Abschreibung

Abschreibungen auf Wertpapiere müssen bei Geschäften mit Finanzinstrumenten in Einzelbewertung erfolgen

2. November 2011

Kummulierte Wertberichtigungen sind bei Geschäften mit Devisen unzulässig

Ein gängiges Prozedere in allen Unternehmen ist das Erstellen der Monats- und Jahresabschlüsse. Anhand dieser Abschlüsse kann der Gewinn- oder Verlust des Betriebes ermittelt werden und weiter auch die Steuerschuld oder Steuerforderung. Neben den laufenden Geschäftsfällen, wie beispielsweise der Einkauf von Waren, der Verkauf von fertigen Gütern oder der Verbuchung der Kraftstoffquittungen, müssen am Geschäftsjahresende auch Wertberichtigungen für die Güter des Anlagevermögens und Umlaufvermögens getätigt werden. Da die meisten Wirtschaftsgüter einem Wertverlust oder Wertzuwachs unterliegen, hat diese Differenz dann dem Betriebsergebnis zugeführt zu werden. Nur so ist gewährleistet, dass dieses Ergebnis in sich schlüssig und…

richtig ist. Die diesbezüglichen Buchungen nennen sich Abschreibungen oder Zuschreibungen und haben im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ermittelt zu werden.

Für Wertpapiere des Handelsbestandes gilt das strenge Niederstwertprinzip

Müssen Wertpapieren aus dem Handelsbestand hinsichtlich ihres tatsächlichen Wertes hin überprüft werden, so darf diese Bewertung nur einzeln erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass jede Wertpapiergruppe hier gesondert erfasst und wertberichtigt gehört, d. h., hier hat jeweils eine separate Abschreibung zu erfolgen. Um die Bewertung jedoch ordnungsgemäß erfüllen zu können, bedarf es den Einbezug des Gesetzes bezüglich des Niederstwertprinzipes. Dieser Gesetzestext gibt vor, dass für Wertpapiere des Handelsbestandes alle Erträge und Aufwendungen gemeinsam saldiert werden müssen. Ist der entstandene Saldo positiv, so erfolgt die Verbuchung als sogenannter Nettoertrag aus Finanzgeschäften. Ist er hingegen negativ. Dann gehört die Differenzsumme dem Aufwandskonto Aufwendungen für Finanzgeschäfte zugeordnet.

Da Wertpapiere Kursschwankungen unterliegen, müssen auch diese in den jeweiligen Saldo miteinfließen. Hierzu zählen beispielsweise alle Kursgewinne und Kursverluste, die Zuführungen für Rückstellungen bei drohenden Verlusten (bei noch schwebenden Finanzgeschäften), die Auflösung von Rückstellunge und auch die jeweiligen Abschreibungen bzw. die Zuschreibungen. Zugrunde liegt hierfür der § 340 c I des HGB. Neben Aktien gehören auch Geschäfte mit anderen Finanzinstrumenten in diese Kategorie. Optionen und Devisen zählen hier genauso zu, wie Geschäfte mit Edelmetallen.

Wertpapiere des Anlagevermögens liegen dem gemilderten Niederstwertprinzip zugrunde

Müssen Wertpapiere aus dem Anlagevermögen bewertet werden, so müssen hier andere Richtlinien eingehalten werden als bei den Wertpapieren des Handelsbestandes. Diese unterliegen nämlich nicht dem strengen Niederstwertprinzip, sondern werden in der sogenannten gemilderten Form wertberichtigt. Hierzu zählen beispielsweise Beteiligungen an anderen oder verbundenen Unternehmen, Erträge aus den Zuschreibungen von beteiligten Unternehmen und auch die Wertpapiere, die das Anlagevermögen, explizit das Finanzanlagevermögen, betreffen. Diese können, anders als die Wertpapiere aus Handelsgeschäften, insgesamt saldiert werden. Ist der ermittelte Saldo positiv, so dem Bilanzposten Erträge aus Zuschreibungen von Beteiligungen, Anteilen an den verbundenen Unternehmen und den wie die im Anlagevermögen behandelten Wertpapiere zuzuordnen. Negative Salden sind entsprechend dann Gegengleich zu verbuchen. Grundsätzlich hat diese Form der Wertpapiere dann aber immer auch dem Anlagevermögen zugeordnet zu werden.

Wertpapiere aus Liquiditätsreserven unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip

Handelt es sich bei den Wertpapieren um Papiere der sogenannten Liquiditätsreserve, so muss hier wiederum unbedingt das strenge Niederstwertprinzip zum Einsatz kommen. Bei Abschreibungen dieser Wertpapiere muss berücksichtigt werden, dass alle Erträge aus Zuschreibungen sowie auch die Abschreibungen der Papiere, gemeinsam mit den Erträgen aus Zuschreibungen und auch mit den Erträgen aus den Auflösungen von Rückstellungen saldiert gehören. Hierzu zählen des Weiteren aber auch die Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Darlehen sowie die Bildung von Rückstellungen für das Kreditgeschäft. Teilweise Verrechnungen sind bei den Liquiditätsreserven unzulässig.

Das strenge Niederstwertprinzip betrifft somit immer explizit nur das Umlaufvermögen. Es resultiert aus dem sogenannten Vorsichtsprinzip und bezieht sich stets auf die Folgebewertungen von Vermögen und Schulden gleichermaßen. Eine Dauerhaftigkeit der Wertminderung darf vom Unternehmen selbst hier nicht festgeschrieben werden, sodass er bei der Verbuchung der Abschreibung oder der Zuschreibung nicht zwischen einer dauerhaften oder auch kurzfristigen Wertminderung unterscheiden darf.

 

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