Abschreibung

Abschreibung für Abnutzung – Vorschriften wurden erneut geändert

26. Oktober 2011

Die Vorschriften für betriebliche Abschreibungen wurden wieder einmal geändert. Das sogenannte Wachstumsbeschleugigungsgesetz und dessen neue Richtlinien, sorgen nun erneut dafür, dass die Unternehmen hier explizit umdenken und sich auf die aktuellen Gesetzesvorlagen einstellen müssen. Ob sich durch diese Neuerungen Vor- oder Nachteile für den Betrieb ergeben, lässt sich nur im Einzelfall klären. Das Prinzip der Abschreibung, richtigerweise Absetzung für Abnutzung (kurz = AfA genannt), ist jedoch einfach und auch weiterhin in der Regel problemlos anwendbar.

Abschreibung für Abnutzung bei Selbstständigkeit

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, monatlich ihren Beitrag zur Einkommensteuer zu leisten. Bemessungsgrundlage ist hierfür das Bruttogehalt, von dem die zu leistende Einkommensteuer direkt auch abgezogen wird. Am Jahresende ist dann die Erstellung des Einkommensteuernachweises Pflicht, bei dem dann eventuelle weitere…

Einkünfte oder auch Sonderausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten gegen die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer gegengerechnet wird. Waren die erbrachten Leistungen höher als gefordert, so erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich. Gab es jedoch beispielsweise noch weitere Einkünfte, so muss hier nachversteuert werden, d. h., es ist noch Einkommensteuer nachzuzahlen.

Auch selbstständig tätige Unternehmer müssen ihren Beitrag zur Einkommensteuer leisten. Das Prinzip ist hier jedoch etwas anders, denn die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt zunächst einmal den Gewinn, von dem dann die zu zahlende oder auch zu erstattende Steuer berechnet wird. Hohe betriebliche Ausgaben minimieren in der Regel den Gewinn und somit auch die zu zahlende Steuer; Einnahmen hingegen erhöhen die Steuerzahllast.

Abschreibungen für Investitionen

Nun könnte man meinen, dieses Prinzip ist auf alle angeschafften Wirtschaftsgüter gleichermaßen anwendbar. Tatsächlich kann jedoch nicht jede Investition des laufenden Jahres zu 100 Prozent auch als Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Große Investitionen, wie beispielsweise die Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen, Büro- und Geschäftsausstattungen oder auch von Computern lassen sich nicht komplett im selben Jahr steuermindernd absetzen. Hier greift die sogenannte Abschreibung, bei der dem Wirtschaftsgut eine gewisse Nutzungsdauer unterstellt wird, sodass die Anschaffungskosten diesbezüglich auf die zuvor festgesetzte Nutzungsdauer umgerechnet werden muss. Wie hoch die geschätzte Nutzungsdauer der einzelnen Güter einzustufen ist, kann der AfA-Tabelle entnommen werden. Wirtschafts- und Steuerexperten haben seinerzeit ein allgemeingültiges Dokument erstellt, an das sich jeder Betrieb im Bezug auf die Nutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter halten muss.

Abschreibungen für Abnutzungen gelten im Jahr der Anschaffung nur zum Teil als Betriebsausgabe

Obwohl es sich für jeden Betrieb durchaus rentieren würde, gleich auch den vollen Investitionsbetrag steuerlich geltend zu machen, ist hier jährlich nur ein Teilabzug möglich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abschreibung, für die jedoch in erster Linie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes maßgeblich sind. Fakt ist allerdings immer, das investierte Geld für die Maschine oder den neuen Computer muss sofort gezahlt werden, während der steuerliche Vorteil hier in der Regel auf sich warten lässt, bzw. sich erst viel später bemerkbar machen wird. Das ärgert zwar die meisten Unternehmer, jedoch lässt sich an dieser Tatsache nichts ändern.

Abschreibung für Abnutzung mit der linearen AfA

Wurde ein Wirtschaftsgut mit einem vergleichsweise hohem Anschaffungswert angeschafft, so muss dies in der Regel linear abgeschrieben werden. Linear bedeutet in diesem Fall, dass der Nettowert des neuen Computers oder der angeschafften Maschine in gleichen Teilen auf die in der AfA-Tabelle vorgegebenen Nutzungsjahre verteilt werden. Dafür ist es auch unerheblich, ob heute schon sicher ist, dass das Wirtschaftsgut in dieser Dauer nicht nutzbar sein wird. Besonders bei Hardware- und Software-Produkten, für die zwar eine vergleichweise geringe Nutzungsdauer vorgegeben ist, ist dies häufig der Fall, da ein veralteter Computer oder ein Softwareprogramm meist mehr Arbeit und Zeit kostet, was sich wiederum negativ auf das Betriebsergebnis auswirken wird. Deshalb erfolgt hier in der Regel ein meist früherer Austausch der Wirtschaftsgüter, damit das Unternehmen auch weiterhin wirtschaftlich arbeiten kann.

 

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