Abschreibung

Abschreibung für Abnutzung (AfA) – Planmäßige Abschreibung greift nur beim Anlagevermögen

2. November 2011

Wertminderungen im Umlaufvermögen ergeben sich durch den Börsen- oder Marktpreis

Abschreibung für Abnutzung

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Die buchmäßige Erfassung der sogenannten Wertverluste von Gegenständen, die das Umlaufvermögen betreffen, werden in der Buchführung als Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bezeichnet. Obwohl es sich hier nicht um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, unterliegen auch diese Bilanzpositionen der Abschreibung und der jeweilige Wertverlust einer Rechnungsperiode hat notiert zu werden. Eine planmäßige Abschreibung für Abnutzung, wie es bei den Anlagegütern der Fall ist, kann hier jedoch nicht erfolgen, stattdessen können unter Umständen außerplanmäßige Wertverluste eintreten, die dann entsprechend die Posten der Abschreibungen berühren. In diesen Fällen greift das sogenannte Vorsichtsprinzip, welches nach handelsrechtlichen…

Kriterien zu erfüllen ist.

Auch das Umlaufvermögen unterliegt Wertminderungen

Laut dem handelsgesetz sind alle Unternehmer, explizit Kaufleute, dazu verpflichtet, das Umlaufvermögen hinsichtlich von Wertminderungen zu überprüfen, damit hier stets der niedrigste Wert des jeweiligen Gutes in der Bilanz erfasst werden kann. Zugrunde gelegt werden muss hierfür der am Bilanzstichtag niedrigste Börsen- bzw. Marktpreis. Ist der Wert des Vermögens gesunken, so hat hier eine außerplanmäßige Abschreibung zu erfolgen. In der Handelsbilanz ergibt sich nun ein sogenannter noch nicht berücksichtigter Verlust, während es sich in der Steuerbilanz um einen Abschreibungsposten handelt, der teilabgeschrieben gehört. Diese Teilwertabschreibung ist steuerlich nur dann möglich, wenn es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung des Umlaufvermögens handelt. Buchhalterisch sind dies Geschäftsvorgänge, die somit nach dem Niederstwertprinzip behandelt werden.

Umlaufvermögen und die Teilwertabschreibung vor dem BilmoG

Hat ein Wirtschaftsgut am Abschlussstichtag einen niedrigeren Wert als am Tag der Anschaffung, so müssen hier Teilwerte abgeschrieben werden. Handelt es sich beispielsweise um Aktien, so ist für die Bestimmung des jeweiligen Wertes der Börsenpreis hinzuzuziehen.

Vor der Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes hatte das Umlaufvermögen stets auf den niedrigsten Wert abgeschrieben zu werden; so sah es das Handelsgesetz vor. Konnte hingegen davon ausgegangen werden, dass der Wertverlust nur kurzfristig, also nicht dauerhaft, war, so konnten die Unternehmen auf einen niedrigeren Wert abschreiben, mussten es jedoch nicht.

Steuerlich gesehen war eine Teilwertabschreibung jedoch nur dann möglich, wenn es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelte. So entstanden schnell Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, was heute so nicht mehr möglich ist.

Abschreibungen auf das Umlaufvermögen heute

Seit der Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes haben sich einige Änderungen im Handelsrecht und auch im Steuerrecht ergeben. Auch handelsrechtlich ist es nun nicht mehr möglich, eine Teilwertabschreibung durchzuführen, wenn nicht explizit von einer dauerhaften Wertminderung des Wirtschaftsgutes ausgegangen werden kann. Ist dies jedoch der Fall, so hat hier eine zwangsweise Abschreibung angesetzt zu werden. Das zuvor gültige Maßgeblichkeitsprinzip wurde somit aufgehoben.
Nur eine einzige Ausnahme gibt es hierbei – und zwar dann, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine Finanzanlage handelt. Da diese in ihrem Wert immer wieder steigen und fallen, kann der Wertverlust hier auch dann abgeschrieben werden, wenn nicht von einer dauerhaften Minderung ausgegangen werden muss.

Abschreibungen und Zuschreibungen bei Wirtschaftsgütern

Grundsätzlich ist es sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht nicht erlaubt, einen höheren Wert des Wirtschaftsgutes anzugeben, als den der Anschaffungskosten abzüglich der jeweiligen Wertminderung. Ist der Teilwert des Wirtschaftsgutes minus der Abschreibung im Jahr nach der Anschaffung beispielsweise wieder deutlich höher als im Vorjahr, so hat der höhere Wert dem Wirtschaftsgut zugeschrieben zu werden. Dies darf allerdings nur bis zur Höhe der eigentlichen Anschaffungskosten erfolgen.

Der Begriff Teilwert bei der Abschreibung

Soll ein Wirtschaftsgut nach der Teilwertmethode abgeschrieben werden, so bedeutet der Begriff Teilwert hier eine Größe, die ein Außenstehender bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes noch zu zahlen hätte, geht man vom aktuellen Markt- oder Börsenwert aus. Der Teilwert ergibt sich also aus dem wirtschaftlichen Geschehen und ist in der Regel deutlichen Schwankungen unterlegen.

 

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