Die wichtigsten Steuerfreibeträge 2014

Steuerfreibetrag 2014

Der Grundfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der der Existenzsicherung dienen soll. Die Höhe dieses Freibetrags wird Jahr für Jahr anhand der im Sozialhilferecht gültigen Grenzen angepasst, sodass das zur Sicherung der Existenz notwendige Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, und ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, der nicht beantragt werden muss – das Finanzamt setzt ihn automatisch bei der Ermittlung der Steuerlast an. 2014 steht Unverheirateten ein Grundfreibetrag von 8354 Euro zu. Verheiratete Paare, die zusammen veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 16.708 Euro, steuerlich geltend machen.

Der Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll als Ausgleich für die mit Kapitalanlagen verbundenen Kosten dienen, beispielsweise Beratungs- oder Verwaltungskosten. 2014 bleiben bei Unverheirateten Einnahmen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerlich unberücksichtigt. Verheiratete Paare, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können auch hier den doppelten Betrag ansetzen, also 1602 Euro. Da die Höhe des Sparer-Pauschbetrags seit 2009 unverändert geblieben ist, gilt er unter Rechtsexperten als möglicherweise nicht verfassungskonform – denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Geldvermögen einer besonderen Inflationsanfälligkeit unterliegt, die bei der jetzigen Regelung jedoch unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber arbeitet daher seit geraumer Zeit an einer Neuregelung des Sparer-Pauschbetrags.

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Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag soll 2014 steigen

Steuerfreibetrag

Dem demographischen Wandel soll etwas entgegengesetzt werden. Daher hat sich die Große Koalition vorgenommen, eine kinderfreundliche Steuerpolitik umzusetzen. Im Bundestag wurde aus diesem Grund kürzlich beschlossen, Eltern stärker zu unterstützen, indem der Freibetrag für Kinder 2014 angehoben wird. Grundlage hierfür ist der im Jahr 2012 von der Regierung vorgelegte Existenzminimumbericht, nach dem der Freibetrag um 72 Euro erhöht werden soll.

Kinderfreibetrag: Was sich 2014 ändert

Die Erhöhung des Freibetrags soll rückwirkend zum Jahreswechsel greifen. Laut des Existenzminimumberichts ist der Freibetrag zu knapp bemessen – um 72 Euro. Damit war eine Erhöhung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich geboten. Pro Kind gibt es ab jetzt einen jährlichen Freibetrag von insgesamt 7008 Euro. Da der Freibetrag für Kinder erst bei der Steuererklärung angerechnet wird, werden Eltern die Entlastung aber erst mit der nächsten Steuererklärung zu spüren bekommen.

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Steuerfreibetrag 2010 – Infos und Tipps

Steuerfreibetrag 2010

Brutto gleich netto – für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland ist das nur ein schöner Traum, hält Vater Staat doch fordernd seine Hand auf, wenn es darum geht, das mühsam erzielte Einkommen zu versteuern. Weitere Abgaben wie Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung schmälern das Einkommen zusätzlich. Je höher das Einkommen, desto höher ist in der Regel auch der Beitrag, den der Arbeitnehmer an die Gesellschaft abzuführen hat – hier handelt es sich um eines der Grundprinzipien unseres Sozialstaates. Der Steuerfreibetrag 2010 soll für eine gerechtere Besteuerung sorgen und das ziemlich komplexe Steuersystem etwas vereinfachen.

Grundfreibetrag

Den Löwenanteil am Steuerfreibetrag 2010 macht der Grundfreibetrag aus. Der Grundfreibetrag gibt an, ab welcher Höhe das erzielte Einkommen versteuert werden muss. Die Höhe des Grundfreibetrages wird mehr oder weniger regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst:

  • Grundfreibetrag 2008: 7664 Euro
  • Grundfreibetrag 2009: 7834 Euro
  • Grundfreibetrag 2010: 8004 Euro

Für den Steuerfreibetrag 2010 bedeutet das, dass ein Jahreseinkommen, das nicht höher als 8004 Euro ist, nicht besteuert werden muss. Erst für den Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, muss Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Beträgt das Jahreseinkommen also 24000 Euro, sind somit lediglich 15996 Euro zu besteuern. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird der doppelte Grundfreibetrag (16008 Euro) angerechnet.

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Dank des Steuerfreibetrages mehr Geld zur Verfügung haben

Steuerfreibetrag

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Steuerfreibeträge, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, Steuern zu sparen. Zu den bekanntesten Steuerfreibeträgen zählen der Kinderfreibetrag, der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer, der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge, der Steuerfreibetrag für Rentner und Steuerfreibeträge in der Erbschaftsteuer. Einige Steuerfreibeträge werden vor der Berechnung von Steuern angewandt, während andere Freibeträge zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuern führen.

Der Kinderfreibetrag

Eltern können in Deutschland ab der Geburt eines Kinds Kindergeld beantragen. Durch diese staatliche Leistung sollen Familien finanziell entlastet werden, denn Erziehung, Unterhalt und Ausbildung eines Kinds kosten viel Geld. Der Kinderfreibetrag nach Paragraf 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Steuerfreibetrag, der immer dann angewandt wird, wenn dies für die Eltern in Bezug auf die Einkommensteuer günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag immer angerechnet. Der Kinderfreibetrag richtet sich nach der Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder.

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Kinderfreibetrag

Ist Versteuerung bei Kleinunternehmen

Die Bedeutung des Kinderfreibetrages liegt in der Entlastung der Eltern durch eine spürbare Steuerersparnis. Denn Kinder kosten Geld. Elterngeld, Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen einen sozialen Ausgleich schaffen. Den Sinn von Kindergeld und Kinderfreibetrag verdeutlicht § 31 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes: Der Kinderfreibetrag dient als steuerlicher Freibetrag der Steuergerechtigkeit – und soweit das Kindergeld für die … Weiterlesen

 

Kinderfreibetrag eintragen – aktuelle Hinweise für die Steuererklärung

Kinderfreibetrag eintragenEltern, die eines oder mehrere Kinder haben, bekommen zur Sicherung dieser vom Staat das sogenannte Kindergeld. Das Kindergeld ist steuerfrei und kann mit dem Kinderfreibetrag auf der Steuererklärung geltend gemacht werden. Genutzt werden soll das Kindergeld um den Nachwuchs mit allem zu versorgen, was er benötigt. Dazu zählen zum Beispiel Windeln und die Babyausstattung. Im schulfähigen Alter können auch Lernmaterialien davon beglichen werden. Somit steht der Kinderfreibetrag gesetzlich betrachtet in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kindergeld respektive mit dessen Erhalt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Nach einem Jahr müssen Eltern dann ihre Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das Finanzamt nimmt dann automatisch eine steuerliche Berechnung vor. Der Kinderfreibetrag setzt sich also aus dem tatsächlich gezahlten Kindergeld und dem Anspruch auf steuerliche Erstattung zusammen.

Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Die Voraussetzung, die für den Kinderfreibetrag gegeben sein muss, ist der monatliche Erhalt des Kindergeldes. Es können auch beide Eltern vom Freibetrag profitieren. Dafür muss auf der Lohnsteuerkarte die Kennung 0,5 verzeichnet sein. Hier darf jedes Elternteil die Hälfte des Freibetrages auf der Steuererklärung geltend machen.

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Steuerfreibetrag 2010 – wichtige Hinweise

Steuerfreibetrag 2010Die meisten Arbeitnehmer erwirtschaften mir ihrer Arbeitsleistung nicht nur Geld für die eigene Tasche, sondern führen auch Beträge an das Finanzamt ab. Der Blick auf den monatlichen Gehaltszettel zeigt, wie deutlich der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen ausfallen kann. So werden neben Steuern auch die Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttogehalt abgezogen. Je höher das Bruttoeinkommen desto mehr Abzüge müssen Arbeitnehmer in Kauf nehmen. Es entspricht dem Grundsystem unseres Sozialstaates, dass Personen, die ein höheres Einkommen erzielen, auch einen größeren Teil an die Gemeinschaft abgeben. Ein weiterer Punkt des Steuersystems ist der Steuerfreibetrag. Dieser wurde teilweise aus sozialen Gründen sowie zur Erleichterung des mitunter doch sehr komplexen Steuersystems eingeführt. In Verbindung mit der Einkommenssteuer gibt es gleich eine ganze Reihe verschiedener Steuerfreibeträge.

Der Grundfreibetrag

Der wichtigste Steuerfreibetrag 2010 ist der Grundfreibetrag. Dieser wird allgemein auch oft nur als Steuerfreibetrag 2010 bezeichnet. Für den Veranlagungszeitraum 2010 gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 8.004 Euro. Sofern das Jahreseinkommen nicht über dem Steuerfreibetrag 2010 liegt, müssen keine Steuern an das Finanzamt abgeführt werden. Wer mehr verdient, muss je nach Einkommenshöhe zwischen 15 und 42 Prozent Steuern zahlen. Der Steuerfreibetrag 2010 ist hiervon jedoch nicht betroffen. Dies bedeutet, es muss nur das über dem Steuerfreibetrag 2010 liegende Einkommen versteuert werden. Bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro währen dies beispielsweise 21.996 Euro.

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Steuerfreibetrag 2011- wichtige Infos kompakt

Steuer sparen durch SteuerfreibeträgeAuch für den Veranlagungszeitraum 2011 können wieder Steuerfreibeträge genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren. Damit alle Möglichkeiten konsequent genutzt werden können, ist es wichtig, den genauen Steuerfreibetrag 2011 zu kennen. Dies ist nicht immer ganz einfach, da es im deutschen Steuerrecht eine Vielzahl von verschiedenen Freibeträgen gibt. Der wichtigste Steuerfreibetrag 2011 ist der allgemeine Grundfreibetrag. Dieser liegt unverändert bei 8.004 Euro. Liegt das jährliche Einkommen unter diesem Betrag, so wird entsprechend auch keine Einkommenssteuer fällig.

Besondere Steuerfreibeträge für Rentner

Der Rentenfreibetrag errechnet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Bei einem Renteneintritt 2005 liegt der Besteuerungsanteil bei 50 Prozent. Bis 2020 wird der Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozent und ab 2021 jährlich um ein Prozent angehoben, sodass ab 2040 die kompletten Renten versteuert werden müssen. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt dann bis zum Lebensende erhalten. Rentner, die zusätzlich zu ihrer Rente noch Nebeneinkünfte beziehen, können einen Altersentlastungsbetrag geltend machen. Der Steuerfreibetrag 2011 hierfür liegt bei maximal 1.444 Euro. Der Höchstbetrag sinkt jährlich ab und fällt ab 2040 dann komplett weg. Dazu erhält jeder Rentner oder Pensionär eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Neu hinzugekommen ist 2005 zudem ein Versorgungsfreibetrag. Dieser stellt einen Ausgleich zum weggefallenen Arbeitnehmerpauschbetrag dar. Für 2011 beträgt der Versorgungsfreibetrag 30,4 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal jedoch 2.280 Euro. Auch hier gibt es eine jährliche Verringerung des Freibetrags bis 2040. Zum Versorgungsfreibetrag gibt es 2011 noch einen Zuschlag in Höhe von 684 Euro.

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Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag – das können Eltern von der Steuer absetzen

Steuervorteil KindergeldFamilien mit Kindern werden vom Staat auf vielfältige Weise gefördert. Zentraler Punkt bei der Förderung ist der Familienleistungsausgleich nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG). Dieser regelt die Förderung von Familien mittels Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag. Dazu können Eltern in Abhängigkeit vom Kindergeld noch weitere Kosten von der Steuer absetzen. Vergünstigungen gibt es unter anderem in Form eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, dem Ausbildungsfreibetrag, der Kinderzulage oder dem Schulgeldabzug.

Förderung durch Kindergeld

Die Höhe des Kindergelds hat sich im Vergleich zu 2012 nicht verändert. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat ein Kindergeld von 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld. Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt für 2012 und 2013 jährlich 7008 Euro. Die Zahlung von Kindergeld erfolgt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium verlängert sich die Kinderzahlung bis zum 25. Lebensjahr. Durch die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird dieser Zeitraum entsprechend verlängert.

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Steuer sparen – Steuererleichterungen für Familien

Steuer sparen für die FamilieBei der Steuererklärung profitieren Familien von Steuererleichterungen aufgrund des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, der in den letzten Jahren deutlich erweitert wurde. So werden beispielsweise die Kosten für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder mittlerweile stärker berücksichtigt. Mit Anhebung des Kindergelds wurde auch der Freibetrag um den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergänzt. Dazu gibt es noch eine Reihe weiterer Steuererleichterungen wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch für behinderte Kinder sind Steuererleichterungen vorgesehen.

Steuererleichterungen bei Kinderbetreuungskosten

Familien können die im Rahmen der Kinderbetreuung angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Wurden Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen, so können zwei Drittel der Kosten bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Um in den Genuss dieser Steuererleichterungen zu kommen, muss für das betreffende Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die steuerlichen Freibeträge bestehen. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Für diese können die Steuererleichterungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

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Steuervorteil: Kindergeld für volljährige und verheiratete Kinder

Steuervorteil KindergeldDas Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommenssteuerrechts. Etwa 90 Prozent erhalten diese Zulage in Form des Kindergeldes. Erst ab einem Einkommen von rund 33.500 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 67.000 Euro bei verheirateten Paaren wird das Kindergeld durch den Kinderfreibetrag ersetzt. Beide dienen dazu, das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Gewährt wird das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch an volljährige oder verheiratete Kinder.

Kinder ohne Berufsausbildung bzw. Studium

Für volljährige Kinder, die noch keine Ausbildung oder Studium abgeschlossenen haben, erhalten die Eltern während der Ausbildung bzw. der Wartezeit das Kindergeld ohne weitere Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. welchen Betrag sie damit verdienen.

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Steuervergünstigungen durch die richtige Steuerklasse

SteuervergünstigungenDurch die Wahl der richtigen Steuerklasse können Ehepartner in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen. Gerade, wenn es aufgrund von Arbeitslosigkeit, einer Schwangerschaft oder eines Jobwechsels zu Änderungen bei den Einkommensverhältnissen kommt, sollte überprüft werden ob sich durch eine Änderung der Steuerklasse Steuervergünstigungen ergeben.

Steuervergünstigungen – Ehepaare können wählen

Der Vorteil von Ehepaaren liegt darin, dass sie selbst bestimmen können, ob sie sich gemeinsam oder getrennt veranlagen lassen. In den meisten Fällen ergeben sich aus einer gemeinsamen Veranlagung die höheren Steuervergünstigungen. Eine gemeinsame Veranlagung bietet die Möglichkeit, sich für die jeweils günstigere Steuerklassenkombination zu entscheiden. Die Wahl der Steuerklasse hat einen erheblichen Einfluss darauf, welcher Nettobetrag am Ende des Monats vom Bruttoeinkommen noch übrig bleibt.

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Aufteilung des Kinderfreibetrages bei Trennung der Eltern

Aufteilung des Kinderfreibetrages © st-fotograf - Fotolia.com
Kinderfreibetrag

Derzeit erhalten Eltern für jedes Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro. Damit soll das Existenzminimum des Kindes bei der Elternbesteuerung angemessene Berücksichtigung finden. Der Kinderfreibetrag wird über eine Ziffer auf der Lohnsteuerkarte der Eltern kenntlich gemacht.

Die Ziffer entspricht der Kinderanzahl, die steuerlich berücksichtigt werden kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder leben in einer Gemeinschaft zusammen, erfolgt der Eintrag in der Regel auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Betrag zu halbieren, beispielsweise wenn sich ein jeweils halber Kinderfreibetrag für ein Elternteil als steuerlich günstiger herausstellt.

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Abgabefristen ESt Erklärung 2008

Abgabefristen ESt 2008

Grundsätzlich wird die Einkommensteuererklärung zum 31. Mai und mit Beantragung mittels eines Steuerberaters bis zum Ende des folgenden Jahres abgeben. Das heißt, dass die Steuerklärung für 2009 regulär bis zum 31.Mai 2009 beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aber es gibt auch noch für die ESt Erklärung 2008 noch nicht verstrichene Abgabetermine, die Steuerzahler für sich nutzen können.

Beispielsweise der Antrag auf Einkommensveranlagung kann noch mit der ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn keine Erklärungspflicht besteht. Dann haben Steuerzahler die Möglichkeit diese noch bis zum 31. Dezember 2012 abzugeben. Denn auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann es lohnenswert sein den Termin nicht verstreichen zu lassen, da eventuelle Steuerersparnisse ebenso möglich sind.

Vor allem gilt keine Erklärungspflicht , wenn man als Steuerzahler nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder sich der Arbeitslohn innerhalb eines Jahres relevant veränderte. Weitere Gründe auch ohne Erklärungspflicht die Einkommenssteuerveranlagung einzureichen, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben, die eine hohe Belastungen ausmachen und nicht als Freibetrag eingetragen sind oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist. Ebenso die Kinderfreibeträge die sich positiv im Laufe des Jahres verändert haben sind Gründe, um den Termin bei der ESt Erklärung 2008 auch ohne Erklärungspflicht zu nutzen, um Steuern zu sparen.

Des weiteren ist die Einkommenssteuerveranlagung sinnvoll, wenn negativ bilanzierende Verdienste aus anderen Einkünften berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt auch für die Verlustabzüge der letzten Jahre. Außerdem sollte die ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn Ehepaare für das Jahr der Eheschließung eine gesonderte Veranlagung beantragen und wenn einbehaltende Kapitalertragsteuer zurückerstattet beziehungsweise angerechnet werden soll.

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Die Änderungen beim Kindergeld 2010

Änderungen Kindergeld 2010

In diesem Jahr wurde seitens der Bundesregierung ein neues Steuerpaket ins Leben gerufen, dass vor allem die Familienförderung in den Vordergrund stellt. So gab es auch Änderungen Kindergeld 2010 und diese durchaus positiv zu bewerten, da sich der Betrag des Kindergeldes um 20,00 Euro erhöhte. Das bedeutet anstelle 164,00 Euro für das erste und zweite Kind werden nun monatlich 184,00 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind sind es ab 2010 190,00 Euro.

Doch wer bekommt Kindergeld und gleichzeitig die Vorzüge der Änderungen Kindergeld 2010? Grundsätzlich erhält jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen kann, Kindergeld. Das gilt unter bestimmten Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU tätig sind. Ausländische Bürger können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Die Änderungen Kindergeld 2010 gelten dabei nicht nur für eigene Kinder, sondern ebenso für Adoptions-, Stief- sowie Pflegekinder. In der Regel wird dann das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, doch unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr. Das tritt ein, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und bis zum 21. Lebensjahr wird die Förderung gezahlt, wenn sich das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und beim Arbeitsamt gemeldet ist. Auch bei einem freiwillig sozialen Jahr oder einem ebenso freiwilligen Zivildienst im Ausland kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Allerdings gelten die oben genannten Punkte nicht, wenn das Kind die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 Euro übersteigt. Aber es gibt noch weitere Ausnahmereglungen, die trotz der Änderungen Kindergeld 201 gelten. Beispielsweise macht das Kind eine Au-Pair Aufenthalt machen, dann kann das als Berufsausbildung gelten und der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn das Kind eine Sprachschule besucht und mindestens 10 Stunden in der Woche Unterricht vorweisen kann.

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