Steuer sparen

Steuer sparen – PKW Abschreibung

22. März 2013

PKW AbschreibungUnternehmen, die sich einen PKW als Firmenfahrzeug zulegen, können die Kosten hierfür entsprechend abschreiben. Die anzusetzende Nutzungsdauer bei der PKW Abschreibung richtet sich dabei nach der durch das Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen AfA-Tabelle. Für alle nach dem 01.01.2001 angeschafften Fahrzeuge gilt eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Wurde der PKW nach dem 31.12.2010 neu gekauft, darf die PKW Abschreibung nur noch linear erfolgen. Es werden als pro Jahr 16,67 Prozent abgeschrieben. Maßgebend für die PKW Abschreibung ist immer der Nettoanschaffung. Wurde der PKW nicht im Januar angeschafft, muss der Abschreibungsbetrag anteilig auf die noch verbleibenden Monate reduziert werden.

PKW Abschreibung bei kürzerer Nutzungsdauer

Wird da Fahrzeug sehr häufig genutzt, so ist auch eine kürzere Nutzungsdauer als die vorgeschriebenen 6 Jahre möglich. Eine überdurchschnittlich hohe Fahrleistung darf immer dann angenommen werden, wenn die jährliche Kilometerleistung des Fahrzeugs mehr als 40.000 Kilometer beträgt. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 26.07.1991 so entschieden. Werden für einen älteren PKW erstmalig der tatsächliche Kostensatz pro Kilometer ermittelt, so müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Diese muss die Zeit vor der Ermittlung beinhalten. Abgezogen werden darf dann nur der Teil, der auf den Zeitraum nach der Ermittlung entfällt.

PKW Abschreibung für Sonderausstattung

Was genau zur Sonderausstattung eines Pkws gerechnet werden darf, ist nicht eindeutig geregelt. Der Bundesfinanzhof entschied am 16.02.2005 beispielsweise, dass ein Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten gehört und bei der PKW Abschreibung berücksichtigt werden darf. Dies gilt zum Beispiel auch für eine Diebstahlsicherung. Dagegen darf ein Autotelefon nicht als Sonderausstattung abgeschrieben werden.

PKW Abschreibung für Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen wird für die PKW Abschreibung die voraussichtliche Restnutzungsdauer zugrunde gelegt. Diese kann vom jeweiligen Unternehmen selbst geschätzt werden. Berücksichtigt werden müssen dabei das Alter und der Zustand des Fahrzeugs sowie die Art der Nutzung. Genauere Angaben hierzu finden sich in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. 5. 1993.

Beim Kauf eines Jahreswagens muss in der Regel eine restliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde gelegt werden. Ist der angeschaffte Gebrauchtwagen bereits älter als 8 Jahre, so kann dieser für den Käufer noch einen abzuschreibenden Nutzenvorrat haben. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. 4. 2001.

Vereinfachungsregel für die PKW Abschreibung

Im Jahr des Kaufs bzw. des Verkaufs darf die PKW Abschreibung nur anteilig durchgeführt werden. Pro Monat darf hierbei 1/12 des Abschreibungsbetrags angesetzt werden. Die Monate, in denen der Kauf bzw. Verkauf erfolgt, dürfen hierbei mitgerechnet werden. Für Fahrzeuge, die vor 2004 angeschafft wurden, galt noch eine sogenannte Vereinfachungsregel. Fahrzeuge, die in der ersten Jahreshälfte gekauft wurden, durften voll abgeschrieben werden. Beim Kauf oder Verkauf im zweiten Halbjahr wurden dann 50 Prozent des regulären Betrages für die PKW Abschreibung angesetzt.

Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs

Wird der Gebrauchtwagen vor der kompletten PKW Abschreibung wieder verkauft, so darf der Restbuchwert nicht als außergewöhnliche Belastung als Werbungskosten abgezogen werden. Der Verkaufspreis eines privaten PKW darf steuerfrei vereinnahmt werden. Diese Regelung gilt für den Verkauf eines Betriebs-PKW jedoch nicht. Aus diesem Grund ist es dem Finanzamt nicht erlaubt, den Verkaufserlös auf den Anschaffungspreis eines neuen Fahrzeugs anzurechnen. Genauere Regelungen hierzu finden sich im BMF-Schreiben vom 28. 5. 1993.

Möglichkeiten der degressiven Abschreibung

Die Bundesregierung hatte die degressive Abschreibung während der Finanz- und Wirtschaftskrise kurzzeitig wieder eingeführt. Die PKW Abschreibung kann degressiv erfolgen, wenn die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist. Bei einer degressiven Abschreibung wird zu Beginn ein höherer Abschreibungsbetrag angesetzt, der dann im Laufe der Jahre immer mehr sinkt. So sinkt der Buchwert in den ersten Jahren stärker als zum Ende der Nutzungsdauer. Der Abschreibungssatz ist dabei in der Höhe begrenzt. Er darf höchstens 2,5-mal so hoch sein wie bei einer linearen Abschreibung und einen Satz von 25 Prozent nicht überschreiten. Wird beispielsweise am 4. Januar 2010 ein PKW zu einem Preis von 30.000 Euro angeschafft dann wäre folgende degressive PKW Abschreibung möglich.

  • Für die ersten drei Jahre ein Abschreibungssatz von 25 Prozent. Dadurch ergibt sich im ersten Jahr ein Abschreibungsbetrag von 7.500, im zweiten Jahr von 5.625 und im dritten Jahr von 4.219 Euro. Ab dem vierten Jahr würde der Restbuchwert von 12.656 Euro dann linear abgeschrieben werden, da dies günstiger ist.
 

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