Lohnsteuer

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen

3. November 2011

Haftung für fehlerhaft abgeführte Steuer liegt beim Arbeitgeber

Lohnsteuerkarte 2010

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Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 – 3 des EstG haftet ausschließlich der Arbeitgeber für die jeweils einzubehaltende oder auch abzuführende Lohn- und Einkommensteuer. Fehlerhafte Angaben auf den Lohn- und Gehaltskonten und/oder der individuellen Lohnsteuerbescheinigung unterliegen stets der Schuld des Arbeitgebers, was auch die diesbezügliche Haftung hier erklärt. Zusätzlich besteht die Haftung für die Lohnsteuer, die ein Dritter übernehmen muss (§38 Abs. 3 a EstG) immer beim Unternehmen; entsprechend dann beim jeweiligen Arbeitgeber. Gleiches gilt des Weiteren für die pauschale Lohnsteuer. Auch hier liegt der Haftungsbestand beim Arbeitgeber.

Haftung für richtig auszuweisende Lohnsteuer nach geltenden Vorschriften

Ursprünglich sah das Einkommensteuergesetz eine des § 42 d des EstG unabhängige Haftung für die Lohnsteuer vor. Zwischenzeitlich wurde die sogenannte Verletzung der Anzeigenpflicht (§ 6 Abs. 3 LSt DV / § 7 LSt DV) durch das Steueränderungsgesetz angepasst, sodass die Haftungsanforderung hier immer beim Arbeitgeber liegt. Ebenfalls geändert wurde der Freibetrag für überlassene Belegschaftsaktien, der nun ab einer Größe von 135 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen ist.

Pflicht zur richtig ausgewiesenen Lohnsteuer liegt beim Arbeitgeber

Dass der Arbeitgeber bezüglich der richtig auszuweisenden Lohnsteuer in die Haftung genommen wird, ergibt sich aus der Formulierung der Rechtssprechung und den geltenden Vorschriften bezüglich der Einbehaltung der Lohnsteuer. Mit diesen Pflichten soll die Garantie für eine ordnungsgemäße Besteuerung gerechtfertigt werden und im Gegenzug auch das jeweilige Steueraufkommen sichern. Letzteres soll explizit durch die Verpflichtung vonseiten der Arbeitgeber erreicht werden. Wird diese Pflicht hingegen verletzt, kann ein Haftungsaufwand geltend gemacht werden.

Haftungsschuld bei der Lohnsteuer dient der Sicherheit des Steueraufkommens

Aufgrund dieser Rechtssprechung kann der Arbeitgeber keinen Irrtum angeben, selbst dann nicht, wenn die Berechnung der falschen Lohnsteuer tatsächlich irrtümlich erfolgt ist. Der Arbeitnehmer kann nicht in die Haftung genommen werden, selbst dann nicht, wenn es erhebliche Differenzen zu vorherigen Abzügen im Hinblick auf die Lohnsteuer gekommen ist. Die Pflicht zur Meldung kann in diesem Fall nicht vorausgesetzt werden. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Lohnbuchhaltung bei der Lohnabrechnung nach geltendem Gesetz handelt und ihrerseits für eine ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer Sorge trägt. Damit das Steueraufkommen zu jeder Zeit gesichert ist, muss der Arbeitgeber hier stets auch über Neuregelungen in der Gesetzgebung informiert sein. Nichtwissen schützt somit vor Strafe nicht, denn das Einbehalten der richtigen Lohnsteuer unterliegt stets dem Aufgabengebiet des Unternehmers.

Folgen und Haftung bei nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber zuviel oder zuwenig Lohnsteuer an die zuständigen Finanzbehörden abgeführt, so ist die diesbezügliche Haftung, wenn es um die Zahlung von laufenden Steuern geht, auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Haftungsschuld des Arbeitgebers ist jedoch immer auch vom jeweiligen Bestand der hier zu sichernden Steuerlast abhängig, d. h., es gilt die Lohnsteuer des maßgeblichen Abführungszeitraumes. Unklar hierbei ist jedoch, ob eine Haftung nach jeweiligem Ablauf des Kalenderjahres durch eine Jahreslohnsteuerschuld, die sich aus den Merkmalen der Lohnsteuerkarte und somit aus der Summe des gezahlten Jahresarbeitslohnes ergibt, überhaupt noch rechtens ist. Eventuell kann diese begrenzt werden – und zwar sofern die Einkommensteuerschuld niedrigere Werte ausgewiesen hat als die Jahreslohnsteuer. Im Übrigen ist die Lohnsteuerhaftung vonseiten der Arbeitgeber nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich keinesfalls zu beanstanden.

Wie reagieren bei falsch ausgewiesener und abgeführter Lohnsteuer?

Ist dem Arbeitnehmer anhand der Lohnabrechnung aufgefallen, dass die Lohnsteuer nicht korrekt berechnet wurde, so sollte jedoch stets daraufhingewiesen werden. Rückwirkend bis zu drei Monaten ist es möglich, vom Arbeitgeber eine korrigierte Abrechnung zu fordern. Es empfiehlt sich dieses schriftlich zu tun und gleich auch eine entsprechende Frist zu setzen. Sollte die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß erfolgen, haftet der Arbeitgeber dafür. Die Lohnsteuer kann dann jedoch in der Regel über die Lohnsteuerjahreserklärung wieder ausgeglichen werden.

 

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