Steuer sparen

Steuer sparen – Steuererleichterungen für Familien

26. März 2013

Steuer sparen für die FamilieBei der Steuererklärung profitieren Familien von Steuererleichterungen aufgrund des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, der in den letzten Jahren deutlich erweitert wurde. So werden beispielsweise die Kosten für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder mittlerweile stärker berücksichtigt. Mit Anhebung des Kindergelds wurde auch der Freibetrag um den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergänzt. Dazu gibt es noch eine Reihe weiterer Steuererleichterungen wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch für behinderte Kinder sind Steuererleichterungen vorgesehen.

Steuererleichterungen bei Kinderbetreuungskosten

Familien können die im Rahmen der Kinderbetreuung angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Wurden Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen, so können zwei Drittel der Kosten bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Um in den Genuss dieser Steuererleichterungen zu kommen, muss für das betreffende Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die steuerlichen Freibeträge bestehen. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Für diese können die Steuererleichterungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Kindergeld und steuerliche Freibeträge für Kinder

Seit Januar 2010 erhalten Eltern für das erste und zweite Kind ein monatliches Kindergeld von 184 Euro. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro. Daneben können Eltern Steuererleichterungen in Form von Freibeträgen in Anspruch nehmen. Diese können im Rahmen der Einkommenssteuererklärung in Abzug gebracht werden. Hierbei wäre zunächst der Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro zu nennen. Dazu gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro pro Elternteil. Familien, die zusammen veranschlagt werden, erhalten somit eine Steuererleichterung von 4.368 Euro und 2.640 Euro.

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfolgt entweder über das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Dabei prüft das Finanzamt bereits von sich aus, welcher Ansatz für die Eltern günstiger ausfällt. Sollten die Steuererleichterungen durch die Freibeträge höher sein, so wird die Differenz zum gezahlten Kindergeld in der Veranlagung zur Einkommenssteuer berücksichtigt bzw. erstattet. Die Freibeträge werden grundsätzlich für Kinder angerechnet, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinde die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden erhalten die Steuererleichterungen noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Dauer des abgeleisteten Wehrdienstes bzw. Zivildienstes.

Steuer sparen – Freibeträge für alleinerziehende Eltern

Sind die Eltern geschieden, getrennt lebend oder unverheiratet, kann der Freibetrag eines Elternteils auf den anderen übertragen werden. Dies ist immer dann möglich, wenn der übertragende Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt. Zeiträume, in denen der Unterhalt wie vorgesehen gezahlt wurde, werden von der Übertragung ausgeschlossen. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, so gilt dies automatisch auch für den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Pauschbetrag für behinderte Kinder

Für behinderte Kinder sind seitens des Gesetzgebers weitere Steuererleichterungen festgelegt worden. Wie hoch die Steuererleichterungen ausfallen, richtet sich dabei immer nach dem Grad der Behinderung. Sofern das Kind den Freibetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann, ist es auch möglich, diesen auf die Eltern zu übertragen. Eltern können anstelle eines Pauschbetrages auch die tatsächlich aufgrund der Behinderung entstandenen Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Hierbei wird ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dazu besteht die Möglichkeit, schwerbehinderte Personen mit einem eigenen Fahrzeug Steuererleichterungen bei der Kraftfahrzeugsteuer zu gewähren oder die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auch komplett zu erlassen.

Steuererleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird durch Schenkungen ober Erbschaften Vermögen von den Eltern auf Kinder übertragen, gelten ebenfalls deutliche Steuererleichterungen. So sind Schenkungen und Erbschaften unter Familienangehörigen in hohem Maße erbschafts- und schenkungsteuerfrei. Bei der Übertragung von Immobilien wird zudem keine Grunderwerbssteuer berechnet. So gilt beispielsweise bei der Übertragung unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro. Bei einer Übertragung auf eigene Kinder bzw. Stiefkinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Sollten die Kinder des Erblassers bereits verstorben sein, gilt dieser Freibetrag auch bei einer Übertragung an die Enkelkinder.

 

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