Solidaritätszuschlag

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

16. Oktober 2011

Rechtsanwältin und GmbH klagen – Bundesfinanzhof fällt ein Urteil

Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich wird er vielfach auch nur „Soli“ genannt, versteht sich als eine Ergänzungsabgabe zur jeweiligen Körperschaftssteuer, der Kapitalertragssteuer und auch der Einkommensteuer. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags untersteht alleine dem Bund und ist verankert im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG). Das Solidaritätszuschlagsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, sondern versteht sich ausschließlich als so genannter Solidarpakt zwischen Bund und den einzelnen Ländern.

Der Solidaritätszuschlag selbst beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Körperschaftssteuer oder auch der Lohn- oder Einkommensteuer (siehe §4 SolzG Satz 1). Der Solidaritätszuschlag wird jedoch erst dann erhoben, wenn…

die monatlich zu zahlende Steuer in den Steuerklassen I, II, IV und VI insgesamt höher ist als 81 Euro und bei der Steuerklasse III höher ist als 162 Euro. Gemäß § 3 Absatz 3 des SolzG, lauten die Beiträge bei einkommensteuerpflichtigen Beträgen 972 Euro bei Einzelveranlagung sowie 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung.

Der Solidaritätszuschlag wurde bereits im Jahre 1991 eingeführt, mit dem Ziel, hieraus die Kosten für die Deutsche Einheit zu bestreiten. Weiterhin wurden mit dem Solidaritätszuschlag seinerzeit die Kosten, die der Golfkrieg den mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder verursacht hat, getilgt.
Der Solidaritätszuschlag wird seit den Anfängen im ganzen Bundesgebiet erhoben und belief sich zunächst sogar auf 7,5 Prozent der Ein- oder Körperschaftssteuer. Erst seit dem Jahre 1998 wurde der Solidaritätszuschlag auf die derzeit gültige Größe von 5,5 Pozent gesenkt. Es handelt sich hier um eine direkte Steuer, deren Aufkommen sich im Jahr 2010 auf fast 12 Mio Euro belief.

Bundesfinanzhof prüft die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages

Bereits seit vielen Jahren häufen sich die Kritiken bezüglich des Solidaritätszuschlages. Vielen stellte sich die Frage, ob denn die Erhebung des Solidaritätszuschlages überhaupt verfassungsmäßig und zulässig ist. Die kontroversen Diskussionen häuften sich und nun beschäftigt der Solidaritätszuschlag sogar die Gerichte.

Bundesfinanzhof fällt Urteil bezüglich des Solidaritätszuschlages

Im Juli 2011 hat der Bundesfinanzhof nun in zwei unterschiedlichen Urteilen für eine Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages entschieden. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für die jeweilige Einkommen- und Körperschaftssteuer ist somit rückwirkend bis zum Jahre 2007 als richtig einzustufen. Die hier gesprochenen Urteile des Bundesfinanzhofes stützen sich weitestgehend auf die zuvor gefällten Urteile des Bundesverfassungsgerichtes.

Solidaritätszuschlag dient der Deckung des Finanzbedarfs des Bundes

Obwohl die Deutsche Wiedervereinigung und auch der Golfkrieg schon viele Jahre zurückliegt, besteht beim Bund auch weiterhin noch ein hoher Finanzbedarf, der unter anderem mit Hilfe des Solidaritätszuschlages gedeckt werden soll. Kritiker sehen hier jedoch explizit eine Steuerumverteilung, zu der der Solidaritätszuschlag eigentlich nicht werden dürfe.

Rechtsanwältin und GmbH klagen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Die Streitfälle um den Solidaritätszuschlag reißen nicht ab, denn aktuell klagten auch eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Zuschlags. Auch hier lautete die Anschuldigung, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, die Bundesregierung dürfe den Solidaritätszuschlag durchaus auch als so genannte Ergänzungsabgabe zur Körperschaftssteuer oder zur Einkommensteuer erheben. Eine zeitliche Begrenzung sei in diesem Fall nicht erforderlich und auch eine genaue Zweckbestimmung müsse hier nicht angegeben werden. Von daher, so die Richter des Bundesfinanzgerichts, ist der Solidaritätszuschlag explizit auch für die Jahre 2005 – 2007 als verfassungsgemäß zu betrachten.

Die Diskussionen um den Solidaritätszuschlag gehen weiter

Obwohl das BFG in seinen Urteilen für die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags entschieden hat, werden die Kritiker wohl auch in Zukunft heftig darüber diskutieren, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlages nicht doch verfassungswidrig ist. Der Großteil der deutschen Steuerzahler wird sich hier in der Regel allerdings wie gehabt bedeckt halten und Monat für Monat die Abzüge für den Solidaritätszuschlag hinnehmen. Und das, auch ohne sicher zu wissen, wo die gezahlten Beiträge eigentlich wirklich zum Einsatz kommen.

 

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