Finanzierung

Bearbeitungsentgelt für den Kredit ist nicht immer steuermindernd abzugsfähig

24. Oktober 2011

Vorzeitige Vertragsbeendigung des Darlehens wirkt sich auf den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus

Kaum ein Unternehmen in Deutschland kommt umhin, für betriebliche Investitionen oder sonstige innerbetriebliche Belange ein Darlehen aufzunehmen. Wer beispielsweise Machinen oder den Fuhrpark anschaffen muss, der benötigt in der Regel sehr viel Geld, welches gerade junge Unternehmen häufig durch eine Fremdfinanzierung aufbringen müssen. Hier muss in der Regel nur ein Unternehmensplan vorgelegt werden, und schon kann das Geld, ist der Unternehmensplan schlüssig, auch schon dem Betriebskonto gutgeschrieben werden.

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Auch hier ist der Kredit meist die letzte Möglichkeit, um das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten. Ist das Darlehen dann gewährt, muss es auch buchhalterisch erfasst werden, d.h., es gehört auf der Passivseite der Bilanz notiert. Da das Darlehen oder…

der Hypothekenkredit jedoch auch eine ganze Reihe an Kreditnebenkosten verursacht, müssen auch diese Kosten ordnungsgemäß bilanziert werden. Hierzu zählen beispielsweise das Disagio und Bereitstellungszinsen, aber auch das sogenannte Bearbeitungsentgelt.

Richtige Buchung des Bearbeitungsentgelts für den Kredit

Da ein Darlehen in der Regel eine mehrjährige Laufzeit hat und meist auch auf unterschiedliche Weise zurückgezahlt wird, wird hier häufig die Bildung eines aktiven Rechnungsabrenzungsposten nötig. Dies gilt jedoch speziell für das Bearbeitungsentgelt nicht immer, wenn dieses Entgelt beispielsweise im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht ebenfalls zurückgezahlt wird. Die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist dann nicht erlaubt, was die steuermindernde Wirkung diesbezüglich nun ausschließt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn das Darlehensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Darlehensnehmer ausschließlich aus trifftigem Grund gekündigt werden darf und die theoretishe Option hier auszushließen ist.

Bundesfinanzhof fällt Urteil zum Thema Bearbeitungsentgelt für Darlehen

Wie mit vielen anderen Themen, so hat sich der Bundesfinanzhof in der letzten Zeit auch dem Thema Bearbeitungsentgelt für Kredite angenommen und explizit ein Urteil gesprochen (Bundesfinanzhof Urteil vom 22. Juni 2011 / I R 7 / 10).
Gemäß den Richtern des BFH ist das einmal zu zahlende Bearbeitungsentgelt nur dann sofort auch in seiner gesamten Höhe steuermindernd absetzbar, wenn der Kreditnehmer seinerseits das zuvor gezahlte Bearbeitungsentgelt nicht wieder zurückverlangen könnte. Dies ist nämlich oft dann der Fall, wenn der Darlehensvertrag aus unterschiedlichen Gründen vorzeitig gekündigt wird. Nur dann, wenn bereits im Vorfeld keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Vetrag nicht über die gesamte Dauer aufrecht erhalten werde, wäre auch der steuermindernde Sofortabzug vonseiten des Darlehensnehmers möglich. Ist dieses Merkmal nicht gegeben, so darf der Kreditnehmer das Bearbeitungsentgeld des Darlehens einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, muss jedoch das Bearbeitungsentgelt gleichermaßen auf die Laufzeit des gesamten Darlehens verteilen. In diesem Fall sind jährlich dann nur Teilbeträge des Bearbeitungsentgeltes steuerlich absetzbar.

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Kredite und Bearbeitungsentgelte

Der Sinn, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, ist der, dass –wie in diesem Beispiel- die geleisteten Kosten für eine länger andauernde Periode–hier für Darlehen und Kredite- ordnungsgemäß erfasst werden, damit das jährliche Betriebsergebnis und die Bilanz in sich stimmig sind. Die Rechnungsabgrenzungsposten sorgen weiterhin dafür, dass alle Buchungen eines Geschäftsjahres richtig erfasst werden, damit auch die steuerliche Auswertung exakt erstellt werden kann. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten wirken sich steuermindernd aus, da die Aufwendungen einer Rechnungsperiode als Forderungen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden anzusehen sind. Hierzu zählen explizit dann auch die Bearbeitungsentgelte für Darlehen und Kredite. Diese sogenannten Leistungsentgelte entstehen immer dann, wenn ein Aufwand für die kommende Geschäftsperiode bereits in der vorherigen als Ausgabe entstanden ist. Die entsprechenden Werte fließen in die so genannte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) mit ein und können dann der entsprechenden Geschäftsperiode zugeordnet werden. So ergeben sich exakt berechnete Bilanzposten, bei denen die einzelnen Kosten auf die jeweiligen Rechnungsperioden verteilt sind.

 

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