Fast alle Anlagegüter in einem Unternehmen haben eine begrenzte Nutzungsdauer. Bei sehr hohen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagegüter kann nicht jeder Euro sofort von der Steuer abgesetzt werden. Die steuerliche Absetzung erfolgt über die Jahre der Nutzung (§ 7 Abs. 1 EStG). Für jedes Anlagegut lässt sich in einem vom BMF herausgegebenen Dokument (AfA-Tabelle) die Nutzungsdauer ablesen. Grundlage für die in den AfA-Tabellen festgelegte Nutzungsdauer sind die betriebsgewöhnlichen Jahre der Nutzung eines Anlageguts. Die Annahmen in den AfA-Tabellen beruhen auf Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung.
Sinn der AfA-Tabellen für die Abschreibung der Anlagegüter
AfA ist die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“. Es gibt verschiedene Arten von Abschreibungen (linear, degressiv, Teilwertabschreibung). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden, ein teures und langlebiges Anlagegut dagegen unterliegt der AfA. Der Sinn der AfA ist eine gleichmäßige Verteilung der Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung – immer bezogen auf das konkrete Anlagegut. Für den Betrieb verwendbare Anlagegüter sollen mit der AfA im Idealfall genau so lange von der Steuer abgesetzt werden, wie sie tatsächlich der Erzeugung von Umsätzen dienen. AfA-Tabellen (Abschreibungstabellen), in denen Vorschläge für die Prognose der Abnutzung der einzelnen Wirtschaftsgüter vermerkt sind, dienen dabei vornehmlich als Grundlage für Steuertipps.
Unternehmen, die sich einen PKW als Firmenfahrzeug zulegen, können die Kosten hierfür entsprechend abschreiben. Die anzusetzende Nutzungsdauer bei der PKW Abschreibung richtet sich dabei nach der durch das Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen AfA-Tabelle. Für alle nach dem 01.01.2001 angeschafften Fahrzeuge gilt eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Wurde der PKW nach dem 31.12.2010 neu gekauft, darf die PKW Abschreibung nur noch linear erfolgen. Es werden als pro Jahr 16,67 Prozent abgeschrieben. Maßgebend für die PKW Abschreibung ist immer der Nettoanschaffung. Wurde der PKW nicht im Januar angeschafft, muss der Abschreibungsbetrag anteilig auf die noch verbleibenden Monate reduziert werden.