieser Kleidungsstücke zu sorgen. Dies kann sich durchaus in einem großen Rahmen bewegen, denn schaut man sich beispielsweise die Berufsgruppe der Ärzte an, so wird klar, dass hier täglich ein frischer Kittel gebraucht wird. Die Reinigungskosten sind dann entsprechend hoch. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Nebenkosten immer auch im Bezug zu den Hauptkosten (der Anschaffung) liegen. Muss Berufs- oder Arbeitskleidung gekauft werden, so muss diese auch irgendwann gereinigt werden. Somit können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Und wer die Arbeitsbekleidung nicht in eine professionelle Reinigung geben, sondern selbst waschen will, der kann sogar die Anschaffung einer Waschmaschine bei der Einkommensteuererklärung mit absetzen.
Der Stromverbrauch, der bei der privaten Reinigung der Berufsbekleidung anfällt, muss der vom Hersteller zugefügten Bedienungsanleitung entnommen werden und kann dann entsprechend auch steuerliche Berücksichtigung finden.

Werbungskostenpauschale nutzen

Vielen Finanzbehörden ist das Prüfen von einzelnen meist kleinpreisigen Belegen zu aufwendig. Aus diesem Grund erkennt man hier oftmals eine Werbungskostenpauschale speziell für Arbeits- und Berufsbekleidung an. Die Rede ist von der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze, bei der auf die Anforderung von Belegen gänzlich verzichtet wird. In der Regel handelt es sich um einen Betrag von rund 100 Euro.

 

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