Haftung für fehlerhaft abgeführte Steuer liegt beim Arbeitgeber

Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 – 3 des EstG haftet ausschließlich der Arbeitgeber für die jeweils einzubehaltende oder auch abzuführende Lohn- und Einkommensteuer. Fehlerhafte Angaben auf den Lohn- und Gehaltskonten und/oder der individuellen Lohnsteuerbescheinigung unterliegen stets der Schuld des Arbeitgebers, was auch die diesbezügliche Haftung hier erklärt. Zusätzlich besteht die Haftung für die Lohnsteuer, die ein Dritter übernehmen muss (§38 Abs. 3 a EstG) immer beim Unternehmen; entsprechend dann beim jeweiligen Arbeitgeber. Gleiches gilt des Weiteren für die pauschale Lohnsteuer. Auch hier liegt der Haftungsbestand beim Arbeitgeber.